O2 ABG von 11/2003

  • Zitat

    Original geschrieben von chillinthemost
    [...]


    Ich erteile den Auftrag gemäss der bisher geltenden Preisliste und bin mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der o2 [...[, die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekomm [...] veröffentlichst sind und die in den Geschäftsstellen der o2 [...] zur Einsichtnahme ausliegen, einverstanden


    Schau mal einer an. Man gut, das ich nicht im Shop war...


    Zitat

    Und laut AGB vom Januar 2007, Punkt 13.2
    "Einer Annahme des Kunden für Änderungen von Leistungsbeschreibungen und Entgelten bedarf es für solche Leistungen nicht, die o2 nicht selbst erbringt, sondern die von Dritten unter Nutzung des Mobilfunknetztes von o2 erbracht werden, oder die im RAhmen des Mobilfunkvertrages als Nebenleistung anzusehen sind."


    Nur sind eben die 0180 keine Nebenleistung. Also greift dieser Absatz in dem Fall nicht... :D

    Gewissen: Die leise Stimme im Innern - dort, wo die Akustik so schlecht ist...

  • Zitat

    Original geschrieben von matzefix
    Nur sind eben die 0180 keine Nebenleistung. Also greift dieser Absatz in dem Fall nicht... :D


    Auslegungssache... ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von chillinthemost
    Auslegungssache... ;)


    Eben nicht. In diversen Urteilen verschiedener Instanzen (bis zum BGH) kann man in den Begründungen nachlesen, das Sprachverbindungen eine Hauptleistung von Mobilfunkverträgen sind. Damit dürfte das ja wohl eindeutig klar sein. Nebenleistungen sind nach allgemeiner Rechtsauffassung, denn in den AGB steht ja nichts anderes drin, solche Leistungen, welche zur Erfüllung der Hauptleistung erbracht werden müssen. Daraus folgt, das die Argumentation von o2 hier nicht greifen kann.

    Gewissen: Die leise Stimme im Innern - dort, wo die Akustik so schlecht ist...

  • Zitat

    Original geschrieben von chillinthemost
    Und laut AGB vom Januar 2007, Punkt 13.2
    "Einer Annahme des Kunden für Änderungen von Leistungsbeschreibungen und Entgelten bedarf es für solche Leistungen nicht, die o2 nicht selbst erbringt, sondern die von Dritten unter Nutzung des Mobilfunknetztes von o2 erbracht werden, oder die im RAhmen des Mobilfunkvertrages als Nebenleistung anzusehen sind."


    Für mich sagt dieser Passus aus, dass
    die Leistungen, die o2 nicht selbst erbringt,
    leistungsmässig und preislich 1 zu 1 durchgereicht werden
    und es genau deswegen einer Zustimmung des Kunden nicht bedarf.


    Im diskutierten Fall werden die Leistungen preislich aber eben nicht
    1 zu 1 durchgereicht, sondern
    es handelt sich um eine fremde Dienstleistung mit eigenkalkulierten Preisen
    und kann schon deshalb keine Nebenleistung sein.


    Genau das würde in meiner ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund so drinstehen.

    maulfaule gruesse .....


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