Frage zum Fernabsatzgesetz - mal wieder...

  • Moin
    nun habe ich hier auch ein Problem:
    Ich habe Ware im Gesamtwert von 43€ plus Porto bestellt, 2 Posten (25,95 + 17,90), diese rechtzeitig zurückgesandt. Das wurde auch so anerkannt, erstattet wurde lediglich der Warenwert, aus meiner Sicht müßte auch das Portozurück gezahlt werden. (da Warenwert über 40€).
    Hier die Antwort des Versenders:


    Zitat

    Sie haben keinen Artikel bei uns gekauft wo der Warenwert über 40,00
    liegt. Der teuerste Artikel liegt bei 25,95 und somit deutlich unter der
    gesetzlich festgelegten Grenze von 40,00


    Also haben Sie auch die Rücksendekosten zu tragen und somit ist von uns die
    Erstattung in Höhe von ?43,85 vollkommen korrekt.


    Ist das nun so rechtens?
    Danke
    Der Dingens

  • "La-La-La Laß dich nicht verarschen - vor allem nicht von Online-Händlern!" :p


    Mal wieder ein neues Märchen um sich um die Kosten zu drücken und die Kunden für dumm zu verkaufen. Natürlich ist das eine glatte Lüge (oder der Händler hat wirklich keine Ahnung und sollte sich lieber mal umschulen lassen - Sätze mit "wo" lassen ja darauf schließen). Willst du uns nicht den Shop nennen? :cool:

  • Omg, das sind Methoden!


    Das ist ein Händler, der (wo) sich nicht auskennen will.

    “The ideas of economists and political philosophers, both when they are right and when they are wrong, are more powerful than is commonly understood. Indeed the world is ruled by little else. Practical men, who believe themselves to be quite exempt from any intellectual influence, are usually the slaves of some defunct economist.” (Keynes)

  • Damit du dem Händler WO dich angelogen hat, auch rechtlich belehren kannst:


    Zitat

    Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro KÖNNEN dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Dies muß allerdings vertraglich festgelegt worden sein.
    Im Vertrag selber, im allgemeinen in den AGB geregelt (die auch WIRKSAM zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden müssen) kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer Bestellung von 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. WICHTIG: Fehlt ein solche Vereinbarung (z.B. dadurch, dass entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden) kann der Verbraucher auch unter einem Wert von 40 Euro die Ware auf Kosten des Unternehmers zurücksenden. Entscheidend für den Wert von 40 Euro ist der Bestellwert. Werden also für mehr als 40 Euro mehrere Gegenstände bestellt und nur EIN Gegenstand im Wert von weniger als 40 Euro zurückgesandt, hat der Verbraucher auch keine Rücksendekosten zu tragen.


    Völlig unabhängig von der 40 Euro-Regelung hat der Händler immer die Kosten einer Rücksendung zu tragen, wenn eine falsche Ware geliefert wurde oder die Sache mangelhaft ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von mangeder
    Damit du dem Händler WO dich angelogen hat, auch rechtlich belehren kannst:


    Quelle?


    Ich frage mich gerade, wie Dein vorletzter Satz mit § 357 BGB im Einklang steht. Abs. 2 spricht dort vom "Preis der zurückzusendenden Sache"...

  • Re: Frage zum Fernabsatzgesetz - mal wieder...



    Das ist nicht nur schlechtes Deutsch, sondern juristisch auch schlicht falsch:


    1. Vss. für eine Kostentragungspflicht deinerseits wäre, dass dir diese Pflicht vertraglich auferlegt worden ist. Das geht z.B. per AGB. Dazu hast du leider nichts geschrieben.


    2. Vss. dafür ist, dass überhaupt ein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht eingeräumt worden ist.


    3. Vss. ist, dass die gelieferte Sache der bestellten Sache entspricht. Sie darf z.B. nicht mangelhaft sein.


    4. Vss. ist, dass der Preis der zurückzusenden Sache den Betrag von 40€ nicht übersteigt. Mehrere, im Rahmen einer einheitlichen Bestellung gekaufte Sache sind wertmäßig zusammenzufassen. Hier kommt man auf >40€. Relevant ist daher nur: Wurden die Sachen einheitlich bestellt (i.d.R. der Fall bei Onlineshop) oder mittels getrennter Kaufverträge (z.B. mehrere Auktionen vom selben Ebayverkäufer)?


    5. Vss. für die ausnahmsweise Kostentragungspflicht des Verbrauchers auch bei einem Preis der zurückzusendenden Sache(n) von >40€ ist, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer die Gegenleistung (Kaufpreis) oder eine vereinbarte Teilzahlung
    davon noch nicht erbracht hatte und ihm diese Pflicht vertraglich auferlegt worden ist (vgl. 1. Vss.).


    "Gefährlich" kann es vorliegend eigentlich nur bei der 5. Vss. werden...



    PS: Seit dem 8.12.2004 kommt es auf den Preis der zurückzusenden Sache an, nicht mehr wie vorher auf den Betrag der Bestellung. Das von mangeder Gespostete ist daher nicht (mehr) zutreffend.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Moin
    ja, das Deutsch des Versenders ist toll....;).
    Zur Sache:
    Danke Euch allen.
    zu booner:
    5. Ist mir noch nicht ganz klar. Ich habe das Ganze natürlich erst bezahlt (Vorkasse) und nun zurückgeschickt. So ist es ja meistens. Was heißt das nun?


    Grüße und Danke
    Der Dingens

  • Zitat

    Original geschrieben von Dingens


    5. Ist mir noch nicht ganz klar. Ich habe das Ganze natürlich erst bezahlt (Vorkasse) und nun zurückgeschickt. So ist es ja meistens. Was heißt das nun?


    Dass der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen hat.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Nein, m.E. nicht. Das ist jedoch umstritten, da es aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgeht.


    Suche nachher mal ein Urteil raus.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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