Anscheinsgefahr ... Deren Behandlung auf schadensersatzrechtl. Sekundärebene ist rechtlich heftig umstritten.
Alles weitere kann hier aber nicht mehr sachgerecht diskutiert werden
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Anscheinsgefahr ... Deren Behandlung auf schadensersatzrechtl. Sekundärebene ist rechtlich heftig umstritten.
Alles weitere kann hier aber nicht mehr sachgerecht diskutiert werden
ZitatOriginal geschrieben von maximumhandy
Anscheinsgefahr ...
"Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird" (BVerwGE 45, 51(57))."
Ich sehe hier durchaus eine potentielle Gefahr. Zumal die Polizei ja auch erst geklopft und geklingelt haben wird bevor sie die Tür haben öffnen lassen.
Wer einen so tiefen Schlaf hat handelt doch eh schon grob fahrlässig
Hier sprechen alle nur von Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Unversehrtheit des Wohnungsinhabers, aus dessen Wohnung die laute Musik kommt.
Was ist denn mit der Gefahrenabwehr für die ganzen anderen Mieter, die aufgrund der Musik nicht schlafen können? Dieser Fall kommt in der Praxis zur Abendzeit sicherlicht viel öfter vor
ZitatOriginal geschrieben von fantomas
Im vorliegenden Fall wird sich die Polizei daher im Zweifelsfall auf Gefahrenabwehr berufen, da unter strafrechtlichen Aspekten (Ermittlung des Ruhestörers, um die Tat zu ahnden) eine Verhältnismäßigkeit wohl kaum gegeben wäre (nach meiner laienhaften Meinung). Hier wird man vermutlich argumentieren, dass die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands in angemessener Zeit anders nicht möglich gewesen wäre.
Bei dem vorliegenden Fall einen strafrechtlichen Hintergrund zu konstruieren, ist nicht ganz einfach finde ich Eine derartige Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit. Da aufgrund der andauernden Ruhestörung eine Gefahr für die anderen Mieter besteht, ist es sicherlich nicht unverhältnismäßig die Wohungstür öffnen zu lassen und die Störung zu beseitigen.
Was mich allerdings wundert, dass die Tür nicht durch die Feuerwehr geöffnet wurde. So wären dem "Störer" im Rahmen der Amtshilfe Feuerwehr - Polizei keine weiteren Kosten entstanden. In verschiedenen Bundesländern ist das gängige Praxis.
Sven
ZitatOriginal geschrieben von SvenBln
Was mich allerdings wundert, dass die Tür nicht durch die Feuerwehr geöffnet wurde. So wären dem "Störer" im Rahmen der Amtshilfe Feuerwehr - Polizei keine weiteren Kosten entstanden. In verschiedenen Bundesländern ist das gängige Praxis.
Sven
Stimmt, keine weiteren Kosten außer die einer neuen Tür
Spaß beiseite, ob und wie da jemand zu Hilfe gerufen wird hängt sehr stark vom Umfeld (Stadt) als auch von der Auslastung der potentiellen Helfer und deren Verfügbarkeit ab.
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Stimmt, keine weiteren Kosten außer die einer neuen Tür
Genau, so meinte ich es auch Wenn Die Tür nicht verschlossen ist, bekommt die Feuerwehr sie oftmals auch auf, ohne den Zylinder zu "zerstören". Brauchbare neue Sicherheitszylinder bekommt man sicher für deutlich unter 100 Euro
Zwar etwas später, bin aber gerade erst per Zufall auf den Thread aufmerksam geworden:
Wäre evtl. die Leistungspflicht einer Versicherung für den o. a. Fall denkbar (Haftpflicht z. B. oder vielleicht gibt es sogar Klauseln hierzu in den Gebäudeversicherungen des Vermieters, dessen Tür es ja letzendlich ist?)?
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