Re: http://www.ra-kotz.de/ausland.htm
Zitat aus Gerichtsurteil:
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß Verträgt so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB) ist hier davon auszugehen, daß die Beklagte die Gebühren nur nach In- und Ausland und nicht nach der Benutzung eines bestimmten Netzes vornehmen kann.
Der Hinweis, daß bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen anderer Netzbetreiber die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife der ausländischen Netzbetreiber berechnet werden, kann nach Auffassung des Gerichts nur die Höhe der Gebühren bei Auslandsgesprächen betreffen. Wenn die Beklagte die Tarife nach der Benutzung der Netze einteilen will, muß sie dies entsprechend eindeutig in ihre Leistungsbeschreibung aufnehmen. Im übrigen fällt auf, daß auch in der Rechnung (B1. 15 d.A.) die hier streitigen Gebühren unter "ankommende Verbindungen im Ausland" aufgeführt werden. Die Beklagte differenziert daher auch in der Rechnung selbst nicht nach dem Netzbetreiber.
Schau doch mal in deiner Rechnung nach, wie es hier mit der Bezeichnung bzw. Kategorisierung deiner "ausländ." Gespräche steht.
Das Urteil lautet so, wie ich es von jemandem mit gesundem Menschenverstand erwarten würde. Schön, dass es solche Richter noch gibt, bei einigen Beiträgen waren meine Hoffnungen in aufgeklärte die Menschheit schon drastisch gesunken.