Der Netzbetreiber muss nur Name und Anschrift sowie Geburtsdatum des Anschlussinhabers, die zugehörige Rufnummer sowie Vertragsbeginn und ggf. -ende erheben und speichern. (§ 111 TKG) Auf welche Weise die Erhebung erfolgt, ist nicht vorgeschrieben.
Der Netzbetreiber KANN die Vorlage eines Ausweises verlangen (§ 95 TKG), MUSS es aber nicht. Sofern die Ausweisdaten gespeichert werden, macht das der Netzbetreiber auf eigene Initiative.
Dauerhaft speichern darf der Netzbetreiber nur die sog."Bestandsdaten" sowie die nach § 111 TKG erhobenen Daten. Ob Ausweisdaten (z.B Ausweisnummer, ausstellende Behörde, Austellungsdatum) zu den Bestandsdaten gerechnet werden können ist umstritten, da der Begriff "Bestandsdaten" im TKG recht schwammig formuliert ist:
"Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden"