Zehnsation von eplus, Wechselbedingungen sind da!

  • Moin zusammen,


    wer aus seinem jetzigen eplus-Tarif ab 01.02.2007 in den neuen "10er-Tarif" wechseln will, kann das im Rahmen einer VVL machen oder auch ab 01.02.2007 sofort.
    Es werden IMMER (auch bei VVL!) 24,95 Euro Wechselgebühren berechnet.
    Wird gewechselt ohne VVL werden an die jetzige MVLZ nochmals 24 Monate "drangehangen", also dann max Vertrag über 48 Monate, wenn gerade erst verlängert wurde.


    Quelle: Händlerfax


    CU Goody

  • Wie sieht es bei einer Vertragsübernahme aus?
    Weil da kann man ja immer in einen beliebigen Tarif wechseln.

    Es gibt Ausländer, die ein Deutsch ohne jeglichen Akzent sprechen; das sind Glücksfälle. Und dann gibt es Ausländer, die einen Akzent ohne jegliches Deutsch sprechen; das sind Schweizer.
    Raymond Broger

  • Zitat

    Original geschrieben von HandyFreak9999
    Ja und was ist wenn ich in den Zehnsations Tarif wechsel und dazu ein Handy haben möchte? Gehts das nur bei einer VVL oder geht das auch so und ich muss halt nur die 5-10€ mehr Zahlen?


    :confused:


    Seit wann gibts bei einem Tarifwechsel ein neues Handy. Würde mich doch arg überraschen, wenn das außerhalb einer VVL möglich wäre.


    Seid doch froh, dass es überhaupt möglich ist aus einem Vertrag mit handy in einen ohne Handy zu wechseln.


    Rein theoretisch müsste es dann ja möglich sein, sich heute einen Vertrag mit Handy zu holen und dann am 1. Februar in den neuen Tarif zu wechseln. Gut, dann hat man 48 Monate Vertragslaufzeit.

  • Zitat

    Original geschrieben von a-meise1
    :confused:


    Seit wann gibts bei einem Tarifwechsel ein neues Handy. Würde mich doch arg überraschen, wenn das außerhalb einer VVL möglich wäre.


    Ja normal gibt es bei einem Tarifwechsel kein Handy aber ich verlängere damit ja auch gleich meinen Vertrag um 24 Monate also müsste mann dann auch für 5-10€ im Monat ein Handy bekommen!

  • Zitat

    Original geschrieben von HandyFreak9999
    Ja normal gibt es bei einem Tarifwechsel kein Handy aber ich verlängere damit ja auch gleich meinen Vertrag um 24 Monate also müsste mann dann auch für 5-10€ im Monat ein Handy bekommen!


    Aber dafür sparst du ja 1 bis 24 Monate die Grundgebühr deines alten Tarifs.

  • Oh Jesus :eek: ,


    ich will mich doch nicht über so einen langen Zeitraum binden? Ich will doch nur telefonieren und nicht heiraten ;) Wer weiß, was in 2 Jahren für Tarife kommen, vielleicht ein 5 Cent Tarif. Wenn ich dann wechsel hab dann irgendwann mal einen 72 Monats Vertrag. Alles was recht ist, aber das ist ja wohl ein Witz :flop:

  • Ich hatte irgendwie in Erinnung, dass Mobilfunkverträge bei Privatkunden max. 24 Monate Laufzeit haben dürfen (wurde damals glaube ich aus dem UWG abgeleitet, "Sittenwidrigkeit").


    Edit: So schnell erzählt man Blödsinn ähh "'Halbwissen". Sittenwidrigkeit steht im BGB, nich im UWG, wobei man den Krams zumindest auch aus den allgemeinen §§ des UWG herleiten könnte....


    Gibt es das nicht mehr? Oder versucht e+ es einfach so?


    Selbst die bisherige Konstruktion bei VVL vor Auflauf der Mindestvertragszeit ("ab Ende der Mindestvertragslaufzeit Aufhebung des Alten und schliessen eines neuen Vertrages") stellt IMHO eine "Umgehung" des UWG dar und dürfte folglich nicht zulässig (nichtigr) sein. Bei ein paar Monaten interessierts wahrscheinlich auch keinen, aber bei 24?


    Hat da jemand weitere Infos? Oder lesen hier Juristen mit die dazu mal was sagen können?


    Danke

  • § 309 BGB (Auszug)
    9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)


    bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
    a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
    b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
    c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
    dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;


    Falls das mal aus dem UWG abgeleitet wurde ist es schon lange lange her und vor meiner Zeit gewesen ;-)

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  • Äh ja, sorry aber was bedeutes das nu. Mit meinem Wi/Re LK komm ich da nicht viel weiter... :confused: :D

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