Da die Frage, ob der Versandhändler beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts dem Verbraucher auch die ursprünglichen Versandkosten zum Verbraucher hin zu erstatten hat im Forum in schöner Regelmäßigkeit auftaucht dürfte das Urteil des OLG Karlsruhe v. 05.09.2007 (Az. 15 U 226/06) für viele von Interesse sein:
http://medien-internet-und-rec…n_mir.php?mir_dok_id=1368
Fazit: Der Unternehmer hat die Hinversandkosten zu tragen!
Damit liegt (endlich) obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik vor, auch wenn der BGH schon vor Jahren zu dieser Thematik, damals noch durch das FernAbsG geregelt, am Rande Stellung bezogen hat.
Durch das OLG-Urteil dürften die Chancen, die Hinversandkosten auch ohne weitere rechtliche Schritte ersetzt zu bekommen um Einiges gestiegen sein.
Achtung: Das Urteil bezieht sich nur auf einen sog. Komplettwiderruf. Widerruft der Verbraucher dagegen den Kaufvertrag nur teilweise, indem er nicht alle gekauften Sachen zurückschickt liegt ein von dieser Rechtsprechung nicht erfasster Teilwiderruf vor.