Der Ex soll ausziehen - Problem

  • Also wenn nicht noch anderes im Mietvertrag und zwischen den Mietern vereinbart ist, dann kann afaik schon von einem der beiden Mieter die Kündigung erreicht werden. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich daran seit meinen WG-Zeiten vor ein paar Jahren etwas wesentliches geändert hat. Funktionieren müßte das so:
    Den Vertrag schließen die beiden Mieter auf der einen Seite (BGB-Gesellschaft?) und der Vermieter auf der anderen Seite. Und es kann aus Sicht der Vermieters natürlich nicht sein, daß einer der Vertragspartner alleine kündigt. Er hätte dann ja einen weniger, von dem er (theoretisch) die Miete eintreiben könnte. Allerdings kann daraus natürlich auch nicht folgen, daß der eine Mieter gar nicht aus seiner Verpflichtung herauskommt. Ergo muß der eine Mieter von dem anderen die gemeinsame Kündigung gegenüber dem Vermieter verlangen(Auflösung der BGB-Gesellschaft?). Ggf. muß der eine Mieter den anderen halt verklagen :(
    Hier liegt der Fall natürlich insofern nochmal anders, da im Endeffekt beide Mieter eigentlich dort wohnen bleiben wollen. Aber hier müssen dann halt irgendwie die Interessen abgewogen werden. Am besten wäre es natürlich eine Einigung miteinander zu erzielen...

  • Aus der Wikipedia:

    Zitat


    Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, muss eine Kündigung von allen bzw. an alle ausgesprochen werden.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Hightower2004
    Aus der Wikipedia:


    Also bei mir findet die Volltextsuche der Wikipedia den Satz nicht. ;-) Wo kommt das Zitat genau her?
    Aber unabhängig davon -ich beziehe dein Posting mal auf meines- habe ich ja genau das gesagt. Der eine Mieter muß den anderen dazu bringen die Kündigung gemeinsam auszusprechen. Nur behauptet ich, daß man seinen Mitmieter letztendlich auch zur Zustimmung zur Kündigung 'zwingen' kann, da man ein Recht auf die Zustimmung hat (wenn man nichts anderes vertraglich geregelt hat- untereinander oder explizit im Mietvertrag zusammen mit dem Vermieter). Denn es ist ja schwerlich zumutbar, daß ich z.B. bei Wechsel des Arbeitsortes oder bei einer zerrütteten Beziehung der Bewohner, den Mietvertrag nicht ordentlich beenden kann.
    Nur Recht haben und bekommen sind zwei verschiedene ....
    Alle WG-Ratgeber empfehlen daher auch zusätzliche explizite Regelungen. Nur wer will das in einer Zweierbeziehung schon machen. ;)

  • Lest mal eueren Mietvertrag genau durch, wenn es ein "Formmietvertrag" von Haus und Grund ist, habt ihr gute Chancen über einen Trick aus der Sache rauszukommen. In professionell erstellten Meitverträgen bevollmächtigen sich die Gesellschafter einer BGB Gesellschaft (Liebespaar ;) ) gegenseitig für einander Erklärungen gegenüber dem Vermieter abzugeben, also auch die Kündigung. Wer schlau ist, kündigt gegenüber dem Vermieter und schließt dann nach Ablauf der Kündigungsfrist mit dem Vermieter direkt einen neuen Mietvertrag. Rechtlich muss man noch nicht einmal die Kündigungsfrist abwarten, sofern sich beide Vertragspartner (Vermieter + Mieter) über eine vorzeitige Vertragsauflösung einig sind. Sobald der neue Mietvertrag läuft, schmeißt man dann den Ex einfach raus, notfalls mittels Trachtentruppe. :top:


    Und wer in Zukunft zusammenziehen sollte und die Alte/den Alten später mal los werden will, der sollte heimlich still und leise auf so einen Passus im Vertrag achten und anderenfalls den Vermieter heimlich still und leise darauf hinweisen. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von kues
    Also bei mir findet die Volltextsuche der Wikipedia den Satz nicht. ;-) Wo kommt das Zitat genau her?


