ZitatOriginal geschrieben von Hightower2004
Bestätigung im BGB § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung
Worauf maximumhandy (und implizit ich auch ) wohl hinaus wollte, ist denke ich BGB § 723 ( http://bundesrecht.juris.de/bgb/__723.html ), oder doch § 749?. -Vielleicht sollte man doch Jura studiert haben, damit man überhaupt noch weiß, was man jeden Tag so implizit (naja, der Rechtsfiktion nach ja explizit) tut... -
Sprich die Aufkündigung der Gemeinschaft/Gesellschaft. Und wenn die aufgekündigt ist, muß die Gemeinschaft natürlich auch ihre Außenbeziehungen 'erledigen', also in diesem Fall den laufenden Mietvertrag kündigen.