N95 - Rückgaberecht ? ....bitte um Hilfe!

  • Zitat

    Original geschrieben von keinuser
    Ist übrigens auch nicht ganz richtig. Wenn ich Online bestelle und vor Ort abhole ist es trotzdem ein Online-Geschäft und ich habe damit 14 Tage Rückgaberecht.


    Ich bin nicht sicher, ob diese Rechtsauffassung haltbar ist:


    §312b:


    (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. [...]


    (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.


    Normalerweise dürfte es also so sein, dass wenn ich eine Ware persönlich abhole und auch dann erst bezahle, das Ganze kein Fernabsatzvertrag ist, da das persönliche Abholen ja eben gerade KEIN Fernkommunikationsmittel ist und die nach Abs. 1 geforderte Ausschließlichkeit solcher Mittel dann nicht mehr gewährleistet ist.


    Eine Ausnahme davon ergibt sich m.E. allenfalls in folgender Konstellation, in welcher ich auch selbst schon davon Gebrauch gemacht habe: Die Bestellung erfolgte über ein Online-Shopsystem, in welchem man während der Bestellung über das Rückgaberecht informiert wurde und dieses somit Bestandteil des Vertrags wurde. Im weiteren Verlauf der Bestellung kann man dann "Barzahlung bei Abholung" o.ä. als Bezahlungsart auswählen. Da in diesem Fall der Händler das 14-tägige Rückgaberecht unabh. von der Bezahlungsart zusichert, kann man davon auch bei einer Selbstabholung Gebrauch machen.


    Dass das im vorliegenden Fall so gelaufen ist, scheint mir aber unwahrscheinlich.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Der Fall ist eindeutig:


    Die Online-Bestellung ist nur eine Online-Reservierung und kein Vertragsabschluß. Sein Fehler war, das Gerät selbst abzuholen und bar zu bezahlen.


    Hier greift das Fernabsatzgesetz NICHT.

    Samsung Galaxy S7
    iPhone 7

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Eine Ausnahme davon ergibt sich m.E. allenfalls in folgender Konstellation, in welcher ich auch selbst schon davon Gebrauch gemacht habe: Die Bestellung erfolgte über ein Online-Shopsystem, in welchem man während der Bestellung über das Rückgaberecht informiert wurde und dieses somit Bestandteil des Vertrags wurde. Im weiteren Verlauf der Bestellung kann man dann "Barzahlung bei Abholung" o.ä. als Bezahlungsart auswählen. Da in diesem Fall der Händler das 14-tägige Rückgaberecht unabh. von der Bezahlungsart zusichert, kann man davon auch bei einer Selbstabholung Gebrauch machen.


    Genau so meinte ich es. In so einem Fall ist nämlich ein Vertrag schon zustande gekommen, und zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien.

    Zitat

    Original geschrieben von Benz-Driver
    Die Online-Bestellung ist nur eine Online-Reservierung und kein Vertragsabschluß.


    Meiner Meinung nach ist eine Online-Bestellung sehr wohl ein Vertragsabschluss, denn sonst würde es ja gleich Reservierung heißen und es würde auch keine Zahlungsverpflichtung aus einer Bestellung entstehen. Aber es gibt eventuell auch andere Rechtsauffassungen, wie leider viel zu oft.

    Hier stand mal eine Signatur.

  • Re: N95 - Rückgaberecht ? ....bitte um Hilfe!


    Zitat

    Original geschrieben von NRG_NRW

    Mein erster Gedanke war, das Gerät (dort wo ich es gekauft hatte) gegen ein anderes austauschen zu lassen. Das habe ich heute (fünf Tahge später) versucht.
    Man sagte mir aber, dass dies nicht möglich sei, weil ich länger als 10 Min. damit telefoniert hätte. Und ich sollte mich an ein Nokia Service Center wenden, die mein N95 zur Reperatur einschicken würden.


