Wortlaut und Begründung der Petition
Wortlaut
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Radwegbenutzungspflicht abzuschaffen. Der Petent fordert, die in § 41 Abs. 5a StVO und § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO geregelte Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer in ein Benutzungsrecht umzuwandeln.
Begründung
Seit Jahren zeigen Untersuchungen (u.a. der BaSt), dass die Gefahr eines schweren Unfalls selbst auf vorschriftsmäßig angelegten Radwegen erheblich höher als auf der Fahrbahn ist. Es ist auch erwiesen, daß Radfahrer dann am sichersten sind, wenn sie sich im Blickfeld der anderen Fahrzeugführer aufhalten. Radwege sollten die Sicherheit durch Entmischung von Rad- und Kfz-Verkehr erhöhen. Es werden jedoch zahlreiche neue Kreuzungspunkte zwischen Radweg und Fahrbahn geschaffen. Besonders gefährlich sind rechtsabbiegende Lkw. Am gefährlichsten sind linksseitige Radwege: mit »Geisterfahrern« wird nicht gerechnet; durch das Abblendlicht des Gegenverkehrs werden sie nachts starkgeblendet. Oft können auf Radwegen die Sicherheitsabstände zu parkenden Autos nicht eingehalten werden. Ausfahrten sind unübersichtlich. Gefährliche Konflikte ergeben sich auch mit Fußgängern, die sich »auf ihrer Seite« des Bordsteins sicher wähnen und nicht mit schnellen Radfahrern rechnen. Dies gilt insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität (incl. Blinde, Taube, Senioren, Kinder).
Keine mir bekannte Untersuchung belegt eine Erhöhung der Sicherheit durch Radwege. Radfahrer trotzdem auf Radwege zu zwingen, steht daher im Widerspruch zum Grundsatz, dass Verkehrsregeln der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Bei der Bewertung werden insbesondere innerorts die Gefahren auf der Fahrbahn weit überbewertet.
Dies hat der Gesetzgeber in der StVO-Novelle von 1997 erkannt und in der Verwaltungsvorschrift zur StVO eine Anordnung der Benutzungspflicht nur für zulässig erklärt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Gefahrenlage besteht. Auch fast 10 Jahre später ist dies jedoch nur bei wenigen Radwegen mit Benutzungspflicht gegeben. Des Weiteren entsprechen nur wenige dieser Radwege den festgeschriebenen Kriterien bezüglich stetiger, geradliniger und sicherer Verkehrsführung, sowie Breite und Oberflächenbeschaffenheit. Die Beschilderung mit den Zeichen 237, 240, 241 ist in diesen Fällen rechtswidrig. Auch sind die besonders gefährlichen Zwei-Richtungs-Radwege und gemeinsamen Geh- und Radwege entgegen geltenden Vorschriften die Regel und nicht die Ausnahme.
Bei Befolgung der Benutzungspflicht gefährdet ein Radfahrer auf solchen Sonderwegen sich und andere. Auf die Fahrbahn ausweichend würde er sich jedoch ohne Rechtssicherheit bewegen. Es gibt keine rechtliche Festlegung, wann ein Radfahrer bei angeordneter Benutzungspflicht trotz fehlender Eignung des Radweges auf die Fahrbahn ausweichen darf, sondern nur Gerichtsurteile, die einen Ermessensspielraum lassen. Die Lage ist somit unzumutbar kompliziert. Für Radfahrer ist es vor Benutzung eines Radweges oft nicht feststellbar, ob dieser straßenbegleitend, zumutbar, benutzbar und somit benutzungspflichtig ist. Zudem fordern unklare Vorfahrtsregelungen in Kreuzungsbereichen an straßenbegleitenden Radwegen viele Unfallopfer.
Die Aufhebung der Benutzungspflicht würde die genannten Probleme beheben.
Weitere Info: http://cycleride.de/petition/#Petition
Link zum Unterzeichnen: http://itc.napier.ac.uk/e-peti…tition.asp?PetitionID=395
Anzahl der Unterstützer, Mitzeichner: 6170 (Stand 23.03.2007 22:30)