Hallo,
mal angenommen, die Nachbesserung an einem Mit Laufzeitvertrag gekauften Handy schlaegt fehl - sprich nach Reparatur/Tausch tritt erneut ein Fehler auf. Laut BGB hab ich als Kunde dann die Wahl zwischen Minderung und Wandelung.
Wird bei Wandelung jetzt der Vertrag auch gekündigt? Wenn nicht, bekomme ich dann vom Verkaeufer/Haendler den vollen Preis des Handys zurueck (- Wertausgleich). Wie wird der Preis berechnet, nach der damaligen Marktlage oder der aktuellen?
Mich interessiert hier mehr die Theorie, eingefallen ist mir das Ganze durch diesen Thread: Widerrufsrecht eines Mobilfunkvertrages gem. Fernabsatzgesetz ?.