ZitatOriginal geschrieben von censtar
Nur weil man einen Artikel bei ebay gekauft hat, heißt es noch lange nicht, dass Chekker oder sein Freund dadurch der Eigentümer dieses Gerätes geworden ist. Auf dem Proto steht bestimmt irgendwo "Property of SonyEricsson", und da könnte er 2000 Euro für bezahlt haben, gehören tut das Gerät SonyEricsson, ob sie das dann zurückfordern oder nicht ist eine ganz andere Sache. Zur Herkunft des Gerätes hat Chekker meiner Meinung nach genug gesagt, um sicherzustellen, dass er nicht beweisen kann, dass dieses Gerät legal im Besitz seines Freundes ist.
Aber nur, weil Prototyp auf dem Gerät steht, heißt das auch nicht, dass das Gerät Eigentum von SonyEricsson ist.
Mickey09 hat das schon ganz richtig erklärt.
Das Eigentum kann auf den Freund von Chekker übergegangen sein.
Zitat§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.
Zum Beispiel, wenn das Gerät dem Verkäufer leihweise zur Verfügung gestellt wurde. Er war dann berechtigter Besitzer. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Gerät, das abhanden gekommen ist. Folglich kann es gutgläubig erworben werden, der Käufer erlangt das Eigentum. SonyEricsson hätte in diesem Falle das Eigentum verloren.
Ich denke überhaupt, dass diese Überlegungen die Moderation unmöglich machen würden. Denn so müsste man sich ja wirklich bei jeder Frage zu einem Gerät überlegen, ob der Fragesteller Eigentümer des Gerätes ist oder nicht. Denn genauso verhielte es sich ja mit einer Frage zu einem gestohlenen "normalen" Handy.
Mag sein, dass die Schließung des Threads Sinn macht, die Begründung stimmt jedenfalls nicht:D . (Ich bin halt ein Erbsenzähler ;))
Warum die Begründung nicht stimmt, hat Mickey09 ja schon erklärt.
Seine Erklärung würde ich jedenfalls voll unterschreiben.
Gruß
DaFunk