Gutschriften
Hi,
Ich würde hier noch auf § 151 UStR verweisen, Stichwort Entgeltminderung. Es kommt im Groben darauf an, ob der "Agent" von seiner eigenen Provision was abgibt oder für seinen Kunden einen geringeren Preis mit dem eigentlichen Vertragspartner vereinbart. Da m.E. hier der erste Fall vorliegt, ist es tatsächlich so, daß keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt mangels der unverzichtbaren Voraussetzung des Leistungsaustausches (vgl. BFH-Beschluss vom 14. 4. 1983 - BStBl 1983 II S. 393 ). Allerdings kann man mangels genauer Betrachtung und Verfahrensweise der Händler keine genaue rechtliche Beurteilung abliefern. Und das ganze ist dazu noch relativ unbekannt und hat mit der Logik, das Vorsteuerabzug immer Umsatzsteuerzahlungen vorausgegangen sein müssen rein garnichts zu tun. Es geht hier nur um die Erfüllung der Auflagen des § 15 UStG. Und das der Privatkunde irgendwann mal Steuerschuldner wird, halte ich ohne genauere Recherchen für nicht richtig.
Mfg
Rauchen