Wohnungsauszug: Muss beim Einzug vorhandene Küche entfernt werden?

  • Mal wieder eine Frage an die Rechtsexperten des Forums. Eigentlich bin ich mir schon relativ sicher, die Rechtslage zu kennen, aber manchmal kann ja die berühmte zweite Meinung nicht schaden... ;)


    Folgende Ausgangslage: Eine typische kleine Studentenwohnung, die seit Jahren von Student zu Student weitervermietet wird. Aktueller Mieter ist vor ca. 3 Jahren eingezogen. In der Wohnung befand sich zu diesem Zeitpunkt eine Küche, deren Vorandensein und Zustand allerdings nicht im Mietvertrag festgehalten wurde. Frisch renoviert wurde die Wohnung damals weder vom Vormieter noch vom Vermieter, der aktuelle Mieter hat jedoch einige Wände aufgrund des erbärmlichen Zustands frisch gestrichen.


    Ein Übergabeprotokoll hat der Vermieter nicht haben wollen, es hat nicht einmal physisch eine Übergabe stattgefunden. Die Übergabe sah so aus, dass der neue Mieter die Schlüssel vom Vormieter bekam und den Mietvertrag einige Wochen später im Briefkasten hatte. ;) Überhaupt hat der Vermieter offenbar ein recht lakses Verhältnis zu seinen Mietern und Mietwohnungen. Nebenkostenabrechnungen hat es z.B. nie gegeben, andererseits ist Miete und NK-Abschlag allerdings auch ziemlich niedrig; im Falle einer NK-Abrechnung hätte er m.E. jedes Jahr eine Nachforderung stellen können.


    Der Mietvertrag enthält bzgl. Schönheitsreparaturen die inzw. höchstrichterlich für rechtswiedrig erklärten starren Fristen bzgl. Renovierungen, was dazu führt, dass man als Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.) durchzuführen braucht.


    Nun die Frage: Worauf genau ist beim Auszug unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist zu achten? Zum einen müssen nach meiner Überzeugung aufgrund der unwirksamen Klauseln hinsichtlich der Renovierungsfristen überhaupt keine Renovierungen vorgenommen werden. Abgesehen davon würde ja ohnehin der Grundsatz gelten, dass die Wohnung beim Auszug so zu übergeben ist, wie sie übernommen wurde, und da sie schon beim Einzug nicht renoviert war, kann der Vermieter schlechterdings zum Auszug eine Renovierung verlangen, auch wenn die Wohnung natürlich in den letzten 3 Jahren nicht besser geworden ist.


    Hinsichtlich der Küche sollte gelten, dass diese, weil schon beim Einzug vorhanden, nicht entfernt werden muss.


    Für den (m.E. eh unwahrscheinlichen) Fall, dass der Vermieter irgendwelchen Stress machen sollte: Wer befindet sich hinsichtlich der Frage, dass die Wohnung damals bei der Anmietung auch nicht renoviert und dass die Küche bereits vorhanden war, in der Beweispflicht? Muss ich als Mieter beweisen, dass dies so war, oder muss der Vermieter beweisen, dass es seines Erachtens nicht so war? Ist, anders gesagt, ein Übergabeprotokoll etwas, das eher im Interesse des Mieters oder des Vermieters liegt?


    Achja, last but not least: Hat es eigentlich für den Vermieter rechtlich gesehen Nachteile (bzw. ergeben sich für den Mieter irgendwelche Ansprüche), dass er nie eine NK-Abrechnung gemacht hat? Dass er diese nur maximal für das vorherige Jahr machen kann, ist klar. Aber verwirkt er nicht vielleicht auch irgendwelche Ansprüche, oder könnte man vielleicht sogar hinsichtlich der gezahlten Abschläge Rückforderungen stellen, wenn er über 3 Jahre nicht eine einzige NK-Abrechnung vorlegt? Nicht falsch verstehen - in diesem Punkt gehts nicht darum, irgendwas zurückzufordern, sondern allenfalls, um ihm für den Fall, dass er sich z.B. bzgl. der Küche dumm anstellt, mit was völlig anderem drohen zu können. ;)


    Vielen Dank im Voraus!

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Ist die Küche von Deinem Vermieter an Dich übergeben worden, oder vom Vormieter. Wenn der Vermieter es quasi nur egal war, das bei dem Tausch noch eine Küche drin stand, dann wirst Du diese entfernen müssen.


