Das Landgericht Augsburg hat in einem Steit um rund 14.000 Euro Handy-Kosten der klagenden Mobilfunkbetreiberin eine deutliche Abfuhr erteilt. Der Betreiber müsse darlegen und beweisen, dass Verbindungen hergestellt wurden, in diesem Fall vor allem zu Mehrwertdiensten. Das müsse außerdem willentlich geschehen sein, denn das Risiko von ungewollten Verbindungen sei nicht Sache des Kunden (Az: 3 O 678/06, nicht rechtskräftig).
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