ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von iStephan
Frage an die Rechtsexperten und ggf. auch an die Phonefüxe unter euch:
Wenn ein Mensch namens K (wie Kunde) von Firma A eine Elektronische Kennung überlassen bekommen hat, die körperlich in einem Mikrochip realisiert ist, und mithilfe dieser Kennung elektronische Leistungen beziehen kann, die aufgrund gültiger nicht gekündigter Leistungsverträge in einer Infrastruktur von Firma B erbracht werden, insoweit also eine Elektronische Zugangsberechtigung darstellen,
und Firma B macht nun seine Elektronische Kennung dergestalt unbrauchbar, dass er diese nicht mehr zum vorgesehenen Zweck einsetzen kann,
kann man dann Firma B wegen Besitzstörung nach §862 BGB belangen?
Ich glaube, eine Dienstleistung (du schreibst: elektronische Leistungen) kann man nicht besitzen. Bin aber kein Rechtsexperte.