    Was die starren Fristen angeht, so ist das erstmal nicht generell verboten worden. Es kommt auf die Fristen selber an, und vor allem, wie lange die sind. Dazu müsste man aber Deinen Mietvertrag im Detail kennen. Was nichtig ist, das man grundsätzlich beim Auszug die Wohnung komplett renovieren muss, egal wie lange der Mietvertrag bestanden hat, bzw. wann die letzte Renovierung stattfand. Aber generell dürfen schon fristen gesetzt werden, wann in regelmäßigen Abständen eine Renovierung zur Erhaltung der Sache stattfinden muss (Da gibt es aber auch gesetzliche Regelungen).


    Auch was die Rückgabe der Wohnung angeht, so müsste man den genauen Mietvertrag kennen. Selbst wenn da nur "Besenrein übergeben" drin steht, wirst Du die Küche abbauen müssen, sofern diese nicht Bestandteil des Mietvertrages war, oder beim Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten wurde.

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Bezüglich der NK-Abrechnung: Ich bin da in der gleichen Situation. Unser Vermieter gönnt sich auch den Komfort keine Abrechnungen zu machen, und zahlt die Differenz quasi aus eigener Tasche. Das ganze geht wohl schon seit gut 15 Jahren so :eek: Ich selbst wohne jetzt seit 6 Jahren hier. Die NK waren schon beim Einzug niedrig (ich denke damit niemand auf die Idee kommt von sich aus eine Abrechnung zu velangen), und werden (das weiß ich auch von anderen Mietern) während der Zeit nicht erhöht. Lediglich wenn eine Wohnung neu vermietet wird, passt er die NK etwas der Zeit an.


    Nach meinen Infos bedeutet das für mich als Mieter: Sollte der Vermieter doch noch auf die Idee kommen Abrechnungen zu erstellen, kann er dies nur max. 1 Abrechnungsperiode in die Vergangenheit tun. Diese Nachzahlung und eine Anpassung im aktuellen Zeitraum muss man als Mieter akzeptieren (und voll zahlen). Die Perioden davor gehen zu Lasten des Vermieters.


    Im Zweifelsfall (je länger man dort wohnt) dürfte die Nachzahlung echt gigangtisch sein...

  • Eigentlich hat sich Kay ja schon fast alle Fragen selber beantwortet... ;)


    Wegen den Renervierungskram kann man tatsächlich keine Aussage treffen, da schon ein winziges Wörtchen mehr oder weniger eine Klausel unwirksam machen kann oder eben nicht... also, im Zweifelsfall den entsprechenden Mietvertragstext posten, dann diskutieren wir über den ;)

  • diger:


    Du wirst mich vielleicht als unhöflich empfinden, aber darf ich Dich trotzdem bitten, Dich aus diesem Thread rauszuhalten? Ich habe jetzt schon in zwei anderen Threads Deine dort jeweils zur Schau gestellte Ahnungslosigkeit erleben müssen, und hier ist es auch nicht besser. Du kennst ja den Dieter Nuhr - Spruch.


    Vielen Dank!



    Tha Masta: OK, such ich mal raus und poste es mal.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Nur noch als Tipp, für diejenigen, die keine Nebenkostenabrechnung von Ihren Vermieter bekommen:
    Wenn du vom Vermiter bis zum 31.12. des Folgejahres keine Nebenkostenabrechnung bekommst, kannst du als Mieter die gesamte Nebenkostenvorauszahlung für das Jahr zurück verlangen.

  • Ja, genau so eine Info hatte ich gesucht - danke.


    edit: Kannst Du dafür auch eine Quelle nennen? Ich habe mal kurz dazu gegoogelt, kann allerdings nichts derartiges finden. Was ich finde, ist lediglich das, was mir bereits bekannt war, nämlich dass zum einen der Vermieter maximal für das zurückliegende Jahr eine NK-Abrechnung nachberechnen kann, und dass man, wenn man auf eine zu spät erfolgte NK-Abrechnung in Unkenntnis der Rechtslage trotzdem gezahlt hat, man diese Zahlung zurückfordern kann. Belege dafür, dass man auch die NK-Vorauszahlungen zurückfordern kann, finde ich allerdings nicht...


