Juristische Definition von (erfolgreicher) "Zustellung"

  • Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Wenn es einen Moment des Zugangs gibt, dann muss man ihn nicht mehr nachweisen.


    Selten so einen bullshit gelesen :)


    Das Zivilgericht ist neuerdings also allwissend, der Beibringungsgrundsatz ist passé?


    Wieso reitest du dann eigentlich so sehr auf deinem EE rum? Nach deiner These wäre es doch dann genau so sicher und sogar noch viel günstiger, Erklärungen per einfachem Brief zu verschicken. Dieser geht zu 99,x% auch zu und einen Nachweis des Zugangs muss der Erklärende deswegen ja eh nicht führen. :rolleyes:



    Zitat


    Nur weil es mehrere Gerichte so gesehen haben, heisst das nicht, daß es andere Gerichte nicht wiederum anders gesehen haben....


    Dann belege deine Ansicht doch bitte. Rechtsprechung kann aufgegeben werden, das EE wurde erst zum 01.09.1997 eingeführt. Außer Literaturmeinungen ist mir zumindest keine halbwegs aktuelle bejahende Rspr. bekannt.


    Ablehnend zum Zugangsnachweis bei EE:


    AG Kempten, Az.: 11 C 432/05 v. 22.08.2006
    LG Potsdam, Az.: 11 S 233/99 v. 27.07.2000


    Zur Rechtzeitigkeit des Zugangs prima facie und mangelndem Zugangsnachweis bei fehlerhaftem Zustellverfahren des EE OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 83/06-24.


    Zitat


    Zumal es ja kein Problem sein sollte, den Postzusteller ggfs. zu belangen, weil durch sein offenkundiges Falschhandeln Probleme dritter einhergehen.


    Wenn schon dann die DPAG als deine Vertragspartnerin. Oder willst du dem Zusteller einen Schädigungsvorsatz unterstellen? Ein Straftaft seitens des Zustellers dürfte auch nicht vorliegen, da eine vorsätzliche Beurkundung falscher Tatsachen nur für einen Amtsträger in Ausübung seines Amtes strafbar ist.


    Zitat


    Führt er ihn aus, dann ist der Zugang durchaus nachgewiesen.


    Nein, du hast es immer noch nicht kapiert.


    Eben deswegen weil es bei der DPAG üblich ist die EE-Zustellnachweise schon vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten / ins Postfach auszufüllen wird kaum ein deutsches Gericht diesen Zustellnachweis noch als Beweismittel akzeptieren.


    Zitat


    Andernfalls muss man ihm unterstellen, er unterschreibt dies, schmeisst alle Briefe weg und geht nach Hause und niemand beschwert sich, daß er seit Wochen keine Post bekommt...



    Wer redet denn hier von Unterdrückung der Postsendungen? Es geht rein um die Arbeitserleichterung des Zustellers. Bestätigt er die Einwürfe aller EE seiner Route vorab, muss er nicht an jedem mit einem EE gefütterten Briefkasten Zettel und Stift, Computer oder wie auch immer hervorkramen.


    Natürlich werden die vorab quittierten EE in aller Regel zugestellt werden. Aber aufgrund des verbleibenden Verlust- bzw. Verwechslungsrisikos sehen die Gerichte den Zugang als nicht bewiesen an


    Zitat


    Eben, das lässt sich siehe oben zu Gunsten des Auftraggebers des Schreibens klären. Im Zweifel ist der Postbote eben dran.


    Spielst du auf eine Zeugenaussage des zustellenden DPAG-MA an? Träum weiter, das mag vielleicht am Schneefernerhaus auf der Zugspitze klappen aber sonst nirgendwo in D...


    Und was bitte hat eine potentielle Inregressnahmemöglichkeit der DPAG mit dem Zugang eines EE zu tun?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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