Frage zum Fernabsatzgesetz - mal wieder...

  • Hier mal was mit Links zu Urteilen der Hinsendekosten:


    http://www.internetrecht-rosto…derruf-hinsendekosten.htm


    Ist wie booner schon sagte umstritten, ich würde mich aus pragmatischen Gründen eher dagegen aussprechen, dass dem Händler nun auch noch die Kosten für den Erstversand aufgebrummt werden sollen. (Zumindest nicht, wenn es bloße Rückgabe wg. Nichtgefallen und nicht aufgrund eines Mangels war.)


    Würde sich diese Rechtssprechung durchsetzen müsste der Onlinehändler die Versandkosten demnächst schon vorab auf den Verkaufspreis draufschlagen um im Falle des Widerrufs nicht das Porto aus eigener Tasche in den Wind geschossen zu haben. Sonst würden Onlinehändler imho zu schlecht gestellt, da sie immer ein unkalkulierbares Portorisiko haben. Klar sind z.B. 6,90 € nicht viel, aber wenn man nun im Jahr 1000 Pakete zurückbekommt, zahlt der Händler nicht nur die Rücksendekosten (bei über 40 €) sondern noch mal fast 7.000 € dafür, dass er dem Kunden Ware "zur Ansicht" geschickt hat, die er danach nicht mehr zum vollen Preis weiterverkaufen kann...


    Da passt die Verhältnismäßigkeit nicht.

  • Moin
    die werden immer heftiger:


    Hat mal einer einen Link, damit das geklärt wird?
    Danke
    Der Dingens

  • das bgh? Mir wäre dazu keine bgh entscheidung bekannt. Wie soll so eine 5 euro sache auch vor den bgh kommen. Am wortlaut des 357, der ja den singular nennt, wird man sich nicht aufhängen müssen. Da blufft jemand...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Da haben die ja soweit grundsätzlich recht, das funktioniert aber nur, wenn sie Dir das auch überhaupt rechtmäßig aufgetragen haben, dazu gilt das von booner geschriebene.


    http://www.frag-einen-anwalt.d…_topic.asp?topic_id=25336

  • Moin
    was meinst Du mit "rechtmäßig aufgetragen" ?
    Ist übrigens dieser shop:
    http://www.jd-reitsport.de/
    mit diesem Auszug aus der Widerufsklausel:

    Zitat

    Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht habt. Anderenfalls ist die Rücksendung kostenfrei.


    Grüße & Danke
    Der Dingens

  • Eine endgültige Entscheidung wirst Du wohl nicht finden, da es wie gesagt noch kein BGH-Urteil gibt.


    § 357 BGB kann man interpretieren wie man will, ich persönlich würde es so verstehen, dass der Verkäufer die Versandkosten erstatten muss, wenn beide Sachen eine Einheit bilden (z.B. Handy + separater Akku), ansonsten trägt sie der Käufer.

  • habe spaßeshalber mal sämtliche großen kommentare durch, leider hatte davon keiner einen stand nach 122004. Chs link bezieht sich gerade auf den fall mehrerer kaufverträge. Wir haben hier aber eine einheitliche bestellung. Die interessenlage ist auch identisch zu dem fall, dass ein artikel größer 40 euro gekauft wurde. Denn es handelt sich nicht um einen ggf. Mißbrauchlichen teilwiderruf und die artikel wurden auch in einem paket zurückgesandt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hey,


    wie schaut es aus, wenn ich bei einem Händler (eBay) einen neuen Artikel für 50€ + 7€ Versand kaufe, mir der Artikel aber doch nicht gefällt und ich vom Widerrufsrecht Gebrauch mache???


    Muss mir der Händler die 50€ (Artikelpreis) + 7€ (Hinsendekosten) + 6,90€_(Rücksendekosten) erstatten?


    In einem ähnlichen Fall hat mir ein Händler nur 56,90€ erstattet. Ist das richtig :confused:

    Die Berliner sind unfreundlich und rücksichtslos, ruppig und rechthaberisch, Berlin ist abstoßend, laut, dreckig und grau, Baustellen und verstopfte Straßen wo man geht und steht - aber mir tun alle Menschen Leid, die hier nicht leben können! (Anneliese Bödecker)

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