Was war denn heute in Berlin los? Stichwort: Mediamarkt Berlin

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord EX
    Evtl. könntest du das Posting so formulieren, dass es jeder versteht...


    Das Recht zu klagen, habe nur Mitbewerber, da es ein Verstoss gegen das UWG - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist. Und nicht ein Recht des Kunden auf billige Angebote


    bs

  • Zitat

    Original geschrieben von sandra101
    Wooow auf diesen Kommentar hat die Welt gewartet. Spann schon mal den Schirm auf damit für Dich was übrig bleibt.


    Dieser Satz entbehrt ja wohl jeder Logik... Mit einem Schirm würde mich das Hirn ja nicht treffen :rolleyes:

    Meine Signatur
    ist beinahe zu
    lang für
    dieses
    Forum...

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian_S
    da es ein Verstoss gegen das UWG - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist.


    Das ist schon logisch, wieso allerdings nur Mitbewerber das Recht haben darauf zu klagen, verstehe ich hingegen nicht. Schließlich muss ich nicht geschädigt sein um Anzeige zu erstatten.


    Ich kann ja auch jemand anzeigen, der das Auto von ner 3. Person demoliert.

    my phone: iPhone SE
    "Wenn ich übers Wasser laufe, dann sagen meine Kritiker, nicht mal schwimmen kann er."

  • Du kannst nicht klagen!
    die Angebote sind zeitlich nicht befristet. Es heißt: Angebote solange der Vorrat reicht.
    Und glaube mir, es ist sehr schwierig einem Händler nachzuweisen, dass er von einem Produkt nur sehr geringe Mengen zur Verfügung hat!

  • Hi.


    Guckt ihr hier


    Zitat

    Anspruchsberechtigte [Bearbeiten]


    Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffene, also z. B. an Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden (z. B. Händler). Insofern kann von direktem Verbraucherschutz durch das UWG nicht die Rede sein. Rechtsansprüche haben vielmehr nur


    * Mitbewerber,
    * Interessenverbände von Marktteilnehmern (also auch Verbraucherverbände).


    Wenn, kann man nur zur Verbraucherzentrale gehen und sich beschweren, die mahnen u.U. ab etc. das führt evtl. zu einer Unterlassungserklärung (für diesen einen beworbenen Artikel!!!), aber zu deinem Notebook kommst du so oder so nicht.


    MfG Kai

  • Zitat

    Original geschrieben von sandra101
    Man kann eigentlich nichts pauschalisieren


    Warum tust Du es dann?



    Zitat

    aber durch meine Erfahrungen trifft es leider Gottes immer mehr zu.


    Das sind DEINE Erfahrungen. Und die kann man eben NICHT verallgemeinern.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    Das sind DEINE Erfahrungen. Und die kann man eben NICHT verallgemeinern.


    Nein, das ist ein durchaus bekanntes Problem, welches von ihm angesprochen wird.
    Das einzige Manko an seinem Beitrag ist seine zu deutliche Ausdruckweise.

  • nein, da ist das Manko durchaus auch die Pauschalisierung, nicht nur die zu deutliche Wortwahl

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Zitat

    Original geschrieben von Lord EX
    Naja, ich kann Bigblue nur recht geben mit seinem Statement. Ich finds halt immer lustig wie dumm die Leute reinrennen, denn sollten Angebote öffentlich beworben werden, müssen diese 10 Tage vorrätig sein (oder auch bestellt werden wenn keine mehr da sind). Bestes Beispiel ist hier Aldi, wenn die keine PCs mehr haben, wird der Name, Adress usw. des Käufers notiert und er bekommt einen zugeschickt.


    Naja, solang es genügend dumme Leute gibt die sich mit dem Recht nicht auskennen...selfowned :D

    Da Lord EX ja ein Checker ist, der nicht selfowned ist und sich mit dem Recht auskennt, aber dann doch keine Ahnung hat, wo das steht: Nachzulesen unter § 5 Abs. 5 UWG.


    Hilft aber wie gesagt auch nicht weiter, da nur Konkurrenten, Verbraucherzentralen und sonstige Institutionen nach §§ 8 Abs. 3, 9 UWG aktivlegitimiert und somit klagebefugt sind.


    Dem einfachen Kunden hilft das UWG einen feuchten Furz... Und daher ist die These von Lord EX, s.o., auch Unfug. Sehr selten wird Name, Adresse des Kunden notiert und ihm Ersatz/Nachlieferung beschafft. Egal, wie juristisch beleckt er ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von leibi111

    Dem einfachen Kunden hilft das UWG einen feuchten Furz...


    Meine Erfahrungen sind da übrigens durchaus anders. Ein deutlicher Hinweis auf das UWG hat mir schon häufig im Ergebnis den beworbenen und "ausverkauften" Artikel gebracht.
    Irgendwo gibt es immer noch Reste für renitente Kunden.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!