    Ich habe das N95 so gut wie gar nicht benutzt. 24 Min. telefoniert (lässt sich nachschauen), 12 Fotos gemacht und ca 40 Min. GPS und Kartefunktionen getestet. Mehr nicht!!


    Das sind die beiden Knackpunkte. Nokia gewährt für sogenannte DoA-Fälle (Dead on Arrival) eine Frist von 2 Werktagen und maximal 10 min Geprächszeit.


    Geht ein Handy in der Zeit kaputt, kann der Händler daraus einen DoA machen und das Handy vor Ort austauschen...


    andere Hersteller sind ein wenig kulanter (LG 7 Tage und 30 min)


    Daher greift "nur" noch die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers/die Garantiezusage des Herstellers.

  • Was ist denn im folgenden Fall: Habe mein gerät bei t-mobile bestellt, wurde auch geliefert. Hatte das "übliche Slider-Problem" und ein Rauschen beim Telefonieren. Nach Auskunft der Hotline ("Fernabsatzgesetz ") gerät innerhalb einer WOche zurückgesandt. Nun der Knackpunkt. Ich warte jetzt ca. eine Woche auf das Gerät, werde es dann erneut testen. Gelten dann erneut zwei Wochen Zeit? oder gilt die Zeit ab Erhalt des ersten Gerätes??? :confused:
    Danke
    Limdoc

    ..der glaubt, jetzt ein vernünftiges N95 zu haben...


    ...und ein iphone...

  • neudefekt ist das net, oder?
    ob nun defekt oder mängel - handhabt man das nicht gleich!?



    ich mein, wie schon erwähnt wurde ist es ja ein fehler den man auf dem ersten blick net sieht!

  • Zitat

    Original geschrieben von NokiaN95-1
    beginnt jeweils mit dem neuen Gerät von vorne. Du bekommst ja auch von T-Mobile einen neuen Lieferschein!
    Gruss


    Jedoch beginnt die zwei jährige Gewährleistung mit dem Erhallt des ersten Gerätes und verlängert sich nicht immer wieder neu bei einem Tausch um zwei Jahre.

  • Ich bin zwar ein bisschen verärgert, dass ich mich vorab nicht vernüftig informiert hatte, was Rückgaberecht und ähnliches angeht, aber zumindest habe ich hier mal ein paar interessante Informationen gelesen ...das werde ich mir in Zukunft hinter die Ohren schreiben.


    Zur Info (weil in vorherigen Beiträgen darüber spelkuliert wurde): ich hatte das N95 als lieferbar im online-shop gesehen und hatte mir darauf hin telefonisch ein Gerät zurücklegen lassen und es dann eine Stunde später in der Geschäftstelle abgeholt und dort bar bezahlt (ohne Vertrag).


    Ich hatte gstern noch mal eine ausführliche email mit meinem Anliegen an hitseller.de geschrieben, in der Hoffung, dass diese Firma kulanter Weise, dem Umtausch, doch zu stimmt. Allerdings kam nichts dabei herum. Folgende email erreichte mich heute (für alle die das noch interessiert):


    "Sehr geehrter Herr XXXXXX,


    vielen Dank für Ihre E-Mail. In unseren AGB´s haben wir folgende
    Wiederrufsbelehrung:


    7. Widerrufsbelehrung
    Verbraucherkunden steht – bei Anwendbarkeit der Vorschriften über
    Fernabsatzverträge – in Bezug auf die gekauften Artikel ein Widerrufsrecht nach
    Maßgabe der folgenden Belehrung zu. Die Erstattung von Kaufpreisen wird
    unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen vorgenommen.


    (1) Widerrufsrecht:
    Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
    Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware
    widerrufen, es sei denn, er hat in Ausübung seiner gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellungen durch Unternehmer).
    Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform
    mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
    oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:



    Hitseller GmbH
    Hochkampstr. 68 D
    45881 Gelsenkirchen


    Fax: 0209-1554157
    E-Mail: vertrieb@hitseller.de




    (2) Widerrufsfolgen:
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
    zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann
    der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in
    verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz
    leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
    Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im
    Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die
    Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Ware nicht wie ein Eigentümer in
    Gebrauch genommen und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt.


    Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr von Hitseller an uns
    zurückzusenden; nicht paketversandfähige Sachen werden beim Verbraucher
    abgeholt. Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
    gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
    zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn
    der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs
    noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
    erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei.


    - Ende der Widerrufsrechtsbelehrung –



    Wenn mit einem Gerät über 24 Minuten telefoniert wurde geht dieses weit über den
    üblichen Testrahmen hinaus. Hier kann dann auch nicht mehr von einer Prüfung des
    Gerätes gesprochen werden.


    In Ihrem Fall haben wir nun noch 2 Möglichkeiten. Sie behalten das Gerät und
    senden es in die Reparatur, oder wir werden versuchen das Gerät über E-Bay als
    gebraucht zu verkaufen. Die dann evtl. entstehende Differenz zum Neupreis ist
    dann von Ihnen zu tragen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihre Reklamationsabteilung"



    ---------------------------------------------------------------------------


    Auch wenn hitseller.de sich zu seinem Recht an seine Bestimmungen hält, denke ich, dass die Reaktion nicht unbedingt kulant ist, da kenne ich wesentliche bessere Gegenbeispiele.


    Vor allem, wenn man davon ausgeht, dass das Störgeräusch wirklich erst beim Telefonieren auffällt und man nicht dann sofort ein Gespräch beendet. Anfangs bin ja einfach nur von einer schlechten Verbindung ausgegangen.
    Diesbezüglich sind zwei Telefonate in der Länge von 24 Min. wirklich nicht lang. Ich habe nicht einmal eine sms verschickt. Bis auf eine Hand voll Fotos und den 24 Min. Gespächstzeit ist das Telefon absolut unbenutzt.


    Nun gut, ich hatte mich vorab über so etwas nicht informiert (mein Fehler), aber ich werde zukünftig nicht mehr bei hitseller.de bestellen und auch nicht weiter empfehlen.
    Schließlich zeigt sich gerade in solchen Problemfällen, wie gut eine Firma wirklich ist, ihre Kunden zufrieden zustellen. Kulanz ist keine Selbstverständlichkeit!


    Werde das Gerät jetzt zur Reparatur direkt bei einem Nokia Service Center einschicken lassen und die zwei bis vier Wochen Wartezeit in Kauf nehmen.



    Vielen DANK nochmal für Eure Antworten !!!


  • Das ist juristisch betrachtet bullshit. Der Unternehmer kann nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung, ausgelöst durch ein über eine Prüfung der Ware hinausgehendes Verhalten des Verbrauchers verlangen, wenn er den Verbraucher (vor Vertragsschluss, str.) über diese Rechtsfolge belehrt hat, und ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hat, diese Rechtsfolge zu vermeiden.


    Zwar enthalten hier die AGB taugliche Klauseln. Der TE wird jedoch nicht in der erforderlichen Textform belehrt worden sein, wenn er überhaupt belehrt worden ist (was hier mangels Fernabsatzgeschäft auch obsolet zu sein scheint).


    Entscheidend ist das Zustandekommen des Vertrags. Kommt dieser schon bei der Verwendung des Fernkommunikationsmittels zustande, und wird nachher nur die Übergabe der Ware vor Ort vorgenommen, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Aber auch da gibt es eine Ausnahme: Nämlich wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist.


    Kauft man telefonisch im Tante Emma-Laden um die Ecke eine Flasche Wein, liegt deswegen kein Fernabsatzgeschäft vor.


    Hier scheint es nicht so, als wollte sich der Unternehmer schon am Telefon zum Verkauf des N95 verpflichten. Damit liegt dann auch kein Fernabsatzgeschäft vor. Aber man kann ihm ja die email um die Ohren hauen, in welcher er das Vorliegen des Fernabsatzgeschäfts eingeräumt hat.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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