Rücklastschriftgebühr o2 von 15 Euro rechtens?

  • Zitat

    Original geschrieben von Pooky
    ...nein Sprachtelefondienst ist der Dienst, der für feste Telekommunikationsnetze angeboten wird, zum Beispiel von Resellern (Sprachtelefondienstanbieter), die Leitungen von T-Com (Anbieter von Zugängen zu festen Telekommunikationsnetzen). Die Bundesnetzagentur unterscheidet hier ausdrücklich zwischen Sprachtelefondienste und Mobilfunkdiensten. Der §19 TKV gilt dementsprechend nicht für Mobilfunkdienste.


    Ups, die BNetzA unterscheidet ja anscheinend wirklich so. Juristenfachterminologie mit Wirklichkeitsfiktion ;)
    Ist zwar dann OT, aber mir stellt sich dann die Frage: Warum wird/wurde dann nicht das "festen" im §19 wie im §35 (Schlichtung) weggelasssen/gestrichen?

  • Zitat

    Original geschrieben von Pooky
    ...nein Sprachtelefondienst ist der Dienst, der für feste Telekommunikationsnetze angeboten wird, zum Beispiel von Resellern (Sprachtelefondienstanbieter), die Leitungen von T-Com (Anbieter von Zugängen zu festen Telekommunikationsnetzen). Die Bundesnetzagentur unterscheidet hier ausdrücklich zwischen Sprachtelefondienste und Mobilfunkdiensten. Der §19 TKV gilt dementsprechend nicht für Mobilfunkdienste. Der Paragraf wurde seinerzeit eingeführt, um eine Sperrung aufgrund strittiger Beträge zu verhindern, damit wiederum eine Grundversorgung mit Telefoniediensten zu sichern. So kann der Anschlussinhaber gegen eine möglicherweise überhöhte Rechnung vorgehen, ohne sich Gedanken über eine Sperrung der Leitung machen zu müssen.


    Tja hab ich doch recht gehabt - im TKV steht wegen Sperrung nix dabei.


    Allgemein isses so:


    Bei ner Rücklastschrift befindet sich der Kunde automatisch im Verzug und kann daher auch ohne Vorankündigung gesperrt werden.


    Wenn der Kunde Barzahlung nutzt, sinds in der Regel 30 Tage (sofern nicht anders genannt) - erst nach dieser Zeit ist der Kunde im Verzug und kann dann gesperrt werden.


    Ach ja p0rsche:


    Ne Sperrung ist nur einsitig, d.h. es gebt nix mehr raus aber noch alles rein.


    Ne Anschaltung aufgrund unbezahlten Rechnungen findet in der Regel erst nach 1-2 Rücklastschriften ohne Zahlung statt.

  • Zitat

    Original geschrieben von s3x
    jegliche gebühr die über den tatsächlichen kosten der bank liegt ist sittenwidrig dazu gibt es genug urteile


    urteile & gesetze > agb


    Lies bitte das:


    http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=2259454#post2259454


    Und wem als Unternehmen (nicht Verbraucher) die Gebühren der Bank nicht passen soll es lassen oder seine Lastschriften bei einer anderen Bank einreichen.


    Im Übrigen sei der Hinweis gestattet, dass es bei jeder Geschäftstätigkeit um´s Geldverdienen geht. Es ist also völlig wirr und systemfremd bei jeglichen Geschäftsvorfällen nur eine Kostendeckung zu erwarten.

    Gruß
    Peter
    ******************************

  • Hab wegen des §19TKV mal an die BNetzAG geschrieben. Sie bestätigt, dass die Norm nur für Festnetzanschlüsse gilt.
    Ich hatte also unrecht:


    Vorgangsnummer T2007-02-21-0172-3


    Verbraucherservice der Bundesnetzagentur


    Sehr geehrter Herr XXX,


    vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
    vom 11.12.97 enthält in § 19 eindeutige Regelungen für Anbieter zur Begründung
    und zum Ablauf von Sperren der Anschlüsse in festen öffentlichen
    Telekommunikationsnetzen. Dort ist als eine Bedingung für die Unterbindung der
    Leistung (Sperre) auch der Zahlungsverzug eines Kunden von mindestens 75 EUR
    geregelt.


    Diese Festlegungen gelten jedoch ausdrücklich nicht für Anbieter von
    Mobilfunkanschlüssen.
    Die Mobilfunknetzbetreiber regeln daher in ihren
    jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Möglichkeit, für ihre
    Kunden in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistung zu
    unterbinden.


    Mit freundlichen Grüssen
    Ihr Verbraucherservice

  • Vielen Dank für das Posten der BNetzA-Email.
    Allerdings fehlt die der BNetzA übermittelte Fragestellung, ebenso wie eine rechtliche Begründung in der Antwort fehlt. Behauptungen aufstellen kann jeder, maßgeblich ist der Normtext.


