Mal vom Steuervergehen und "Schwarzarbeit" abgesehen.
Wieso ist der Anwalt dagegen die 42,5Std. in den Vertrag zu schreiben?
Was für ein Nachteile/Vorteil hat der Arbeitgeber und Ich dadurch?
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
Mal vom Steuervergehen und "Schwarzarbeit" abgesehen.
Wieso ist der Anwalt dagegen die 42,5Std. in den Vertrag zu schreiben?
Was für ein Nachteile/Vorteil hat der Arbeitgeber und Ich dadurch?
Weil das unwirksam wäre, sie § 3 ArbZG.
Interessant. Den Paragraphen habe ich schon so oft gelesen, aber diese Thematik ist mir noch nie aufgefallen. :eek: Dabei kenne ich einige Firmen, die 42- oder 43-Stunden-Wochen (5 Tage) haben und bei denen das auch so in den Verträgen steht.
Für den zweiten Satz in §3 zählen nur Arbeitstage, also keine Urlaubstage oder sonstiges?
Einfach mal das ganze ArbZG gelesen, ist nicht so kompliziert. Ausnahmen von § 3 sind z.B. durch Tarifverträge möglich, s. § 7.
Trifft in den mir bekannten Fällen nicht zu. Es gibt keinen Tarifvertrag, es ist keine Rufbereitschaft o.ä. inklusive, ...
Und ob Urlaubstage zum Durchschnittswert hinzuzählen oder nicht, finde ich im ganzen ArbZG nicht.
Das ArbZG geht übrigens von einer 6-Tage Woche aus, von daher gilt das Gesagte nicht; 42,5 Stunden wären also doch wirksam.
Bei der Berechnung der Ausgleichszeiten werden Sonn-, Feier, und Krankheitstage nicht berücksichtigt. Urlaubstage bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen ebenfalls nicht.
ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Das ArbZG geht übrigens von einer 6-Tage Woche aus, von daher gilt das Gesagte nicht; 42,5 Stunden wären also doch wirksam.
Sehe ich nicht so? §3 stellt ja gar nicht auf das Wochenpensum ab, sondern nur auf den Einzeltag. Hieße bei einer 5-Tage-Woche also 5x8=40 und bei einer 6-Tage-Woche also 6x8=48.
§ 3 stellt auf den Werktag ab. Werktage sind Mo-Sa (S. § 3 BUrlG). Bei einer 6 Tage Woche wären also 48 Stunden/Woche möglich.
edit: stimmt, der TE arbeitet ja 5 Tage/Woche. Dann ist es wieder unwirksam.
Hallo liebe Juristenrunde!
Obwohl ich mich in solchen Themen eigentlich ganz gut auskenne, steht ich momentan auf dem Schlauch.
Ich habe im Oktober ein Arbeitsverhältnis angefangen. Anfang November sprach man mir (folglich innerhalb der Probezeit) die Kündigung fristgerecht mit 14 Tagen Zeit aus. Während ich für Okt. noch das Gehalt bekam, ist für den Kündigungzeitraum im Nov. bisland nichts eingegangen. Der AG zahlt das Gehalt ganz normal zum 30. / 31. / 01. des Monats, zumindest war das ja im Oktober der Fall. Meint ihr, ich solle noch mit einer Forderung warten oder morgen ein Schreiben mit einer entsprechenden Zahlungsfrist (dachte an 1 Woche oder 2 Wochen) schicken, dass der AG das ausstehende Geld zahlen soll? Ich brauche das Geld dringend, um zu meiner neuen Arbeit zu kommen (die 1000x besser ist als der Saftladen, aber das nur am Rande ).
§ 286 (3) BGB gibt leider nur her, dass
ZitatDer Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
.
Danke für eure Hilfe,
LP
Hast du schon in der Buchhaltung angerufen?
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!