N95 - Rückgaberecht ? ....bitte um Hilfe!

  • Zitat

    Original geschrieben von ron sommer
    Jedoch beginnt die zwei jährige Gewährleistung mit dem Erhallt des ersten Gerätes und verlängert sich nicht immer wieder neu bei einem Tausch um zwei Jahre.


    Falsch. Wenn der Verkäufer ein mangelfreies Ersatzgerät liefert, erkennt er damit in aller Regel den bestehenden Nacherfüllungsanspruch des Käufer "in sonstiger Weise an". Dies hat einen Neubeginn der maßgeblichen Verjährungsfrist zur Folge. In der Regel also bei einem B2C-Geschäft erneut 24 Monate ab Übergabe des Ersatzgeräts...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von NokiaN95-1
    beginnt jeweils mit dem neuen Gerät von vorne. Du bekommst ja auch von T-Mobile einen neuen Lieferschein!
    Gruss


    Kann man in dieser Pauschalität nicht sagen.


    Vielmehr muss differenziert werden:


    Wird der Kaufvertrag über das erste Gerät einvernehmlich aufgehoben, und ein neuer Kaufvertrag über ein weiteres Gerät geschlossen, beginnt auch die Widerrufs-/Rückgabfrist erneut zu laufen.


    In solchen Fällen wie hier wird man regelmäßig jedoch "nur" von einer Nachlieferung durch den Verkäufer wegen Mangels ausgehen können, so dass nur ein Kaufvertrag vorliegt. Dessen Widerruflichkeit wird durch den Austausch nich beeinflusst, die Frist beginnt also nicht erneut.


    Das Kriterium, dass bei Verträgen über die Lieferung von Waren die Widerrufs-/Rückgabefrist erst "mit Erhalt der Ware" beginnt, ist nicht so restriktiv auszulegen, dass die Ware mangelfrei sein muss, wenn denn zumindest die geschuldete Ware geliefert wird, also kein aliud ankommt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • eieieieiei, ist das kompliziert... :(
    Am besten gar nichts kaufen, oder Glück haben. Aber vielen Dank für Eure Mühen.


    Wie man auch sieht, ist es oftmals im Endeffekt günstiger, bei einem renomierteren Händler etwas zu kaufen, als ein paar Euros zu sparen. Informiere mich dabei oft vorher über den Händler.

    ..der glaubt, jetzt ein vernünftiges N95 zu haben...


    ...und ein iphone...

  • Zitat

    Original geschrieben von BernieP
    Genau so meinte ich es. In so einem Fall ist nämlich ein Vertrag schon zustande gekommen, und zwar unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien.


    Meiner Meinung nach ist eine Online-Bestellung sehr wohl ein Vertragsabschluss, denn sonst würde es ja gleich Reservierung heißen und es würde auch keine Zahlungsverpflichtung aus einer Bestellung entstehen. Aber es gibt eventuell auch andere Rechtsauffassungen, wie leider viel zu oft.


    Sehe ich auch so. Im deutschen Recht gibt es eine wunderbare Trennung zwischen Verplichtungs- und Verfügungsgeschäften (siehe Wikipedia Kaufvertrag/Trennungsprinzip). In diesem Fall wurde der Kaufvertrag bereits online geschlossen, die beiden Verfügungsgeschäfte (Bezahlung, Übergabe und Übereignung der Ware) persönlich erledigt. Im Fernabsatzgesetz geht es allerdings um den Rücktritt vom Kaufvertrag (welcher hier tatsächlich fernmündlich geschlossen wurde). Der Kauf ist nun rückabzuwickeln. Allerdings bekommt er wahrscheinlich nicht das gesamte Geld zurück, weil der Verkäufer das Recht hat, den Rückzahlungbetrag um den Grad der Abnutzung zu mindern.


    Hoffe alle Klarheiten beseitigt zu haben ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von NRG_NRW
    Aber dass ich ein Rückgaberecht nur bei online-Käufen habe ist mir nicht wirklich geläufig. Hatte bisher noch nie ein Problem damit etwas umzutauschen, auch nicht mit elektrischen Geräten, die ich zuvor längere Zeit ausproboert hatte.


    Grundsätzlich stehen Deine Chancen, wie schon erwähnt, beim Onlinekauf besser. Allerdings tausche ich meinen Kunden (bin NICHT in der Telekommunikationsbranche) auch mal nach zwei bis vier Wochen Waren um, vor allem wenn es sich um gute Kunden handelt. Würde ich das nicht tun, würden diese Kunden wahrscheinlich nicht wieder kommen. Bisher bin ich ganz gut damit gefahren, auch wenn ich hin und wieder "draufzahlen" muss.


