ZitatOriginal geschrieben von Carsten
Es geht hier aber nicht um die Gurtpflicht, sondern um die Anzahl der Personen im Fahrzeug. Und wenn im Fahrzeugschein eine 4 steht, hat ein 5. im Auto nichts zu suchen - auch wenn 8 Gurte vorhanden sind.
Richtig. Wurde, wenn man Wikipedia glauben darf, aber erst 2006 eingeführt. Zuvor durfte beliebig viele Personen befördert werden.
Edit:
Hier indirekt als Urteil die Regelung 1999
ZITAT
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Unangeschnallt: Mitschuld bei Unfall
Ein fünfter Mitfahrer in einem Auto mit nur vier Sitzen und Sicherheitsgurten, muß sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt im überbesetzten Auto nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.
Im Ausgangsfall hatte eine bei einem Unfall schwer verletzte Mitfahrerin den Fahrer des Wagens auf Schadensersatz verklagt. Sie saß auf der mit zwei Gurten ausgestatteten Rückbank eines viersitzigen Coupes zwischen zwei Mitfahrerinnen. Sie muß sich nun ein 20prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen, obwohl sie - weil für sie kein Gurt vorhanden war - nicht gegen die Anschnallpflicht verstoßen hat. Sie habe sich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, weil sie ohne Anschnallmöglichkeit in den Wagen gestiegen sei. Dabei wiesen die Richter darauf hin, daß allein die Überbesetzung des Autos kein Rechtsverstoß sei, weil eine Höchstzahl von Mitfahrern nicht gesetzlich festgelegt sei.
Allerdings schlägt ein Verstoß gegen die Gurtpflicht bei einem Unfall noch höher zu Buche. Die beiden Mitfahrerinnen hatten sich nicht angeschnallt und waren ebenfalls verletzt worden. Sie müssen sich deshalb ein 40prozentiges Mitverschulden entgegenhalten lassen, befand das OLG in einem Parallelverfahren.
Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 55/99
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Das war zumindest 1999 so, ob das heute tatsächlich geändert ist weiß ich auch nicht.