Juristische Definition von (erfolgreicher) "Zustellung"

  • Hallo zusammen,


    das Thema wurde ja schon einige Male recht kontrovers im Zusammenhang mit der Kündigung von Handyverträgen in deren entsprechenden Threads diskutiert.



    Ich habe gerade eine etwas andere Fallkonstellation:



    - Einwurf-Einschreiben an Versicherung XYZ am Di, 25.09.2007 mit fristgemäßer Kündigung einer Versicherung


    - Einschreiben ist am Mi, 26.09.2007 im Postfach des Empfängers angekommen und liegt seitdem "zur Abholung bereit" :rolleyes:



    Nun die verständliche Frage / Problematik:


    Nehmen wir an, die Versicherung holt (absichtlich?) Einschreiben in dieser Woche nicht (mehr) aus ihrem Postfach ab, weil sie genau weiß, daß zum Datum 30.09. viele Kündigungen eingehen.


    Gilt das Schreiben mit dem Einlegen ins Postfach dennoch als zugestellt, da der Empfänger als Versicherung sein Postfach regelmäßig leeren muß?


    Falls nein: Kann man sich dann nicht darauf berufen, daß die Kündigung dennoch fristgemäß erfolgt ist? :confused:



    Der o.g. Fall gilt übrigens genauso für ein Übergabe-Einschreiben, da das genauso im Postfach landet und am Schalter abgeholt werden muß (die Post legt eine Benachrichtigungskarte über etwaige Einschreiben ins Postfach).


    Bei Einwurf-Einschreiben dokumentiert die Post aber eben nicht den "Einwurf" ins Postfach als Zustellung, sondern offensichtlich auch nur die Abholung am Schalter, da wohl ein Postfach nicht als "Briefkasten" betrachtet wird. Das ist - aus eigener Erfahrung - bei Postfächern von Großkunden aber immer so, selbst dann, wenn man an die normale Postadresse der Versicherung verschickt (Post leitet dann alle Schreiben generell ans Postfach weiter).



    Danke schon mal für Meinungen und Infos! :)



    :) MTT :)

    Multae causae sunt bibendi...

  • Soweit ich weiß - ich bin aber kein Jurist - gilt ein Schriftstück als zugestellt mit dem Einwurf in den Briefkasten.
    Entsprechend müsste es sich mit dem Hineinlegen ins Postfach verhalten.


    Von dem Zeitpunkt an laufen z. B. Fristen. Nur wenn du Beweisen kannst, dass es für dich unmöglich war, an das Schriftstück zu gelangen (Urlaub, Krankenhaus) gilt eine Einsetzung in den vorherigen Stand, d.h. die Frist läuft neu.


    Dieser Fall dürfte aber bei einer Versicherung wohl nicht eintreten.

  • IMHO gilt das Poststempeldatum. Genau so könnte die Versicherung ja auch ja Schreiben abholen und ungeöffnet liegen lassen. Kommt aufs selbe hinaus. Zugestellt ist zugestellt und man kann ja schlecht eine Lesebestätigung anfordern.

  • Gilt als zugestellt, da die Möglichkeit der Kenntnissnahme entscheidend ist (innerhalb der Grenzen des üblichen Geschäftsverkehrs)

  • Laut juristischer Definition gilt eine Zustellung als erfolgreich, wenn sie in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist. Mit der Nachricht "Zur Abholung bereit" bist du also auf der sicheren Seite.

  • Ich hatte gerade §130 BGB, Absatz 1, Satz 1 gefunden:


    Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.



    Das müßte es sein, oder?
    Ist nur die Frage, ob sie in seinem Postfach schon als "zugegangen" gilt...




    Was mir nach wie vor unklar ist: Wieso dokumentiert die Post den Einwurf eines Einwurf-Einschreibens in ein Postfach nicht als zugestellt, sondern wirft - exakt wie beim Übergabe-Einschreiben - eine Benachrichtigungskarte zur Abholung ein? :confused:


    Ich hatte noch keinen Fall, bei dem das geklappt hätte - und da bei Großkunden immer aufs Postfach geroutet wird, hat man ja auch keine andere Chance, ein Einwurf-Einschreiben erfolgreich "einwerfen" zu lassen.




    :) MTT :)

    Multae causae sunt bibendi...

  • Was die Post mit ihren Einschreiben macht kann Dir dabei eigentlich relativ egal sein.


    Das Postfach des Empfängers ist so zu behandeln wie eine "normale" postalische Adresse. Hierbei gilt: Das Schreiben gilt als zugestellt/empfangen, wenn es in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit zur Kentnissnahme hat. Das ist in diesem Fall gegeben.


    Macht der Empfänger von seiner Möglichkeit zur Kentnissnahme nicht gebrauch, so ist das sein Problem. Wer also 2 Wochen nicht sein Postfach oder den Briefkasten leert kann sich nicht darauf berufen keine Kentniss gehabt zu haben.

  • Im Prinzip gebe ich meinen Vorrednern Recht, allerdings habe ich vor 2-3 Tagen in einem Buch über bekanntesten Rechtsirrtümer etwas Interessantes über die wirksame Zustellung von Briefen gelesen.


    Ich versuche das mal irgendwie zusammen zu kriegen.


    1. Kannst du im schlimmsten Falle beweisen, dass auch deine Kündigung im Brief liegt ? Der Empfänger kann behaupten, es sei ein leeres Stück Papier drin und du müßtest das Gegenteil beweisen. Da hilft auch kein Einschreiben.


    2. Die wirksame Zustellung eines Briefes ohne diesem dem Empfänger zu übergeben, kann nur ein Gerichtsvollzieher. Dieser kann den Brief auch beim Gericht hinterlegen und der Brief gilt als erfolgreich zugestellt.


    Leider habe ich nicht mehr alle Passagen genau im Kopf, aber vielleicht ist das ja mal nen Denkanstoß. Das Buch gibs in jedem Buchladen... bissel blättern und mal nachlesen. Vielleicht hilft das auch.


    Meine persönliche Meinung geht allerdings auch dahin, dass ein Brief mit Nachweis im Postfach des Empfängers gelandet ist, dieser sich auch darum kümmern muss, dieses zu leeren. Aber das Buch heißt ja nicht umsonst "Rechtsirrtümer" ;)

  • Die Versicherungsgesellschaft hat mit dem Einlegen des Schriebs in das Postfach die Möglichkeit, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Damit ist Zugang im juristischen Sinne erfolgt.


    Da jedoch ein Einwurfeinschreiben als Versandart gewählt wurde hast du im Bestreitensfall des Zugangs durch die Versicherung schlechte Karten.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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