    Du bist also von der Kulanz des Händlers abhängig. Will dieser partout keinen Umtausch durchführen, dann bleibt Dir eigentlich nur, seinen Rat zu befolgen und ein NSC aufzusuchen. Der Händler hat Dir übrigens die Wahrheit gesagt, es geht schneller, wenn Du das Gerät selbst in ein NSC trägst.


    Das nächste Mal solltest Du Dein Gerät lieber Online ordern und, ob Du es glaubst oder nicht, in so manchem Mediamarkt laufen Umtauschgeschichten lockerer ab als in einem kleinen Telekommunikationsshop, so traurig es sein mag.

  • Zitat

    Original geschrieben von nachtzwerg
    Sehe ich auch so. Im deutschen Recht gibt es eine wunderbare Trennung zwischen Verplichtungs- und Verfügungsgeschäften (siehe Wikipedia Kaufvertrag/Trennungsprinzip). In diesem Fall wurde der Kaufvertrag bereits online geschlossen, die beiden Verfügungsgeschäfte (Bezahlung, Übergabe und Übereignung der Ware) persönlich erledigt.


    Soso...


    Zitat

    ich hatte das N95 als lieferbar im online-shop gesehen und hatte mir darauf hin telefonisch ein Gerät zurücklegen lassen und es dann eine Stunde später in der Geschäftstelle abgeholt und dort bar bezahlt (ohne Vertrag).


    Ich weiß nicht, was der TE konkret erklärt hat. War das aber alles, dann liegt nur damit gewiss noch kein Kaufvertrag vor. Schon das Angebot des Käufers steht noch unter dem Vorbehalt, die Ware ansehen zu wollen, über den Preis zu verhandeln etc.


    Oder willst du dich, wenn du irgendwo Ware zurücklegen lassen willst verpflichten? Hat ein Verkäufer, bei dem du was hast zurücklegen lassen ohne es dann abzuholen schonmal versucht auf Kaufpreiszahlung zu verklagen?


    Das wäre ja auch widersinnig. Aus der Zurücklegemöglichkeit ergibt sich einfach nur die Chance für den Käufer, binnen des Zurücklegezeitraums einen Kaufvertrag über die Ware zu schließen, dessen Erfüllung sofort möglich ist. Mehr nicht.


    Aber selbst wenn man in den Erklärungen des TE den erforderlichen Rechtsbundungswillen sehen wollte, fehlt es an einer Annahme dessen Angebots durch den Unternehmer unter Verwendung von FKM.


    Eine Annahme vor Ort ist nicht ausreichend, denn dann fehlt es an der Ausschließlichkeit der Verwendung von FKM.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner

    Ich weiß nicht, was der TE konkret erklärt hat. War das aber alles, dann liegt nur damit gewiss noch kein Kaufvertrag vor. Schon das Angebot des Käufers steht noch unter dem Vorbehalt, die Ware ansehen zu wollen, über den Preis zu verhandeln etc..


    ...


    Dass er es sich hat zurücklegen lassen habe ich dann wohl überlesen ;) Sofern er es sich nur hat zurücklegen lassen, kam der Kaufvertrag tatsächlich erst im Laden zustande (Angebot und Annahme) und dann fällt das ganze natürlich nicht unter das Fernabsatzgesetz.

  • Sollte der VK aber den Kauf online bestätigt haben handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, hat er den Kauf nicht bestätigt und der Kunde holt die Ware ab, ist es nur ein reines "zurücklegen".


    Nahezu jeder OnlineShop hat inzwischen die Klausel drin, dass alle Angebote freibleibend seien, und der Kaufvertrag erst abgeschlossen wird wenn er vom VK bestätigt wird ODER er die Ware übersendet.


    booner: Nette Erklärung, das von dir zitierte konnte man nicht so stehen lassen... :)

  • hi. hab ja auch ein n95. wenn ich damit erst z.b. in nem viertel jahr zum nsc geh, reparieren die mir dann den slider und das rauschen auch noch umsonst? eigentlich schon, oder?

  • Das sollte kein Problem sein, da Nokia ja für 24 Monate eine Haltbarkeitsgarantie gibt, d.h. anders wie bei den gesetzlichen Mängelrechten kann der Mangel auch erst irgendwann in den 24 Monaten entstanden sein.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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