Widerrufsrecht eines Mobilfunkvertrages gem. Fernabsatzgesetz ?

  • Hallo!


    Generell hat man ja ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Bestellungen via Internet, Telefon, Fax usw.


    Wie verhält es sich jedoch bei Mobilfunkverträgen? Speziell, wenn die SIM Karte aktiviert und bereits 30 Minuten telefoniert wurde und nun doch noch "fristgemäß (!!!)" widerrufen werden soll ?


    Logisch wäre es doch eigentlich, die entstandenen Gesprächsgebühren zu bezahlen und dann den Vertrag aufzuheben. In Analogie zum Wertausgleich bei Produkten, falls diese bei Rücksendung Gebrauchsspuren aufweisen.


    o2 hat in seinen AGBs jedoch etwas anderes stehen:

    Zitat

    Sie können Ihre Bestellung/Ihren Vertrag innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG Kundenbetreuung 90345 Nürnberg widerrufen. Eine Begründung ist nicht erforderlich; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung bzw. der erhaltenen Ware. Die Widerrufsfrist beginnt, soweit Waren geliefert werden, erst am Tage des Eingangs beim Empfänger, ansonsten mit Erhalt dieser Widerrufsbelehrung. Das Widerrufsrecht erlischt schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, wenn Sie bereits dann die Telekommunikationsleistungen von O2 (Germany) nutzen. Ihr Vertragspartner ist die O2 (Germany) GmbH & Co OHG, vertreten durch die Geschäftsführung, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992 München.


    Nach deren Auffassung würde nach dem o.g. Beispiel das Widerrufsrecht erloschen sein. Ich würde gerne dazu eine juristische Fachmeinung hören, da ich diesen Passus der AGBs zumindest für fragwürdig erachte ... außerdem frage ich mich, wie das in praxi bis dato gehandhabt wird.


    Gruss,
    Mark

  • Glaube, dass ich mir die Frage fast selber beantworten kann:

    Zitat

    § 312d BGB Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
    ...
    (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


    M.a.W., die Karte wurde ausdrücklich auf Wunsch des Kunden aktiviert (Hotline anrufen) und auch benutzt ... :(

  • Passus ist wohl korrekt, hat z.B. Vodafone auch so in der Art drin stehen.


    Habe erst vor ca. 2 Wochen mit einem Juristen von Vodafone bezüglich dieser Thematik telefoniert, der mir das nochmal bestätigt hat.


    Also: Keine Chance, Widerrufsrecht erloschen



    MfG



    vd2-discounter

  • hallo allerseits,


    habe soeben interessiert diese thema gelesen. wie verhält es sich eigentlich bei folgender konstellation:


    person a schliesst über telefon/fax einen mobilfunkvertrag mit händler b über provider c ab.


    eine woche später (person a hat ausser einer bestätigung von provider c weder sim-karte noch handy erhalten) widerruft person a bei händler b und provider c diesen vertrag.


    in den agb von händler b steht folgendes:


    Code:
    Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen



    und


    Code:
    Für den Fall, dass der Kunde über den Shop-Betreiber im Zusammenhang mit der Bestellung von Ware, die aufgrund eines gleichzeitigen Abschlusses eines Vertrages über Telekommunikationsleistungen vergünstigt ist oder ohne Bestellung von Ware Verträge über Telekommunikationsleistungen oder sonstige Dienstleistungen abschließt, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden, wenn mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Telekommunikationsdienstleistung begonnen wird oder der Kunde die Ausführung der Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist selbst veranlasst hat.



    hat person a durch zusendung des mobilfunkantrages an händler b somit unwissentlich auf sein widerrufsrecht verzichtet???


    können fernabsatzverträge "einfach so" vom widerrufsrecht ausgeschlossen werden?


    hat person a hier auch automatisch (da sim bereits durch provider c aktiviert) auf das widerrufsrecht verzichtet?

  • Hallo!


    1.

    Zitat

    in den agb von händler b steht folgendes:


    Code:
    Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen


    Das ist nichtig. Der Händler kann (schon gar nicht in den AGBs) diese Regelung des BGB nicht einfach ausschließen.


    2.
    Das Widerrufsrecht erlischt tatsächlich durch Beauftragung der Dienstleistung - mein letzter Stand diesbezüglich ist aber das die Gerichte und Provider hier noch unterschiedlicher Auffassung sind wie die Beauftragung aussieht (z.B. war es bei Mobilcom so das beim Post Ident Verfahren die Unterschrift unter den Vertrag = die Beauftragung war, andere sehen dies z.B. in dem Moment wo die Karte sich ins Netz einbucht.
    Nicht davon betroffen ist die Hardware - es geht nur um den Dienstleistungsvertrag mit dem du ohne Hardware natürlich nix anfangen würdest aber praktisch könntest du das Handy per FAG wieder zurück geben ;-)


    3. solange du die Simkarte nicht geliefert bekommen hast wurdest du idR auch noch nicht explizit über dein Widerrufsrecht informiert (muß durch ein separates Schreiben bei der Lieferung getan werden) - somit hast du mindestens bis zur Information ein Widerrufsrecht.


    4. die tatsächliche Aktivierung der Sim durch den Provider ist unerheblich

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Zitat

    Original geschrieben von polli


    4. die tatsächliche Aktivierung der Sim durch den Provider ist unerheblich


    ... und § 312 d Abs. 3 BGB ?

  • hallo,


    mir wurde inzwischen wie folgt geantwortet:


    Sehr geehrter Kunde,


    leider haben Sie es scheinbar bei Ihrer Bestellung übersehen, daß es sich das Widerrufsrecht bei einem Mobilfunkvertrag nicht wie bei einem normalen Kauf im Internet verhält. Mobilfunkverträge sind den Sonderregelungen nach §§ 312d des BGB unterworfen und können daher nach Genehmigung/Aktivierung des Antrages nicht mehr widerrufen werden.


    Wir wissen, daß Sie als Kunde teilweise andere Meinungen zum Widerrufsrecht vertreten, geprägt durch die Widerrufsregelungen normaler Internet- und Katalogbestellungen. Diese sind jedoch bei Mobilfunkverträgen nur bedingt anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine Ware, sondern um eine Dienstleistung handelt.


    Obgleich einige Anbieter diese Regelung nach §§ 312d des BGB verschweigen, weisen wir Sie in unseren AGBs und vor Bestellung nochmals ausführlich und mit einer Lesebestätigung darauf hin, daß es sich hierbei um einen Dienstleistungsvertrag handelt, wo die Regelungen nach §§ 312d BGB zu beachten sind.


    Mit freundlichen Grüßen


  • Da ist ja ganz offensichtlich der Fehler sofort zu finden:
    §312d:
    (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
    2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


    EDIT:


    Der Unterschied liegt natürlich darin das in o.g. Schreiben steht das durch "Genehmigung/Aktivierung" das Widerrufsrecht erlischt - das Gesetzt sagt aber das der Verbraucher seine "ausdrückliche Zustimmung" geben muß.


    Wie in meinem ersten Post bereits geschrieben gibt es diesbezüglich unterschiedliche Meinungen sowohl bei Gerichten als auch Service Providern was als ausdrückliche Zustimmung zu werten ist - da der Händler darauf aber gar nicht eingeht sondern auf die "Genehmigung (des Providers)/Aktivierung" welche ja ein rein technischer Akt ist, sehe ich dessen Texte eher als Satire an - soll er sich nächstes mal nen gescheiten Anwalt suchen.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

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