ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von BigBlue007
Das ist so natürlich Blödsinn.
Ein Lock ist eine technische Eigenschaft eines Handys. Das Entfernen des Locks kann durch zwei verschiedene rechtliche Konstrukte verboten sein. Zum einen könnte der Lock samt Laufzeit und Kosten des vorzeitigen Entfernens Bestandteil des Kaufvertrags sein. Das Entfernen des Locks würde in diesem Falle eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Verkäufer darstellen. Zum anderen geschieht das Entfernen von Locks i.d.R. durch Software, die das Urheberrecht des Herstellers verletzen, weil die entsprechenden Informationen durch i.d.R. verbotenes reverse engineering erhalten wurden.
Ersteres betrifft, wenn überhaupt, dann nur den Erstkäufer eines Gerätes, nicht aber z.B. jemanden, der ein gelocktes Gerät gebraucht kauft. Zweiteres betrifft alle - aber natürlich nur, solange es noch jemanden gibt, der die entsprechenden Urheberrechte hat.
Ob dies jetzt im Falle von BenQ-Siemens noch der Fall ist oder nicht, weiß ich nicht und will ich auch nicht beurteilen. Fakt ist aber dies: Angenommen, es gäbe niemanden, auf den nach der Auflösung von BenQ-Siemens in Deutschland die entsprechenden Urheberrechte übergegangen wären, dann wäre jeder, der ein solches Gerät erwirbt und dabei keine vertragliche Vereinbarung mit irgend jemandem eingeht, aus welcher sich der Lock ergeben würde, völlig legalerweise zum Entfernen des Locks berechtigt.
Das Entfernen eines Locks stellt trotz verbreiteter anderslautender Ansicht keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar; es geht hier ausschließlich um Zivilrecht.
Danke für die Aufklärung. :top: