Rückgaberecht Handykauf - 14 Tage einfach abgelehnt !!

  • Ein Bekannter von mir hat sich vor knapp einer Woche das N95 über günstiger.de bestelltfür euro 759,- (wie kann man nur)
    Betrag hat er schon länger überwiesen und ist schon weg.


    Nun wollte er die bestellung stornieren.. bzw überlegt das Handy zurück zu schicken, innerhalb der 14 Tage.


    Nach Telefonat mit dem Händler, verweist dieser nun auf seine (selbstgestrickten) AGBs und sagt " Umtausch/Rückgabe wäre nicht möglich, da er die AGBs anerkannt hat"


    Frage : Ist das so Richtig ????


    Laut meinen Infos sind doch die eingens gestrickten AGBs hier doch nicht von Bedeutun oder doch ??


    Wie ist hier die Rechtslage ??

  • Korrekt.
    Gem. § 312d BGB steht Deinem Bekannten bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §355 zu. Was ein Fernabsatzvertrag ist, regelt §312b. Internetbestellungen zählen natürlich dazu.


    Wenn die AGB eines Händlers dieses geltende Recht ausschließen wollen, so ist das (mehr als) ungewöhnlich und man kann hier wohl von einer überraschenden Klausel gem. §305c sprechen. Diese werden dann nicht Vertragsbestandteil.


    Ich kann mir, ehrlich gesagt, gar nicht vorstellen, dass ein Händler so blöd ist und dies tatsächlich behauptet. :confused: Hat dieser Händler noch nie Ware vom Kunden zurückgeschickt bekommen? :rolleyes:
    Wie heißt denn der Händler?


    PS: Es heißt AGBs... ;)

  • Schau ins Gesetz: § 312d BGB.
    14 Tage sind gesetzlich angeordent ab Erfüllung, also Übergabe der Ware beim Kunden bzw. mutmasslicher Zugang, falls der die Ware verweigert oder nicht abholt bei z.B. DHL.
    AGBs die anders "gestrickt" sind gelten diesbzgl. nicht.
    MfG.

  • Hi!


    Da ein Händler, der solche AGB hat, dich bestimmt nicht rechtmäßig über dein Widerrufsrecht belehrt hat beträgt die Widerrufsfrist mindestens einen Monat (§ 355 II S.2) bzw. hat sie garnicht angefangen zu laufen (§ 312d I)


    knocker
    Es heisst definitiv AGB, da AGB schon die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedinungen, also den Plural ist! :D Ein s braucht es also nicht mehr

    Rainer Calmund zu Willi Lemke: "Mann Willi, Du siehst ja echt aus, als sei 'ne Hungersnot ausgebrochen!"
    Lemke: Und Du siehst so aus, als seist Du schuld daran!


    Beziehungen sind wie Songs: Manche vergisst Du nie - egal ob gut oder schlecht

  • Zitat

    Und an deiner Stelle würde ich ihn auch nicht so einfach davonkommen lassen und die negative Erfahrung und den Händlernamen auch schön im Internet in den einschlägigen Verbraucher-Foren posten, damit er kapiert, dass er sich mit Kunden-Verarsche langfristig nur selber ins Knie schießt!


    Weches Verbraucher Forum könntest du den empfehlen? habe auch in kurzer Zeit Stress mit zwei solcher Brüder gehabt.

    Life is too short to be small.

  • Zitat

    Original geschrieben von knocker
    Wenn die AGB eines Händlers dieses geltende Recht ausschließen wollen, so ist das (mehr als) ungewöhnlich und man kann hier wohl von einer überraschenden Klausel gem. §305c sprechen. Diese werden dann nicht Vertragsbestandteil.

    Nein, dies ist kein Anwendungsfall des § 305c BGB.
    Das Widerrufsrecht ist zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht abdingbar. Da bedarf es nicht des § 305c BGB.

    Zitat

    Original geschrieben von m4ddy
    knocker
    Es heisst definitiv AGB, da AGB schon die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedinungen, also den Plural ist! :D Ein s braucht es also nicht mehr

    Das "s" hat knocker deshalb doch extra durchgestrichen. Brille oder neuer Monitor? ;)

    ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Tipsy
    Nein, dies ist kein Anwendungsfall des § 305c BGB.
    Das Widerrufsrecht ist zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht abdingbar. Da bedarf es nicht des § 305c BGB.


    Das ein Händler das Widerrufsrecht ausschließen will, ist anscheinend so ungewöhnlich, dass dies sonst auch nirgendwo auftaucht (z.B. in den Klauselverboten). Daher dachte ich an §305c. Steht die Unabdingbarkeit irgendwo oder wird dies aus dem Umkehrschluss aus §355 hergeleitet?

    Zitat

    Das "s" hat knocker deshalb doch extra durchgestrichen. Brille oder neuer Monitor? ;)


    Gute Augen, Tipsy, gute Augen. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von knocker
    Steht die Unabdingbarkeit irgendwo oder wird dies aus dem Umkehrschluss aus §355 hergeleitet?

    Im Gesetz selbst ist es nicht zu finden, eher in der EG-Richtlinie oder in der Gesetzesbegründung. Ob eine Vorschrift zwingend oder abdingbar ist, ermittelt man durch deren Auslegung. Grundsätzlich gilt ja Privatautonomie, da hier aber gerade der Verbraucher geschützt werden soll, würde bei Abdingbarkeit der Widerrufsregelung der Schutz des Verbrauchers ausgehöhlt. Daher zwingendes Recht.

    ...

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