ZitatOriginal geschrieben von keinuser
Ist übrigens auch nicht ganz richtig. Wenn ich Online bestelle und vor Ort abhole ist es trotzdem ein Online-Geschäft und ich habe damit 14 Tage Rückgaberecht.
Ich bin nicht sicher, ob diese Rechtsauffassung haltbar ist:
§312b:
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. [...]
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
Normalerweise dürfte es also so sein, dass wenn ich eine Ware persönlich abhole und auch dann erst bezahle, das Ganze kein Fernabsatzvertrag ist, da das persönliche Abholen ja eben gerade KEIN Fernkommunikationsmittel ist und die nach Abs. 1 geforderte Ausschließlichkeit solcher Mittel dann nicht mehr gewährleistet ist.
Eine Ausnahme davon ergibt sich m.E. allenfalls in folgender Konstellation, in welcher ich auch selbst schon davon Gebrauch gemacht habe: Die Bestellung erfolgte über ein Online-Shopsystem, in welchem man während der Bestellung über das Rückgaberecht informiert wurde und dieses somit Bestandteil des Vertrags wurde. Im weiteren Verlauf der Bestellung kann man dann "Barzahlung bei Abholung" o.ä. als Bezahlungsart auswählen. Da in diesem Fall der Händler das 14-tägige Rückgaberecht unabh. von der Bezahlungsart zusichert, kann man davon auch bei einer Selbstabholung Gebrauch machen.
Dass das im vorliegenden Fall so gelaufen ist, scheint mir aber unwahrscheinlich.