Ich bleibe dabei. Wegen einer 7 Jahre alten Vorstrafe, die absolut nichts mit Vermögensdelikten zu tun hat, ist eine 6 monatige Knaststrafe wg. Betruges schlichtweg überzogen und sowas von entfernt von Auslegungen oder Ermessensentscheidungen. Gegen eine Bewährungszeit wurde auch nicht verstoßen.
Man könnte darüber nachdenken, ob man die Sache von Januar diesen Jahres wegen Nichtauszahlung von Mandantengeldern mit einfließen lässt, oder auch eine im Moment noch laufende Anklage in München wegen eines ähnlichen Delikts. Dann käme man ggf. schon in nicht bewährungsfähige Regionen. Allerdings ist erstere Sache noch nicht rechtskräftig und zweitere noch gar nicht verhandelt, da kann also nichts miteinbezogen werden.
Die Berufung wird somit spannend. Bzw. warten wir doch erst einmal die schriftliche Begründung ab, da die mündliche sicherlich vom einen oder anderen Medium etwas verzerrt wurde.
P.S.: Was spricht eigentlich gegen § 70 StGB anstatt Knasturlaub? Damit ist der Schutz der Allgemeinheit viel wirksamer gegeben.