Arbeitsrecht - Wer kennt sich aus?

  • Zitat

    Angenommen ein Student hat die Möglichkeit eine Teilzeitstelle mit 86 Stunden im Monat anzunehmen.


    Die 86 Stunden müssen sich ja irgendwie aus Stunden/Tag oder sonstwie zusammensetzen. Dann würde ich in der Personalabteilung fragen, ob man den Vertrag so formulieren kann, dass die wöchentliche Arbeitszeit ausgewiesen wird.


    Gruß
    Lisa

  • Re: Tägliche Reports


    Zitat

    Original geschrieben von marho
    Das lässt sich leicht umgehen (wenn man es will).
    Vor vielen Jahren, in den Zeiten die die Mehrheit der Mitglider dieses Forum gar nicht kennen, hat man versucht an meinem alten Institut auch solche detallierte Meldungen (damals in Papierform) einzuführen. Schnell haben wir ensprechende Software (damals in BASIC :D) entwickelt, die auf einer Datenbank (von Begriffen), Kalender und Zufallsgenerator basierend automatische Meldungen generierte. Man musste die Feiertage / Krankenkage bzw. Urlaubstage eintragen und konnte per Knopdruck eine Meldung generieren/ausdrucken lassen.


    Und alle waren glücklich: die Verwaltung hatte ihre Meldungen und die Mitabrieter ihre Ruhe.


    Grüße
    marho


    das thema ist schon seit 4 JAhren (2007) nicht mehr aktuell....

  • Zitat

    Original geschrieben von Skynt
    --> 86h / 4 Wochen = 21,5h / Woche
    --> 86h / 30 Tage * 7 Tage = 20,06h / Woche
    --> 86h / 22 Arbeitstage * 5 Arbeitstage = 19,55h / Woche


    Alles Unfug ;)


    Variante 1) Ein Monat hat mehr als 28 Tage, somit mehr als 4 Wochen.
    Variante 2) Nicht alle Monat haben 30 Tage, darüber hinaus wird nicht an 7 Tagen gearbeitet
    Variante 3) Nicht alle Monate haben 22 Arbeitstage.


    Entsprechend werden Arbeitszeiten in Verträgen grds. als fester Faktor mit Bezugsgröße angegeben, also z.B. "Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich."


    Für einen versicherungsfreien Studentenjob sollte dann logischerweise im Arbeitsvertrag sinngemäß stehen: "Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich." Wie sich dann die 86 Stunden im Monat auf die einzelnen Tage/Wochen verteilen ist dann ja schnuppe.


    Aber Achtung: Neben der 20 Std./Woche Grenze gilt weiterhin:
    - die Beschäftigung muss von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet sein oder
    - die Beschäftigung wird ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt


    Ansonsten ist es nichts mit der Versicherungsfreiheit!

  • Stundenzahl wird aber monatlich vereinbart, weil es auch das Gehalt monatlich gibt.


    Afaik wird ein Monat mit 4,2 Wochen oder 21 Arbeitstagen gerechnet, als Durchschnitt.


    Waeren dann 20,476 Stunden oder gerundet 20,5 Stunden.


    Oft werden auch eg. 155 Stunden monatlich vereinbart (36,9 Stunden woechentlich), aber 37,5 Stunden woechentlich gearbeitet. Dann gibts eben mal einen freien Tag auf Ueberstunden.

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Anja Terchova
    Stundenzahl wird aber monatlich vereinbart, weil es auch das Gehalt monatlich gibt.


    Bei uns ist eine festen Wochenarbeitszeit vereinbart und das Gehalt auf Stundenbasis.
    38,5h x 52 Wochen x Stundenlohn / 12 Monate = Monatsgehalt.



    Es ist in vielen Branchen üblich, das man seine Arbeitsleistung regelmässig dokumentiert, z.b. im Consultingbereich geht das garnicht ohne.
    Wir müssen wöchentlich dokumentieren, wieviel Zeit wie für welche Projekte neben der normalen Arbeit tätig waren - alleine schon weil die Buchhaltung will CAPEX / OPEX Berechnung.