    Nochmal bzgl. der Fristen und was diger weiter oben unwissenderweise gepostet hat: Bzgl. der Fristen hat der BGH durchaus klar gestellt (und deswegen war das auch gar keine Frage von mir, sondern eine Aussage), dass wenn der Mietvertrag feste Fristen enthält, nach denen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, diese dann unwirksam sind. Wichtig ist, dass die Formulierung diesbzgl. halt eben tatsächlich eindeutig sein muss, d.h. dass tatsächlich feste Fristen für z.B. Bad- oder Küchenrenovierung genannt sind, und dass dabei keine Worte wie "normalerweise", "i.d.R." o.dgl. verwendet werden. Die Formulierung muss also klar so erkennbar sein, dass sie auf jeden Fall Renovierungen nach bestimmten Fristen voraussetzen, ohne dass dabei andere Umstände wie z.B. der tatsächliche Zustand der Räume berücksichtigt werden.
    Wenn dies der Fall ist (und bei sehr vielen Mietverträgen, die vor diesem Urteil abgeschlossen wurden, z.B. auch bei meinem letzten aus 2001, war das so), dann ist diese Klausel komplett unwirksam, und der Mieter muss gar nichts renovieren.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Ich bin Immobilienkaufmann und habe das so in der Schule gelernt. Aber wenn dir mein Berufsschullehrer als Quelle nicht reicht, suche ich bei Gelegenheit mal den Paragrafen raus ;)


    Bei der Küche ist es nicht so einfach. Steht denn in deinen Mietvertrag keine Klausel zu Wohnungsabgabe?

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
      diger:


    Du wirst mich vielleicht als unhöflich empfinden, aber darf ich Dich trotzdem bitten, Dich aus diesem Thread rauszuhalten? Ich habe jetzt schon in zwei anderen Threads Deine dort jeweils zur Schau gestellte Ahnungslosigkeit erleben müssen, und hier ist es auch nicht besser. Du kennst ja den Dieter Nuhr - Spruch.


    Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Der Ahnungslose bist Du hier (sonst würdest Du ja nicht ständig solche dämlichen Fragen stellen :confused: )


    Aber zu Deiner Ahnungslosigkeit & Unfähigkeit kann man halt noch Unhöflichkeit addieren. Das Bild, was Du hier abgibst, ist dann zumindest stimmig.

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Zitat

    Wer befindet sich hinsichtlich der Frage, dass die Wohnung damals bei der Anmietung auch nicht renoviert und dass die Küche bereits vorhanden war, in der Beweispflicht?


    Ob unrenoviert oder renoviert angemietet wurde ist für sich genommen völlig egal. Es geht darum, welche Vereinbarung für den Auszug getroffen wurde. Du musst also gucken, was im Mietvertrag hinsichtlich einer Kündigung und dergleichen drinsteht.


    Bei der Küche ist es auch egal, ob bei Einzug in der Wohnung oder nicht. Es geht darum, in wessen Besitz sie sich befindet. Wenn die nie Teil der vermieteten Wohnung war, dann ist davon auszugehen, dass der Vermieter sie dort nicht eingebracht hat, sonder wahrscheinlich einer der vormaligen Mieter... Du kannst ja auch nicht deinen nicht mehr benötigten Hausstand in der Wohnung belassen, nur weil dieser nirgends im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll vermerkt wurde.


    Ich vermute wegen deiner Frage fast, dass diese Küche nicht vom Vermieter stammt und du schlicht keinen Bock auf die Entsorgung hast.


    Zitat

    Ist, anders gesagt, ein Übergabeprotokoll etwas, das eher im Interesse des Mieters oder des Vermieters liegt?


    In wessen Interesse es liegt, hängt davon ab, was drin steht. Deshalb liest man sich sowas ja auch genau durch und verhandelt ggf. nach, bevor man es unterschreibt. An und für sich beschreibt das Übergabeprotokoll lediglich den Zustand der Wohnung, mal mehr, mal weniger detailliert.



    Ich weiß garnicht, wo das Problem mit der Küche eigentlich ist. Sperrmüll kostet nix und wenn du keinen Bock aufs schleppen hast, dann setz ne Anzeige, das du die Küche kostenlos verschenkst-irgendwer wird die schon abholen, wenn du sie nicht hast verkommen lassen und man das Fett nur noch mit dem Sandstrahler abbekommt.

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