ZitatOriginal geschrieben von harvey
So, mal schauen, was mir die BNA wohl antwortet, wenn ich sie nach diesem Zitat frage.
Ich habe bereits eine Antwort vorliegen. Zitat aus der Antwort:
Zitat
[...] Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service, einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Verträge mit den Telekommunikationsdiensteanbietern unterfallen also dem Privatrecht.
Die Endkundenentgelte des Unternehmens O2 unterliegen nicht der Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Damit hat die Bundesnetzagentur auch keine Bereitstellungs- bzw. Wechselentgelte angewiesen.[...]