Juristische Definition von (erfolgreicher) "Zustellung"

  • Wieso? :confused:


    Bei einem Postfach (im Gegensatz zum Briefkasten) kann sich doch kein Unternehmen herausreden, den Brief nicht bekommen zu haben...



    Generell bleibt immer das Problem, ob tatsächlich der Inhalt auch drin war, aber das kann man ja eh nur mit der Zustellung per Gerichtsvollzieher lösen.




    :) MTT :)

    Multae causae sunt bibendi...

  • Ist eine persönliche Übergabe mit einem Zeugen denn eine gute Art, wichtige Dokumente zu übergeben?


    Wenn man sich auf einer Kopie des Dokuments die Annahme bestätigen lässt solle man doch auf der sicheren Seite sein, oder?


    Gruß,
    Alexander

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Da jedoch ein Einwurfeinschreiben als Versandart gewählt wurde hast du im Bestreitensfall des Zugangs durch die Versicherung schlechte Karten.


    Das es sich um ein Einwurfeinschreiben handelt, kann die Versicherung den Zugang des Schreiben nicht abstreiten, weil eben der Postbote unterschreibt, daß er der Versicherung das Schriftstück zugänglich gemacht hat.


    Nun könnte die Versicherung allenfalls behaupten, der Briefumschlag wäre leer gewesen. Wenn er nun jemanden hat, der bezeugt, daß er ein Blatt Papier mit dem Inhalt "Kündigung blablabla" reingepackt hat, hat er überhaupt kein Problem mehr. Zudem es so oder so fraglich ist, was einen Versicherungsnehmer antreiben könnte, seiner Versicherung einen leeren Briefumschlag per Einwurfeinschreiben zukommen zu lassen.

  • Wie gesagt, es handelt sich hier ja um ein Postfach, so dass ein Verlust aus dem Briefkasten o.ä. ausgeschlossen werden kann.



    Ansonsten sind Einwurf-Einschreiben nicht die sicherste (aber manchmal die zweckmäßigste!) Wahl, wie diverse Urteile belegen (vgl. Link weiter oben).




    :) MTT :)

    Multae causae sunt bibendi...

  • Zitat

    Original geschrieben von KingBoa
    IMHO gilt das Poststempeldatum. Genau so könnte die Versicherung ja auch ja Schreiben abholen und ungeöffnet liegen lassen. Kommt aufs selbe hinaus. Zugestellt ist zugestellt und man kann ja schlecht eine Lesebestätigung anfordern.

    Auch so eine Art Ammenmärchen bzw. Rechtsirrtum. Poststempel interessieren nur bei Gewinnspielen und auch da nicht immer. Ansonsten hat das Datum dort nicht viel zu melden.



    Zitat

    Original geschrieben von kingpin166
    Im Prinzip gebe ich meinen Vorrednern Recht, allerdings habe ich vor 2-3 Tagen in einem Buch über bekanntesten Rechtsirrtümer etwas Interessantes über die wirksame Zustellung von Briefen gelesen.


    1. Kannst du im schlimmsten Falle beweisen, dass auch deine Kündigung im Brief liegt ? Der Empfänger kann behaupten, es sei ein leeres Stück Papier drin und du müßtest das Gegenteil beweisen. Da hilft auch kein Einschreiben.

    Naja, da wird der gute Herr Höcker (dessen Bücher für jeden Laien zu empfehlen sind!) etwas theoretisch.


    In der Praxis wird da regelmäßig eine Art Beweislastumkehr stattfinden, da es ja völlig abwegig ist, ein weißes Blatt Papier per Einschreiben an einen bestimmten Empfänger zu verschicken. Bei einem Fensterumschlag wird es noch viel unwahrscheinlicher.

  • Zitat

    Original geschrieben von MTT
    Wieso? :confused:


    Bei einem Postfach (im Gegensatz zum Briefkasten) kann sich doch kein Unternehmen herausreden, den Brief nicht bekommen zu haben...


    Du scheinst die hier zitierten Ausführungen zum Zugangsnachweis beim EE nicht richtig gelesen oder nicht verstanden zu haben.


    Kommen die Sendungen denn von Geisterhand ins Postfach? Nein, auch bei einer Postfachadresse legt ein Mitarbeiter der Post die Sendungen dort ein.


    Von daher kann beim EE adressiert an ein Postfach genau dasselbe passieren wie bei einem EE adressiert an einen Hausbriefkasten: Der Angestellte vergisst es einzuwerfen, verliert es, wählt ein falsches Postfach oder das Postfach ist voll.


    Da es bei der DPAG Usus ist, die Einwurfnachweislisten vorab "blanko" auszufüllen ist der Zugang (durch Einlegen ins Postfach) eben durch den Absender nicht nachweisbar.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Das es sich um ein Einwurfeinschreiben handelt, kann die Versicherung den Zugang des Schreiben nicht abstreiten, weil eben der Postbote unterschreibt, daß er der Versicherung das Schriftstück zugänglich gemacht hat.


