ZitatOriginal geschrieben von TMausHB
War aber wirklich sehr missverständlich! Bööööses delli1!
Ein bisschen schon, habe ich ja schon zu gegeben.
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ZitatOriginal geschrieben von TMausHB
War aber wirklich sehr missverständlich! Bööööses delli1!
Ein bisschen schon, habe ich ja schon zu gegeben.
ZitatOriginal geschrieben von delli1
ich glaube du gehst auch von der falschen Gutschrift aus.
Jupp, wohl wahr, siehe die Schilderung von der "Maus"
Im Grunde genommen geht es aber genau so, der Händler kann sich die ausgezahlten Steuerbeträge vom Finanzamt wiederholen, sofern er nicht eine Vergütung vom Netzbetreiber bekommt.
ZitatOriginal geschrieben von ArtIst.Max
Im Grunde genommen geht es aber genau so, der Händler kann sich die ausgezahlten Steuerbeträge vom Finanzamt wiederholen, sofern er nicht eine Vergütung vom Netzbetreiber bekommt.
Kann er, damit wurde dann aber Vorsteuer von Betrag X gezogen, der gar nicht beim Finanzamt angekommen ist.
Richtig, wird dann aber in der Praxis mit der Zahllast verrechnet (es erfolgt keine Abrechung aller Posten als Einzelposten, sondern eben gesammelt monatlich bzw. im Jahresabschluss).
Sollte die Zahllast niedriger sein als der gezahlte Steuerbetrag, dann kommt es eben zu einer Erstattung durch das FA.
ZitatOriginal geschrieben von ArtIst.Max
Sollte die Zahllast niedriger sein als der gezahlte Steuerbetrag, dann kommt es eben zu einer Erstattung durch das FA.
Auch das ist klar. Aber darum geht es nicht, es wird in diesem Fall die Vorsteuer gezogen, verrechnet mit den MwSt. "Ausgaben" des Händlers. Die Vorsteuer die da gezogen wird, ist aber bei einem Privatkunde gelandet, der diese für gewöhnlich nicht an Finanzamt abgeführt hat.
Also, um das Gane mal etwas durchschaubarere zu machen:
Nehmen wir mal an es sieht so aus:
Auszahlung: -100€
Mwst: -19€
--------------------------
-119€, also der Kunde bekommt 119€, der Händler hat aber dank Vorsteuer nur 100€ gezahlt, vielleicht versteht mans etz?!
Ja und, das ist mir schon klar - und wo ist jetzt das Problem? :confused:
Ihr meint, dass der Kunde die 19€ abführen muss oder wie?
ZitatOriginal geschrieben von ArtIst.Max
Ihr meint, dass der Kunde die 19€ abführen muss oder wie?
Mir meinen gar nichts, daher auch die Fragestellung im Threadtitel. Nochmal, Fakt ist, es wird Vorsteuer gezogen, von einem Betrag der nie beim Finanzamt gelandet ist.
Fakt ist weiterhin, dass diese, um beim Beispiel zu bleiben, 19 EUR, dem Finanzamt gehören.
Die Frage ist nun, darf ein Händler überhaupt an Privatkunden MwSt. auszahlen (Sascha z.B. macht es nicht, und dies ist meiner Ansicht nach auch der einzig korrekte Weg), oder ist ein Privatkunde, sobald er die MwSt. ausgezahlt bekommen hat in der Steuerschuld, und muss, wie (Weg) auch immer, diese ans Finanzamt abführen.
Man lese dazu auch, insbesondere den Hinweis: "Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht. Widerspricht der Gutschriftempfänger dem zu hohen Steuerausweis nicht, so schuldet er den zu hohen Betrag."
Der Kunde muß die MWSt nicht abführen, wenn er der Gutschrift mit ausgewiesener MWSt widerspricht. Widerspricht er nicht, schuldet er die Steuer dem Finanzamt.
Der Händler kann aber auch nicht einfach nur den Nettobetrag bezahlen. Wenn, um beim obigen Beispiel zu bleiben - 119,00 € vereinbart wurden, muß er 119,00 € auszahlen. Mit einem Privatkunden sollte er daher von Anfang an 100,00 € vereinbaren. Ob sein Vertragspartner Privat- oder Geschäftskunde ist, muß er wissen, bevor er den Vertrag abschließt.
Der Händler kann die Steuer m. E. auch nicht als Vorsteuer abziehen. Der Kunde erhält von einem Dritten (Provider) Leistungen, die er bezahlen muß. Der Rechnungsbetrag für diese Leistungen enthält USt, die nicht als Vorsteuer abziehbar ist, da der Leistungsempfänger ein Privatmann ist. Allein dadurch, daß ein Unternehmer diese Beträge erstattet, wird die Steuer nicht abziehbar. Auch aus rein formalen Gründen gibt es ein Problem: In § 14 Abs. 4 UStG ist genau aufgelistet, welche Angaben eine Rechnung und damit auch eine Gutschrift enthalten muß. Unter anderem muß eine Gutschrift die Steuernr. oder die USt-ID-Nr. des Leistenden (=Gutschriftsempfänger) enthalten. Diese Steuernummer wird der Händler von einem Privatkunden i. d. R. nicht kennen, deswegen fehlt sie in der Gutschrift. Allein damit ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig.
Außerdem ist fraglich, ob diese Gutschrift überhaupt der USt unterliegt. Welche Leistung wird denn hier gutgeschrieben? Der Händler erstattet die Kosten für Mobilfunkdienstleistungen. Diese Leistungen erbringt aber weder der Händler noch der Kunde, sondern ein Dritter, der an dieser Gutschrift überhaupt nicht beteiligt ist. Der Kunde erhält eine Belohnung oder ein Schmiergeld oder wie immer man es nennen möchte, dafür, daß er seinen Mobilfunkvertrag bei diesem Vermittler anstatt einem anderen unterschreibt. Eine Leistung erbringt er nicht. Lt. §1 Abs. 1 UStG unterliegen aber nur Lieferungen oder Leistungen der Umsatzsteuer. Zahlungen ohne Gegenleistung sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
Korrekt wäre also, daß der Händler dem Kunden eine Gutschrift in Höhe des vereinbarten Betrages ohne ausgewiesene USt ausstellt.
Super Ferienprofi! :top:
Du hast es auf dem Punkt gebracht, und mit Fakten hinterlegt, die ich so nicht zur Hand hatte.
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