@ Hightower und The Masta
Aufkündbarkeit des Gesellschaftsvertrages durch jeden Gesellschafter ergibt sich aus § 723 I S. 1 BGB.
Die Vertragsbeziehungen im Aussenverhältnis sind entsprechend aufzulösen. Stimmt der andere Gesellschafter nicht zu, kann dessen Zustimmung durch Urteil ersetzt werden. Auf diese Zustimmung besteht nämlich ein Anspruch. Dieser steht nicht explizit im Gesellschaftsrecht, besteht aber als Annex zu §§ 709, 723 BGB.
Denkt doch mal in die andere Richtung: gäbe es diesen Auflösungsanspruch nicht, könnte man die persönliche Haftung bei Verträgen, die die Gesellschaft geschlossen hat, nicht mehr beseitigen, weil der andere Teil einen ewig blockieren könnte ... Etwas anderes gilt natürlich bei Verträgen, die die Gesellschaft auf bestimmte Zeit geschlossen hat-