    Hier. 2. Satz im 2. Absatz nach der Aufzählung im Abschnitt Die (fristgerechte) Kündigung

    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Aber unabhängig davon -ich beziehe dein Posting mal auf meines- habe ich ja genau das gesagt. Der eine Mieter muß den anderen dazu bringen die Kündigung gemeinsam auszusprechen. Nur behauptet ich, daß man seinen Mitmieter letztendlich auch zur Zustimmung zur Kündigung 'zwingen' kann, da man ein Recht auf die Zustimmung hat


    Aber gerade das gilt ja im o.g. Fall nicht. Es geht ja nicht darum, dass X ausziehen will, weil er nicht mehr in A sondern in B arbeitet. Sonder X will, dass Y auszieht und X die Wohnung weiter nutzen kann.

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  • Kues hat recht.
    Ein gemeinsamer Mietvertrag ist rechtlich eine BGB-Gesellschaft. Diese kann von jedem Gesellschafter aufgekündigt werden. Weigert sich der andere Gesellschafter einer Auflösung im Aussenverhältnis zuzustimmen, kann diese Zustimmung durch Urteil ersetzt werden (§ 894 ZPO).
    Aufgrund der eindeutigen Rechtslage könnte sich (Bonität beim Ex vorausgesetzt, wegen der Prozesskosten) eine Klage im Streitfall wirklich lohnen.


    Kündigung seitens des Vermieters kommt hier wohl nicht in Betracht.

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  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Lest mal eueren Mietvertrag genau durch, wenn es ein "Formmietvertrag" von Haus und Grund ist, habt ihr gute Chancen über einen Trick aus der Sache rauszukommen. In professionell erstellten Meitverträgen bevollmächtigen sich die Gesellschafter einer BGB Gesellschaft (Liebespaar ;) ) gegenseitig für einander Erklärungen gegenüber dem Vermieter abzugeben, also auch die Kündigung.


    Zeig mir einen Vertrag, wo soetwas drinnen steht. Gibt es nicht.


    Was du meinst ist die Formulierung, das an einzelne zugestellte Schreiben vom Vermieter an als alle zugestellt gilt. Sonst könnte sich ein Mieterpäärchen erfolgreich gegen eine Kündigung wehren, indem einfach einer der beiden auszieht und nach unbekannt verzieht.



    Tipp aus der Praxis (habe ich auf der Vermieterseite schon mehrmals so gemacht): Da der jenige der ausgezogen ist meistens dann auch keine Miete zahlt wird er es nicht merken, wenn keine Mietzahlungen mehr geleistet werden.
    Also einfach 2 Monate nicht zahlen, dann kann der Vermieter kündigen und natürlich einen neuen Mietvertrag mit der einen Person abschließen.
    Sollte natürlich im voraus alles abgesprochen werden, nicht das die Wohnung am Ende weg ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    Ein gemeinsamer Mietvertrag ist rechtlich eine BGB-Gesellschaft. Diese kann von jedem Gesellschafter aufgekündigt werden.


    Interessant wäre es mal, auf welche Rechtsgrundlage du soetwas begründest.


    Eine BGB Gesellschaft kann nämlich entgegen deiner Ausführungen bei nichtvorhandensein anderer Regelungen (Gesellschaftervertrag) Willenserklärungen nur EINSTIMMIG (also weder allein noch mehrheitsfähig) abgeben.


    Diese Einstimmigkeit kann im Gesellschaftsvertrag verändert werden, jedoch meines Wissens auch nur im Innenverhältniss. Im Außenverhältniss müsste die Zustimmung nach einer Regelung im Gesellschaftsvertrag also Notfalls gerichtlich erwirkt werden. Dann passt auch wieder dein Gesetzeszitat.


    Edit: Gerade diese Einstimmigkeit ist auch der Grund dafür, das es bei Erbengemeinschaften mit Immobilienbesitz häufig zu Zwangsversteigerungen kommt, da sich die Erben nicht einigen können. Der eine will verkaufen, der andere möchte gerne behalten, hat aber kein Geld um den anderen auszuzahlen....

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Eine BGB Gesellschaft kann nämlich entgegen deiner Ausführungen bei nichtvorhandensein anderer Regelungen (Gesellschaftervertrag) Willenserklärungen nur EINSTIMMIG (also weder allein noch mehrheitsfähig) abgeben


    Bestätigung im BGB § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


    (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
    (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

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