ZitatOriginal geschrieben von polli
bigblue:
danke für den Tip, im Grunde genommen seh ich den genauso - bevor
ich jedoch loslegen konnte kam der Hausmeister mit der Aussage das
der Vermieter nur für die "gängigen Programme" zu sorgen hat - und
das klappt ja, ARD kommt halt nur analog aber somit wohl ausreichend.
Solche Leute erzählen viel, wenn der Tag lang ist. Wird dadurch nicht zutreffender. Nochmal: Der Kabelanschluss beinhaltet ein digitales Programmangebot, auf dessen Nutzung Du ein Recht hast. Der Vermieter muss natürlich nicht die Kosten für irgendwelche Decoder tragen, aber er hat sicherzustellen, dass das Kabelangebot (und zwar ALLES davon), welches am Hausübergabepunkt anliegt (das ist ein Kasten im Keller, an dem das Erdkabel ankommt; bis zu diesem ist der Netzbetreiber verantwortlich, ab diesem dann der Eigentümer/Vermieter), technisch korrekt an die Wohnungsanschlussdosen weitergeleitet wird. Lass Dich da nicht abwimmeln!
ZitatDa der Kabelanschluß nicht wirklich irgendwo als Leistung aufgeführt
ist geschweige denn eine separate Berechnung erfolgt fällt es mir
etwas schwer die zugesicherte/bezahlte Leistung zu definieren.
In der Nebenkostenabrechnung steht er sicher mit drin. Letztlich ist das aber egal - der Vermieter wird Euch den Kabelanschluss ja nicht schenken, sondern hat ihn halt in die Miete einkalkuliert. Wenn er nicht separat in der NK-Abrechnung auftaucht, wäre das nur ein weiteres Ding, auf das man pochen sollte. Ändert nichts daran, dass Du für den Anschluss zahlst und der Vermieter für die ordnungsgemäße Funktion zu sorgen hat. Und dazu gehört bei einem Anschluss, in welchem der Netzbetreiber digitale Programme bereitstellt, eben auch, dass man diese empfangen kann.
ZitatKönnte mir sogar vorstellen das die ohne weiteres auf DVB-T umstellen
könnten ohne das ich was machen kann...
Wenn die Privaten bei Euch auch bei DVB-T mit dabei sind (was bei Weitem nicht überall der Fall ist), dann könnte er das tun. Sollten mit DVB-T jedoch nur die Öffentlich-Rechtlichen abgedeckt sein, so hättest Du in diesem Falle das Recht auf Installation einer eigenen Sat-Schüssel, da eine Versorgung ausschließlich mit Öffentlich-Rechtlichen Programmen heutzutage wohl von keinem Richter mehr als ausreichende Grundversorgung angesehen werden würde, erst recht, wenn die Möglichkeit zum Empfang der Privaten vorher bestand.