Recht auf Kulanz ?

  • Hallo zusammen,


    bräuchte Unterstützung in einer Rechtsfrage. Folgende Sachlage:
    Notebook von HP (2,5 jahre alt). In dieser Zeit 3 Mal zur Reparatur (insgesamt mehr als 16 Wochen), jedes Mal wegen Displayflackern. Jetzt wieder seit 2 Wochen wegen gleichem Problem in der Reparatur (habe ein halbes Jahr Garantieverlängerung bekommen).
    Momentan wird ein Kulanzantrag geprüft (Rückkauf), allerdings will ich das Notebook absolut nicht mehr zurück. Jedesmal wurde das Motherboard getauscht und jedes Mal trat das Problem wieder auf. Jetzt ist die Garantie vorbei und ich bin sicher das Problem würde wieder auftreten (meines Erachtens ganz klar konstruktionsfehler).


    Jetzt die Frage: habe ich nicht Recht auf Wandlung, da bereits 3 Mal HP die Chance hatte auf Nachbesserung bei dem immer gleichen Problem ? Will mich nur etwas vorbereiten, da ich bereits sehr schlechte Erfahrungen mit HP habe.


    Vielen Dank schon im voraus für Eure Antworten.



    Grüße,
    Daniel

    Nicht der Große frißt den Kleinen, sondern der Schnelle den Langsamen !

  • Ein hersteller hat AFAIR 2mal das recht eine Reperatur durchzuführen, zumindest war es bei meinem (ur)alten Drucker so, nach 2 maliger reperatur gehst du einfach zu dem shop bei dem du dir deinen Laptop gekauft hast und vorderst dein Geld zurück! ;)

  • Re: Recht auf Kulanz ?


    Zitat

    Original geschrieben von dabe76
    Jetzt die Frage: habe ich nicht Recht auf Wandlung, da bereits 3 Mal HP die Chance hatte auf Nachbesserung bei dem immer gleichen Problem ? Will mich nur etwas vorbereiten, da ich bereits sehr schlechte Erfahrungen mit HP habe.


    Ich würde sagen ja, solange du nachweisen kannst, dass das Gerät tatsächlich schon drei mal ohne Erfolg nachgebessert wurde.


    Das hat aber dann nichts mehr mit "Kulanz" zu tun sondern ist, wie du ja selbst schon schreibst, dein Recht als Privatperson, die von einem Händler gekauft hat.

    “The ideas of economists and political philosophers, both when they are right and when they are wrong, are more powerful than is commonly understood. Indeed the world is ruled by little else. Practical men, who believe themselves to be quite exempt from any intellectual influence, are usually the slaves of some defunct economist.” (Keynes)

  • Ich habe nur bescheidenes juristisches Halbwissen, also korrigiert mich:


    Gewährleistung hat man nur gegen den Händler, nie gegen den Hersteller. Deshalb mußt Du Dich evtl. nicht an HP direkt, sondern an den Händler, bei dem Du das Notebook gekauft hast, wenden.


    Prinzipiell hättest Du nach zweimaliger erfolgloser Reparatur das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 434, 437, 440 BGB). Allerdings greift die Gewährleistung nur zwei Jahre (mit Beweislastumkehr nach sechs Monaten). Da das Notebook jetzt 2,5 Jahre alt ist, hast Du meiner Meinung nach ein Problem und jetzt eigentlich keine Möglichkeit mehr (außer auf Kulanz) Ansprüche zu stellen.


    Aber wie gesagt: Meine zwei Semester BGB-Ausbildung sind fast fünf Jahre her, eventuell habe ich also großen Blödsinn zusammengedacht. :eek:

  • Ein Recht auf Kulanz gibt es nicht, nur eben die Kulanz, das HP sich kulant zeigt. 2,5 Jahre heißt für mich, das du außerhalb der freiwilligen Garantie (HP gibt 1 Jahr) und der gesetzlichen Gewährleistung bist.

