Rücklastschriftgebühr o2 von 15 Euro rechtens?

  • Zitat

    Original geschrieben von ganymed
    Also ein Mobilfunkanschluss ist sicher ein existenziell notwendiges Gut wie Wasser oder Strom...


    Es ist ein so existentielles Gut wie ein Telefonanschluss wenn man nur diesen hat. Es ging mir explizit um Produkte wie Genion oder T-Mobile@home bei denen man sein Festnetz aufgegeben hat.


    Insofern sehe ich den Unterschied zum Festnetz nicht und dort hat der Gesetzgeber ja scheinbar irgendwann mal festgelegt, dass man Menschen wegen 50,- Euro Schulden nicht von der Kommunikation abschneiden darf.


    Man kann natürlich auch anders rum sagen, Genion oder Vodafone Zuhause taugen nicht als Festnetzersatz. Ob das auf Dauer im Sinne der Anbieter ist?

  • Zitat

    Original geschrieben von assamerer
    Da hast Du recht - ich würd einfach mal mit Zahlung der Kunden anfangen, so das man sich um Sperrung und Rücklastschriften keine Sorgen mehr machen muß.


    Mich kotzt es an das genau die das Maul aufreisen, die Rücklastschriften haben. Wieso sehen die Leute nicht ein,


    Du weichst ein bisschen vom Thema ab, mir ging es um darum Mobilfunkprodukte den Festnetzprodukten gleichzustellen, wenn man als Anbieter schon damit wirbt das das Handy das Festnetz ersetzt.


    Da ich in meinem Leben noch keine Rücklastschrift hatte fühle ich mich vom Stammtischspruch "Maul aufreissen" glücklicherweise nicht angesprochen.

  • Zitat

    Denkt einer mal soweit, das vielleicht nur 10% wirkliche Kosten sind und der Rest auch Abschreckung (wie bei Strafen im Straßenverkehr) ist? Nein! Alle wollen Rechte wo keine sind..


    Assamerer


    Wenn O2 ein Interesse daran hat, Kunden von sich abzuschrecken, dann sei das so. Aber das Gesetz ist da doch noch so eindeutig, daß der Staat alleine die Gewalt ausübt und nicht Privatfirmen den Staat im Staate zelebrieren. Wenn o2 dahingehend argumentiert, daß die Gebühren aus Abschreckungsgründen so hoch sind, dann haben die Spaß vor Gericht, so viel ist sicher...

  • Zitat

    Original geschrieben von timbercom
    Allerdings fehlt die der BNetzA übermittelte Fragestellung, ebenso wie eine rechtliche Begründung in der Antwort fehlt.


    Hier meine Email:
    Betreff: § 19 TKV


    Mitteilung:
    Hallo,


    ich habe eine kurze Frage zum TKV.
    In § 19 Abs. 1 heisst es:
    "Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen
    Telekommunikationsnetzen[...]"


    Sind damit nur Anbieter von Festnetzanschlüssen gemeint (der Wortlaut lässt es
    vermuten), oder müssen sich Mobilfunkbetreiber ebenfalls an diese Regeln halten?
    Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar.


    Warum genau Mobilfunkanbieter nicht unter "Anbieter von Sprachtelefondienst " fallen, weiss ich auch nicht. Hab leider keinen Zugang zu einem Gesetzeskommentar vom TKV. Frag doch einfach mal die BNetzA: Verbraucherservice@BNetzA.de


    Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Dieser Passus ist Quatsch. Es muss immer derjenige was nachweisen, der einen Betrag einfordert.


    Das ist grundsätzlich richtig. Allerdings hat O2, wie wohl jeder Netzbetreiber in seinen AGB stehen, dass bei einer Rücklastschrift ein pauschaler Schadensersatz von Betrag X anfällt. Also müssten sie sich eigentlich nur auf die AGBs berufen, da diese ja Vertragsbestandteil geworden sind. Weitere Nachweise sind nicht nötig.
    Der Gesetzgeber hat aber in §309 Nr. 5 BGB verfügt, dass pauschale Schadensersatzforderungen in AGBs nur dann wirksam sind, wenn die Pauschale den gewöhnlich zu erwartenen Schaden nicht übersteigt und ausserdem dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Schaden gar nicht entstanden, bzw. wesentlich geringer ist als die Pauschale.

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