Der Neckermann Canon A640 Digitalkamera Thread

  • Zitat

    Original geschrieben von maddsch
    Hab anscheinend ein individuelles Schreiben bekommen...
    Klick


    Nö.
    Exakt dieselbe Formulierung von derselben Mitarbeiterin haben wir bekommen.


    Zitat

    Original geschrieben von Moskauinkasso

    Die Rechtsabteilung macht eine Irrtumsanfechtung geltend


    Wie wann und wem gegenüber soll die denn erfolgt sein?
    Dass ein Recht darauf besteht ist ja ziemlich unumstritten - nur ist sie doch eben _nicht_ erfolgt, schon gleich gar nicht unverzüglich.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • TM1


    Zitat

    Wie wann und wem gegenüber soll die denn erfolgt sein?


    Spätestens mit dem Schreiben per Briefpost in dem einerseits der Ausverkauf aber eben auch der Fehler erklärt wurde.


    Eigenartig, aber eben Neckermann`s Welt! :D

    "Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem." - Karl Valentin

  • Re: TM1


    Zitat

    Original geschrieben von Moskauinkasso
    Spätestens mit dem Schreiben per Briefpost in dem einerseits der Ausverkauf aber eben auch der Fehler erklärt wurde.


    Mal ganz unabhängig davon, dass die Formulierung nicht eben so ist, dass man das als Irrtumsanfechtung betrachten kann: Dieses Schreiben ca. vier Wochen nach der Bestellung und deren Bestätigung ist niemals mehr "unverzüglich", wie nunmal für besagte Anfechtung nötig.

    „Im Übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht“
    (Kurt Tucholsky)

  • ... zumindest bei mir hat es keine 4 Wochen gedauert.


    Allerdings frage ich hier mal ausdrücklich nach ähnlich gelagerten Fällen, in denen die jeweilige Firma auf einen kundenfreundlicheren Richter stieß, also die Irrtumsanfechtung letztlich keine Berücksichtigung fand.
    Konkrete Beispiele sind, ggf. auch per PN, immer willkommen!

    "Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem." - Karl Valentin

  • Wir haben auch schon ein paar nette Schreiben dieses Herrn von der Rechtsabteilung bekommen. Das letzte Schreiben meiner Anwältin war imho sehr fundiert und ging auch auf das hier zitierte Urteil ein. Ende letzter Woche kam dann wieder eine ("negative") Antwort. Das Schreiben habe ich allerdings noch nicht vorliegen.


    Fakt ist aber eines: Wer die Kamera bzw. SE aus der Ersatzbeschaffung möchte, muss klagen.

  • Nochmal öffentlich, da ich keine PN dazu beantworten werde:


    1. Bedarf es für die Begründung einer gewöhnlichen Irrtumsanfechtung eigentlich keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung, das Gesetz ist hier ziemlich lückenlos. Natürlich macht es sich für die Neckermänner in Anzügen besser, wenn sie auf ein BGH-Urteil verweisen können.


    2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach den §§ 119ff. BGB:


    a) Anfechtungsgrund


    NM beruft sich hier auf einem Irrtum in der Erklärungshandlung nach § 119 I Alt. 2 BGB bzw. dessen Subtypus Übermittlungsirrtum gem. § 120 BGB. Die dafür erforderliche Diskrepanz zwischen dem subjektiv Gewollten (hier: Preis von 333,-€) und dem objektiv Erklärten (hier: 130,-€) muss bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen. Soweit NM sich in den Rechtsabteilungsschreiben an die Kundschaft darauf beruft, ihnen sei bei Einstellen des Artikels in den Onlineshop dieser blöde Fehler passiert, geht das m.E. völlig fehl. Denn im Angebot von Artikeln im Onlineshop von NM ist ja ausdrücklich mangels Bindungswillen keine Willenserklärung zu sehen, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum. Ein Irrtum dabei ist nicht relevant, NM hätte sich vielmehr beim Versand des Schreibens, in welchem die Lieferung der A640 bestätigt wird irren müssen.


    Haben sie sich lediglich vorher beim Hochladen des "Angebots" in den Onlineshop geirrt, so wirkt dieser Irrtum nicht automatisch als Erklärungsirrtum für den Versand des Annahmeschreibens mit falschem Kaufpreis weiter.


    NM hätte sich also beim Versand der Annahmeschreiben irren müssen.


    Dies wurde ja zum Teil vorgetragen (2-Fehler und 3-Fehler-Schreiben), aber aktuell beruft man sich wohl nicht mehr drauf.




    b) Anfechtungserklärung


    Ein relevanter Irrtum entfaltet für sich noch keinerlei rechtsgestaltende Wirkung, dazu bedarf es noch einer Anfechtungserklärung ggü. dem Käufer. Diese Anfechtungserklärung ist ihrerseits aber an gewisse Voraussetzungen gebunden:


    aa) Inhalt
    NM hätte zumindest erkennen lassen müssen, dass sie sich am Rechtsgeschäft nicht mehr festhalten lassen wollen. Weiterhin ist erforderlich, dass hervorgeht, dass dies auf einem Willensmangel beruht. Strittig ist, ob auch die tatsächlichen Umstände, die zu diesem Umstand geführt haben dargelegt werden müssen.