    Der 1. Absatz der Antwort-Email verkennt wohl im übrigen die rechtliche Konstruktion des § 19 TKV, wenn man es genau liest:


    zum Nachverfolgen: http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/BJNR291000997.html


    Der § 19 Abs. 1 TKV bezieht sich doch auf zwei Subjekte, denen dann im weiteren Verlauf genau umrissene Befugnisse eingeräumt werden, nämlich:
    - Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
    - Anbieter von Sprachtelefondienst


    Warum sollte der Mobilfunknetzbetreiber nicht unter den 2. Fall fallen?


    Auch die BNetzA kocht nur mit Wasser, und der Verordnungsgeber - und das ist NICHT die BNetzA - leider auch nur.


    Ich behaupte ja nicht die Wahrheit gefunden zu haben, allerdings habe ich bisher IMMER NOCH KEINE vernünftige, rechtlich tragfähige Begründung gefunden.


    Sorry, Jungs ;-) und die hier vorliegenden Email der BNetzA hilft leider auch nicht weiter, weil sie sich zu den maßgeblichen rechtlichen Gründen ausschweigt bzw. das Problem gar nicht korrekt erfaßt.

  • Zitat

    Ziffer 86 sagt dazu folgendes : Gemäß Ziffer 7.3 AGB. Dem Kunden steht der Nachweiß von geringeren Kosten für o2 Germany frei.


    Dieser Passus ist Quatsch. Es muss immer derjenige was nachweisen, der einen Betrag einfordert.
    Richtig ist, das o2 auf Aufforderung nachweisen muss, wie es zu diesen Kosten kommt. Also schick denen nen Brief, die sollen dir erklären, wieso sie für einen automatisierten und immer wiederkehrenden Aufwand so horrende Kosten veranschlagen.


    Oder du schickst denen nen Brief, wo du deinerseits Kosten von 15€ für die aufgrund von Fehlern seitens O2 notwendige Lastschriftrückgabe veranschlagst. Unten drunter schreibst du dann, "O2 steht der Nachweis von geringeren Kosten frei".

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Hab wegen des §19TKV mal an die BNetzAG geschrieben. Sie bestätigt, dass die Norm nur für Festnetzanschlüsse gilt.


    Das haben die mir auch schon mal bestätigt.


    Mein Fazit in Zeiten von Genion, HOME und Zuhause: Da muss eine Änderung her, das spiegelt die Realität nicht mehr wieder und reicht nicht aus.

  • Zitat

    Original geschrieben von gaspode
    Da muss eine Änderung her, das spiegelt die Realität nicht mehr wieder und reicht nicht aus.


    Da hast Du recht - ich würd einfach mal mit Zahlung der Kunden anfangen, so das man sich um Sperrung und Rücklastschriften keine Sorgen mehr machen muß.


    Mich kotzt es an das genau die das Maul aufreisen, die Rücklastschriften haben. Wieso sehen die Leute nicht ein, das Rechnungen pünktlich gezahlt werden müssen und nicht erst gezahlt werden müssen nach fehlgelaufenen Abbuchungen.


    Wer sich da zu unsicher is soll sich:


    a) ne Prepaidkarte holen oder
    b) vom Abbuchungsverfahren zurücktreten


    Würde jeder seine Rechnungen zahlen bräuchte man so ne scheiße wie diese Gebühren nicht.


    Denkt einer mal soweit, das vielleicht nur 10% wirkliche Kosten sind und der Rest auch Abschreckung (wie bei Strafen im Straßenverkehr) ist? Nein! Alle wollen Rechte wo keine sind..


    Assamerer

  • Zitat

    Original geschrieben von gaspode
    Mein Fazit in Zeiten von Genion, HOME und Zuhause: Da muss eine Änderung her, das spiegelt die Realität nicht mehr wieder und reicht nicht aus.


    Also ein Mobilfunkanschluss ist sicher ein existenziell notwendiges Gut wie Wasser oder Strom...

    Nicht Wünschelruten, nicht Alraune, die beste Zauberei liegt in der guten Laune. (Goethe)

  • Mal was ganz anderes : Kommt eigentlich der Anbieter seinen vertraglichen Pflichten nach, wenn er aufgrund von 0,00001 cent Ersparnis je Rechnungsversand statt der Post mit einem dieser windigen Pseudo-Discount-Zusteller arbeitet und Rechnungen wenn überhaupt frühestens 2 Wochen nach Erstellung ankommen ?


    Der Kunde soll immer schön pünktlich zaheln, nur auf welcher Grundlage eigentlich, wenn zum Zeitpunkt der Abbuchung überhaupt kein Nachweis über die erbrachten Leistungen vorliegt ... :rolleyes: und der Kunde gar keine Chance hat, Zeitnah die Richtiggkeit der Forderung zu überprüfen ...

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