Haustürgeschäft

  • Zitat

    Original geschrieben von DIGI66
    Wenn nicht alle Unterlagen zum Vertrag an der Haustür übergeben wurde, beginnt die Widerrufsfrist bei Posteingang. Wenn die Widerrufsbelehrung nicht erfolgte, was anzunehmen ist, ist der Vertrag zu jeder Zeit widerrufbar. Problem ist nur dann, wenn die Belehrung trotzdem unterschrieben wurde. Sollten Zusagen gemacht worden sein um den Vertragsabschluß zu bekommen, die aber nicht eingehalten wurden, dann könnte eine Täuschung und somit ein Betrug vorliegen.


    Mein Tipp:
    1. Sofortiger Widerruf mit Einschreiben und Rückschein. Reaktion abwarten.
    2. Strafanzeige erstatten. Über die Strafanzeige kommst Du auch an die Personalien des Verkäufers und alle Unterlagen. (Dein Anwalt freut sich auch über die kostenlose staatliche Hilfe ;-) )


    Viel Glück!


    Strafanzeige?
    Wegen was denn?
    Widerruf nach 2 Monaten, was für einen Widerruf stellt das dar?
    Es war ja noch nicht mal ein Fernabgeschäft, gibt es da überhaupt 14 Tage Widerrufsrecht?
    Das Verkaufsgespräch hat doch stattgefunden, beide Seiten waren sich einig und niemand wurde zur Unterschrift gezwungen.
    Ein Merkblatt, bzw ein Durschlag des vertrages ist da, somit sind doch alle Punkte für einen Vertrag erfüllt?


    Wie manche Menschen sofort mit Anzeigen um sich hauen in Deutschland ist der Clou schlechthin... einerseits zum belächeln, andererseits schon fast traurig.
    Es sind noch nichtmal die ganzen Begebenheiten bekannt aber schon wird mit dem Tipp Anzeige zu erstatten um sich geworfen...
    Vater Staat zahlts und wir alle mit und das für so einen Mist!
    Unnötige Gelder und Arbeitskraft werden verheizt, wobei hier noch auf staatliche Hilfe für den Anwalt hingewiesen wird...ähm, Hallo?


    Ich persönlich würde erstmal ein Schreiben an Mobilcom aufsetzen mit der Bitte um Kulanz.Wie man in den Wald hinein ruft, so schallt es zurück.
    Bei einer Anzeige lachen die nur, mit Sicherheit!

  • Die einzige Rettung sehe ich ebenfalls nur in einer nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Widerrufsbelehrung.


    Man müsste halt den Wortlaut kennen, um deren Ordnungsgemäßheit zu kennen. Das Widerrrufsrecht würde schon dann nicht verfristen, wenn etwa die in §§ 355 I, II, 312 II BGB geforderten Formalia nicht gewahrt wären.


    Du schreibst, dein Vater ist gesundheitlich angeschlagen. Kommt eine Geschäftsunfähigkeit wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei Abgabe der Vertragserklärung in Betracht? Darüber kann man etwa bei Alzheimer oder Demenz diskutieren.




    Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    § 312d BGB
    (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.



    --> Es wurde ja auch ein "Kasten" geliefert. Die Frist begann also erst zu laufen, als der "Kasten" gelifert wurde. Dann waren 2 Wochen Zeit, die Qualität zu testen. Der Käufer wurde hier also nicht so schlecht gestellt, wie man meinen könnte.


    Würdest du in obiger Konstellation ein Fernabsatgeschäft annehmen? Ein solches könnte man ja nur konstruieren, wenn man den MC-Drücker rein als Erklärungsboten des Vaters des TE sehen würde. Und selbst wenn dieser die Willenserklärung des Vaters des TE zu MC "trägt", ist er kein Fernkommunikationsmittel im eigentlichen Sinne :)


    Der MC-Drücker dürfte eher Empfangsvertreter der MC sein, so dass das Angebot des Vaters des TE (ausgefüllter/unterzeichneter Antrag) mit Zugang an MC-Drücker auch der MC zugegangen sein dürfte. Die MC nimmt dieses Angebot dann etwa durch Freischaltung der SIM-Karte an.


    Daher dürfte die Belehrung auch vor Vertragsschluss erfolgt sein, so dass bei deren Ordnungsgemäßheit auf jeden Fall "nur" die Regelfrist läuft.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von yamakazi2003
    Strafanzeige?
    Wegen was denn?
    Widerruf nach 2 Monaten, was für einen Widerruf stellt das dar?
    Es war ja noch nicht mal ein Fernabgeschäft, gibt es da überhaupt 14 Tage Widerrufsrecht?


    So wie es der TE geschildert hat, handelt es sich um ein Haustürgeschäft. Dabei steht dem Verbraucher grds. ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB zu (welches dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften relativ ähnlich ist)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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