Keine Verjährung aufgrund Musterklage
Die VZ HH gibt heute auf ihrer HP bekannt, daß für Forderungen gegen VIAG/o2 aus dem Jahr 2001 aufgrund der /T/Euro-Rundung die Verjährung droht. Die Musterklage der VZ HH hemmt die Verjährung nicht.
Erfreulich ist, daß das LG München noch dieses Jahr die Angelegenheit entscheiden wird. Die Veröffentlichung zu diesen Punkten lautet:
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VIAG Interkom/O2: Zuviel bezahlt und Vertrag gekündigt?
Achtung, Verjährung droht!
Wer im Herbst des Jahres 2001 Streit mit Viag/O2 wegen der unkorrekten Umrechnung der Minutenpreise von D-Mark in Euro hatte und daher noch Forderungen gegen O2 hat, muss aufpassen, dass die Ansprüche nicht verjähren. Zur Unterbrechung der Verjährung muss bis Ende dieses Jahres (2004) entweder ein Mahnbescheid gegen O2 beantragt oder eine Klage eingereicht werden. Am einfachsten wäre es, wenn man O2 dazu bewegen kann, schriftlich "auf die Einrede der Verjährung zu verzichten".
Der Streit um die falsche Umrechnung geht bald in die letzte Runde. Im Dezember 2004 wird das LG München über die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen O2 entscheiden, nachdem der Europäische Gerichtshof die maßgebliche Vorlage geliefert hat.
Die Verbraucher haben bei der Euro-Umstellung auf die falsche Rundung von O2 unterschiedlich reagiert.
- Manche haben zähneknirschend gezahlt und danach den Vertrag gekündigt. Diese Gruppe kann Ansprüche auf Rückzahlung stellen. Die müssen aber bis Ende dieses Jahres per Mahnbescheid oder Klage geltend gemacht werden, sonst droht Verjährung! Die Klage der Verbraucherzentrale gegen O2 bewirkt keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der individuellen Ansprüche gegen O2!
- Andere haben protestiert, dann aber den geforderten Betrag doch bezahlt und den Vertrag weiter laufen lassen. Die können - nach positivem Ausgang des Verfahrens - Geld zurück fordern. Sie müssen jetzt nicht aktiv werden, weil sie ihre Forderungen mit aktuellen O2-Entgelt-Forderungen aufrechnen können.
- Wer die Zahlung verweigert hat (gleich, ob der Vertrag gekündigt wurde oder seither weiter lief) muss ebenfalls nicht aktiv werden, weil dann ja keine Forderungen mehr gegen O2 bestehen. Sie erhalten durch die Münchener Entscheidung (sofern die der des Europäischen Gerichtshofs folgt) die Genugtuung, dass ihr Weigerung bzw. Kündigung rechtens war und müssen keine Nachforderungen mehr fürchten.
Gruß
muli