    Mit dem Schrieb "wir wollen Sie nicht länger warten lassen" sind die inhaltichen Anforderungen keinesfalls erfüllt. Frühestens daher mit den 2- bzw. 3-Fehler-Schreiben.


    bb) Zugang


    Die Anfechtungserklärung ist empfangsbedürftig, d.h. sie muss dem Käufer auch zugehenn. Diesen Nachweis kann NM nicht führen, wenn sie per einfachem Brief verschickt wurde, es sei denn der Empfänger hat den Zugang bereits zugestanden (z.B. indem er sich in einem Schreiben an NM auf deren Brief bezieht).
    NM kann den Zugang aber jederzeit nachholen, z.B. wenn sie das Schreiben nochmals eingeschrieben versenden.

    cc) Keine Verfristung


    NM müsste die Anfechtung auch unverzüglich nach Kenntnis vom Irrtum erklärt haben. Für die Unverzüglichkeit kommt es bei abewesendem Anfechtungsgegner wie hier aber nur auf die Abesndung der Erklärung, nicht auf deren Zugang an. Das Verspätungsrisiko trägt also der Anfechtungsgegner.


    Die 2- bzw- 3-Fehlerschreiben wurden hier zum großen Teil binnen 14-Tages-Frist nach Bestellung abgesandt, was i.d.R unverzüglich ist.


    Fraglich ist nur, wie NM das unverzügliche Absenden nachweisen möchte, wenn mehrere Leute den Erhalt dieser Briefe bestreiten würden?

    dd) Kein Ausschluss durch Bestätigung


    Gem § 144 I BGB könnte NM durch Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts sein Recht zur Irrtumsanfechtung verwirkt haben. Eine solche Bestätigung könnte in dem Schreiben seitens NM zu sehen sein, in welchem die Stornierung der Bestellung wegen Lieferverzögerungen angekündigt wird.


    Zwar ist grds. ein Verhalten erforderlich, welches den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit am Rechtsgeschäft festzuhalten. Das ist hier ja nicht direkt der Fall, da NM gerade den Wunsch äußert, die Bestellung zu stornieren. Andererseits kommt aber damit auch zum Ausdruck, dass man auf einer ersten Stufe grds. die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts akzeptiert, auf einer zweiten Stufe aber aus Gründen des "Kundenwohls" eine Stornierung dessen vornimmt.


    Darüber wird man sich streiten können...




    c) Prozessuale Lage


    Die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung ist hier eine für NM günstige rechtsvernichtenden Einwendung. Deshalb müsste NM in einem Rechtsstreit die die Anfechtung begründenden Umstände (insbesondere also Anfechtungsgrund, Erklärung und deren Unverzüglichkeit) dem Gericht darlegen und im Bestreitensfalle durch den Kläger auch beweisen können.


    Da macht es sich natürlich schlecht für NM, dass einerseits nicht nur der Preis von 130€ online geschaltet wurde, sondern auch noch daneben "Sie sparen XX % im Vergleich zum alten Angebot (auch wenn diese rechtlich nicht relevant ist, da noch kein Angebot i.S.d § 145 BGB, s.o.). Da wird man natürlich auf Seiten NMs argumentieren, dies füge die Shopsoftware (Windows95-Plattform? ;) ) automatisch ein.


    Andererseits wirft es in einem evtl. Prozess auch kein gutes Bild auf NM, dass der Fehler im Shop ja recht schnell behoben wurde (130€ --> 333€), der "Irrtum" also bemerkt worden sein muss, danach (ich weiß nicht wann die Annahmeschreiben genau kamen, ich glaube eine knappe Woche nach Bestellung) bei Ablauf einer erheblichen Zeitspanne aber erst die Annahmeschreiben rausgejagt wurden. Glaubwürdig wirkt diese Argumentations jedenfalls nicht.


    Und nicht zuletzt: Es wurden ja einige Besteller zu 130€ beliefert, denen ggü. man sich weder auf die Anfechtung berufen hat noch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingeleitet hat.


    Im Gegenzug müsste der Kläger den Vertragsschluss nachweisen können, welcher aber aktuell von NM gar nicht bestritten wird.




    3. Fazit


    Die aktuellen Schreiben reden immer noch um den heißen Brei herum. Hoffenltich pinkelt der ein oder andere NM mal ans Bein, knocker ist ja schon auf bestem Wege.


    Nett auch der aufgeklebte letzte Absatz in falscher Schriftgröße. Oder war das maddsch?



    BTW: Lieber Moskauinkasso, warum sollte die Nichtbeantwortung rechtlich gelagerter PN durch mich nicht in Einklang mit einer höflichen Umgangsform stehen? Gehört es nicht auch zur Höflichkeit, Bitten (vgl. alte Signatur) zu beachten? Vorsichtshalber habe ich die Signatur mal angepasst, so dass unabhängig vom Empfängerhorizont verständlich sein sollte.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Nett auch der aufgeklebte letzte Absatz in falscher Schriftgröße. Oder war das maddsch?


    Das war ich, auch die Grußformel hab ich abgeschnitten...

    Die Klugheit hat mich verfolgt, aber ich war schneller!

  • booner


    Zitat

    .... so dass unabhängig vom Empfängerhorizont verständlich sein sollte.


    Dieses Zitat beweist leider nachdrücklich, dass Höflichkeit doch eine echte Zierde ist!



    In diesem Sinne: Vielen Dank für den äußerst "netten" Seitenhieb! :)


    P.S. Habe nie um Rechtsberatung o.ä. gebeten, werde wie auch in der betreffenden PN bereits erwähnt, ohnehin anwaltlich vertreten.


    Im übrigen wäre es weitaus eleganter gewesen, diese Details weiter per PN zu klären.


    Aber scheinbar liegen manche Deiner Triggerpunkte ziemlich blank.
    Komisch nur, dass Du wie oben aktuell geschehen, nun doch öffentlich u. ziemlich eindeutig, rechtliche Stellungnahmen abgibst ....


    Allerdings wird meine "PN-Belästigung" sicher nicht mehr vorkommen, versprochen!

    "Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem." - Karl Valentin

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