ZitatOriginal geschrieben von sun37
Um so erstaunter war ich von der dreimonatigen Kündigungsfrist zu erfahren...ist diese Klausel (gerade bei einem Prepaiedanbieter "ohne Vertrag" (im umgangssprachlichen Sinne) nicht als überraschend und damit unwirksam anzusehen?
Die Unzulässigkeit und somit Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c I BGB erfordert Ungewöhnlichkeit und ein Überraschungsmoment. Ungewöhnlichkeit wird aber erst angenommen, wenn die Klausel z.B. dem Leitbild des Vertrages, der Werbung des AGB-Verwenders, dem dispositiven Recht oder übrigen Vertragsregelungen zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt hingegen nicht.
Die Ungewöhnlichkeit ist bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist im Mobilfunkbereich keinesfalls gegeben.
Dazu fehlt es wohl auch am Überraschungsmoment der Kündigungsfrist, denn die Klausel müßte dergestalt sein, daß der Vertragsgegner nicht mir ihr zu rechnen braucht und ein Überrumpelungs- oder Übertölperlungseffekt vorliegt. § 305c I BGB gilt aber als unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist. Und die folgende Klausel ist nicht nur drucktechnisch ohne weiteres zu erkennen, sondern auch inhaltlich klar:
Zitat13. Vertragslaufzeit/Kündigung
13.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar. Der Vertrag endet automatisch, wenn die letzte Übertragung von Guthaben auf das Guthabenkonto mehr als ein Jahr und einen Monat zurückliegt.
§ 305c I BGB soll übrigens nicht den lesefaulen Verbraucher, der die AGB ungelesen hingenommen hat, schützen, sondern greift erst dann, wenn die AGB unlesbar, unverständlich oder in sich bzw. bzgl. der übrigens Vertragsregelungen widersprüchlich sind.
Also auch hier besteht absolut keine Handhabe gegen die AGB der vistream GmbH.