ZitatOriginal geschrieben von iStephan
Entgegen anderer Aussagen im Thread (von Leuten die es u.U. durchaus besser wissen als ich) wäre meine Präferenz in so einem Fall, die Forderung von Telogic wegen MNP-Portierung gegen meine Forderung aus Gesprächsguthaben aufzurechnen, also auch formell die Aufrechnung zu erklären - in Deutschland muss man das extra erklären, siehe Aufrechnung , und dann nur die Differenz zu überweisen.
An sich eine gute Idee. Eine Aufrechnung ist im Insolvenzeröffnungsverfahren noch zulässig. Es scheitert aber daran, dass du keine fällige Forderung auf Rückzahlung des Guthaben hast, mit der du aufrechnen kannst. Vor Kündigung des Vertragsverhältnisses kannst du keine Rückzahlung des Guthabens verlangen und nach Kündigung musst du den Verzicht auf das Restguthaben erklären, um die Nummer portieren zu können.
ZitatOriginal geschrieben von movil_libre
Welche Chancen habe ich denn, wenn ich jetzt meine Speach Rufnummer zu einem anderen Anbieter Portiere, die restlichen 115 Euro ausgezahlt zu bekommen? Schließlich heißt vorläufige Insolvenz ja nur, dass ein Insolvenzantrag dem Insolvenzrichter vorliegt, er aber noch keine positivie oder negative Entscheidung zu einem Insolvenzverfahren abgegeben hat.
Davon, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) kann man ausgehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dann nur noch abgelehnt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken. Und dann sind deine 115 € erst recht weg.