ZitatOriginal geschrieben von uwm
Mal ne dumme Frage in diesem Zusammenhang : Wenn ich mich recht erinnere, ist es doch Banken mittlerweile lt. aktueller Rechtsprechung untersagt, ebendiese Rücklastschriftgebühren zu erheben.
Es sind nur jene Gebühren unzulässig, welche die Bank des Kunden (Zahlungspflichtiger) diesem bei nicht gedecktem Konto belastet. Argument der Rechtssprechung: Die Bank handelt im Eigeninteresse, wenn sie Ihrem Kunden nicht mehr Kredit geben möchte.
Das ist zu trennen von jener Gebühr, welche die Bank des Kunden dem Einreicherinstitut (Bank von o2) belastet. Dem Lastschriftseinreicher (o2 - Zahlungsempfänger) darf dies selbstverständlich weiterbelastet werden, da dies Teil des Lastschirftseinreichervertrags ist. Unstrittig ist ja, dass eine geplatzte Lastschift Aufwand macht.
Und o2 belastet es wieder über die vertragliche Regelung seinem Kunden.