    Die Interpretation der deutschen Sprache ist schwierig, aber nicht gänzlich unmöglich, sofern man gewillt ist, sich mit dieser auseinanderzusetzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Percy
    Prinzipiell hättest Du nach zweimaliger erfolgloser Reparatur das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 434, 437, 440 BGB).


    Er hätte auch gleich Nachlieferung verlangen können. Da besteht für den Verbraucher ein Wahlrecht.


    Ein Recht auf Kulanz gibt es natürlich nicht, aber hier hat er ja den Fehler innerhalb der zusätzlichen Garantie angezeigt. Würden wir die Bedingungen kennen, kann man die Frage auch beantworten.

  • Zitat

    Original geschrieben von arne
    Er hätte auch gleich Nachlieferung verlangen können. Da besteht für den Verbraucher ein Wahlrecht.


    Ein Recht auf Kulanz gibt es natürlich nicht, aber hier hat er ja den Fehler innerhalb der zusätzlichen Garantie angezeigt. Würden wir die Bedingungen kennen, kann man die Frage auch beantworten.


    Morgen zusammen,


    schonmal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten. Verstehe. Also hätt ich mich eigentlich immer an den Händler wenden sollen.
    Wie verhält sich das jetzt aber mit der Garantieverlängerung, in der dieser Defekt noch auftrat - habe ich durch diese eventuell das Recht auf Wandlung ?


    Danke u Grüße,


    Daniel

    Nicht der Große frißt den Kleinen, sondern der Schnelle den Langsamen !

  • Zitat

    Original geschrieben von dabe76
    schonmal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten. Verstehe. Also hätt ich mich eigentlich immer an den Händler wenden sollen.


    Richtig. Wobei die gesetzliche Gewährleistung nur Schäden abdeckt, die bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden waren, nicht jedoch solche, die erst später eintreten. Und nach den ersten 6 Monaten muss man das als Käufer auch beweisen, dass ein Schaden schon von Anfang an da war.


    Für Dein Problem wäre also die gesetzl. Gewährl. und somit auch der Händler nicht das Richtige gewesen.

    Zitat

    Wie verhält sich das jetzt aber mit der Garantieverlängerung, in der dieser Defekt noch auftrat - habe ich durch diese eventuell das Recht auf Wandlung ?


    Ein Recht auf Wandlung ergibt sich nur aus der gesetzl. Gewährl., die nur gegenüber dem Verkäufer besteht. Mit dem Hersteller hast Du ja überhaupt keinen Kaufvertrag, der gewandelt werden könnte. Ich kenne die Garantiebedingungen von HP nicht, aber ich kann mir kaum vorstellen, dass irgendein Hersteller in seinen Garantiebedingungen ein Recht auf Wandlung einräumt - weil dafür wie gesagt ja gar keine Grundlage in Form eines Kaufvertrags vorhanden ist. Im Rahmen der Garantie wird also in aller Regel immer nur repariert oder bestenfalls gegen ein neues Gerät getauscht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hallo zusammen,


    bei mir ist es relativ ähnlich: voraussichtlich wird mein Notebook seitens des Herstellers gegen ein Neugerät gewandelt.
    Damals habe ich eine Garantieverlängerung (direkt beim Hersteller) für 3 Jahre gegen Aufpreis dazugebucht.
    Gilt dann für das Neugerät wieder eine Garantie von 3 Jahren? Schließlich habe ich ja auch dafür bezahlt ...


    Gruß
    Telnu

  • Wenn der Hersteller dir ein Geraet wegen einem Defekt austauscht, dann bleibt die urspruengliche Garantie bestehen. Du bekommst also bei einem Austausch nicht wieder die volle Garantie auf das Austauschgeraet. Ist eigentlich auch logisch, der Hersteller sichert dir mit der Garantie quasi einen Zeitraum zu, in dem er das Geraet betriebsfaehig haelt. Ob er das nun per Reparatur oder Austausch tut, ist erstmal egal.

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