    Eben nicht. Der Postbote unterschreibt nicht, dass er die Sendung zugänglich gemacht hat, sondern nur, dass er sie zugänglich machen wird. Da bis dahin noch viel passieren kann, reicht die Unterschrift des Postboten nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht für den Nachweis des Zugangs aus.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Nach einer letzten heissen Diskussion habe ich mich "Persönlich" bei meinem Postamt erkundigt (kann auch jeder selbst überprüfen) ....Einschreiben und Datum des Poststempel sind WICHTIG - auch wenn es in ein Postfach zur Abholung gelegt wird!


    Meine Rentenstelle bekommt auch ihre Einschreiben ins Postfach zur Abholung... wird täglich geleert und den zuständigen Bearbeitern übergeben.
    Kommt es danach zu Zeitverschiebungen... ist es denen Ihre Sache !
    Die Kündigung oder das Dokument wurde von Seiten des Auftragsgeber fristgerecht erfüllt und per Einschreiben Dokumentiert ( der Überbringer vermerkt dieses Eingeworfen zu haben ) das es im Postfach gelandet ist !!!!


    Wenn eine Firma ein Postfach hat, dem es erlaubt ist auch Einschreiben ( nicht zu verwechseln mit Persöhnlich übergeben) zu Empfangen, ist verpflichtet auch Regelmässig zu leeren.

    Rechtschreibfehler sind gewollt und dienen lediglich der Belustigung der Foren-Teilnehmer!

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Eben nicht. Der Postbote unterschreibt nicht, dass er die Sendung zugänglich gemacht hat, sondern nur, dass er sie zugänglich machen wird. Da bis dahin noch viel passieren kann, reicht die Unterschrift des Postboten nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht für den Nachweis des Zugangs aus.


    Das ist Falsch.


    Ein Postfach ist nichts anderes als ein Briefkasten, bloß für größere Briefmengen, die ein einzelner Bote auf seiner Tour nicht schleppen kann. Alles, was in einem Postfach landet gilt als im Zugangsbereich des Empfängers angekommen. Schließlich ist es ja nicht das Problem des Absenders, das der Empfänger nur eine Postfachadresse vorhält.


    Die Unterschrift des Postboten reicht demnach auch juristisch aus. Nicht juristisch ausreichend ist die Beuurkundung des Inhalts der Sendung. Diese kann aber wahlweise durch einen Zeugen oder einen Notar erfolgen.


    Zitat

    Wenn eine Firma ein Postfach hat, dem es erlaubt ist auch Einschreiben ( nicht zu verwechseln mit Persöhnlich übergeben) zu Empfangen, ist verpflichtet auch Regelmässig zu leeren.


    Jedes Postfach ist mittels Einschreiben-Einwurf zu erreichen. Die Einschreiben-Rückschein (also persönliche Entgegennahme des Empfängers) sollte man niemals wählen, weil sie ohne Begründung abgelehnt werden kann. Wenn man will das etwas ankommt, hinschicken. Will man dem Empfänger die Wahl überlassen, dann per Rückschein-denkbar ungünstig.

  • Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Das ist Falsch.


    Ein Postfach ist nichts anderes als ein Briefkasten, bloß für größere Briefmengen, die ein einzelner Bote auf seiner Tour nicht schleppen kann. Alles, was in einem Postfach landet gilt als im Zugangsbereich des Empfängers angekommen. Schließlich ist es ja nicht das Problem des Absenders, das der Empfänger nur eine Postfachadresse vorhält.


    Die Unterschrift des Postboten reicht demnach auch juristisch aus.


    Liest du eigentlich, was ich schreibe?


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Die Versicherungsgesellschaft hat mit dem Einlegen des Schriebs in das Postfach die Möglichkeit, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Damit ist Zugang im juristischen Sinne erfolgt.



    Strittig ist hier nicht der Moment des Zugangs, sondern der Nachweis des Zugangs. Und dieser ist bei einem EE für den Erklärenden eben praktisch nicht
    führbar.


    Aber für dich nochmal langsam:


    1. Absender schickt zugangspflichtige Erklärung an Empfänger per EE
    2. EE kommt in der ausliefernden Zustellbasis an, unstrittig kein Zugang beim Empfänger.
    3. Post wird sortiert nach Zustellbezirk sowie nach Haus- und Postfachpost, kein Zugang.
    4. Der für den das EE betreffenden Zustellbezirk/ für Postfachsendungen eingeteilte Postangestellte füllt die Bescheinigungen über den Einwurf des EE (noch vor Beginn seiner Tour!) aus, so die Auskunft der Post vor mehreren Gerichten. Kein Zugang.
    5. Angestellter legt EE ins Postfach ein, Zugang an Postfachinhaber erfolgt.



    Aus der Tatsache, dass das Erfolgen des Zugangs der "Beurkundung" des Zugangs in praxi zeitlich nachgelagert ist ergibt sich für den Erklärenden das hier thematisierte Nachweisproblem, wenn der Empfänger den Zugangs der Erklärung bestreitet.


    Anders wäre es, wenn der Zusteller tatsächlich (wie in den DPAG AGB für EE m.W. vorgesehen) den Einwurf erst bescheinigt, wenn dieser erfolgt ist. Dann bliebe höchstens noch das angesprochene Randproblem, dass der Empfänger behauptet, die Sendung habe gar keinen bzw. einen anderen Erklärungsinhalt besessen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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