  • Frage: es geht um eine Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche. Im Arbeitsvertrag steht das die wöchentliche Arbeitszeit "mindestens 20 Stunden" beträgt. Als das kurz nach der Unterschrift aufgefallen ist und der AG darauf angesprochen wurde hieß es nur das sei der Standardvertrag den jeder bekommt, egal ob Voll- oder Teilzeitkraft und 40 Stunden sind ja auch mindestens 20. Also hat man sich da erstmal nichts weiter bei gedacht... :rolleyes:


    Jetzt ist es allerdings so daß gleichzeitig im Vertrag steht das sich bei Urlaub und Krankheit die Lohnfortzahlung nach der im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitszeit richtet. Und da stehen ja nur 20 Stunden... heißt das also das es im Fall von Krankheit oder Urlaub nur die Hälfte des normalen Lohns gibt oder kann man dann irgendwie auf mehr bestehen weil ja auch nachweislich mehr gearbeitet wird ?

  • Was steht sonst im Vertrag zur Entlohnung etc.? Es muss ja neben der Angabe zur Arbeitszeit noch irgendwie hervorgehen ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitstelle handelt.


    Und natürlich richtet sich die Lohnfortzahlung nach der tatsächlich geleisteten Arbeit, wer Vollzeit arbeitet bekommt auch LFZ für die volle Zeit.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk


    Aber Achtung: Neben der 20 Std./Woche Grenze gilt weiterhin:
    - die Beschäftigung muss von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet sein oder
    - die Beschäftigung wird ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt


    Ansonsten ist es nichts mit der Versicherungsfreiheit!


    Seit wann denn das? Sind meines Wissens nach zwei verschiedene paar Schuhe. Die max 20 Std/Woche Grenze gilt doch grundsätzlich während des Semesters und steht doch dafür, dass man dann weiterhin "hauptberuflich" Student ist. Weiterhin sind wohl noch Einzelfallentscheidungen seitens der KK möglich. Beispielsweise dann, wenn ein Großteil der über 20 Wochenstunden auf's Wochenende fallen.


    Ansonsten hat mir meine Krankenkasse das jahrelang falsch mitgeteilt und Studenten könnten sich kaum Geld längerfristig nebenbei verdienen ohne alle 2 Monate den Job zu wechseln oder aus der Studentischen KK zu fallen ;)


    Die angeführten weiteren Beschränkungen gelten doch nur für Tätigkeiten, die über die 20 Wochenstunden hinaus gehen. Lasse mich hier aber gerne korrigieren.

  • Zitat

    Original geschrieben von shelter
    Lasse mich hier aber gerne korrigieren.


    Man muss hier differenzieren, das war so detailliert im vorherigen Posting nicht dargestellt:


    Vorlesungsfreie Zeit:
    Hier kommt es zunächst nicht auf die 20 Std. Woche an, grds. kann auch mehr Std. gearbeitet werden, und das AV ist versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit liegt jedoch nicht mehr vor, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert.


    Beschäftigung während der Vorlesungszeit:
    Für Studenten, die während der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben, besteht
    Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die
    wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt. (In Einzelfällen auch mehr als 20 Std. möglich.)


    Wer mehr als 20 Std. während dieser Zeit arbeitet ist versicherungsfrei wenn die Tätigkeit von vornherein auf maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres befristet ist.


    Da der TE nach der 20 Std. Regelung gefragt hatte muss die Beschäftigung also während der Vorlesungen ausgeübt werden. Solange er unter den 20 Std. bleibt ist ja soweit alles im grünen Bereich er kann auch 9 Monate im Jahr <= 20 Std. arbeiten. "Reißt" er aber die 20 Std. (so hörte es sich ja an), dann kann er auch zunächst versicherungsfrei bleiben, dann allerdings nur wenn die Tätigkeit nicht länger als 2 Monate dauert. Alle Klarheiten beseitigt?

  • @ chickenhawk. Alles beseitigt, bzw. keine Unklarheiten vorhanden. Ist ja soweit mein Wissensstand. Deine verkürzte Formulierung war dann nur etwas mißverständlich, da diese so gelesen werden kann, dass neben der 20 Std Regelung zusätzlich nur zwei Monate versicherungsfrei, bzw. in den Semesterferien gearbeitet werden kann ;)


    Aber trotzdem danke für die Antwort :)


    Ansonsten wie gesagt: Einzelfallprüfung durch die KK ist ja in solchen Fällen durchaus möglich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!