Auto mit falschem Ausstattungsmerkmal geliefert, wer zahlt die höhere MwSt?

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Unter der Artikelnummer wird bei Audi das dazugehörige Produkt schon noch identifizierbar sein. Habt ihr damals keine Ausdrucke vom Konfigurator (Internet) gemacht? Andernfalls in einschlägigen Foren mal nach A4-Käufern mit derselben Artikelnummer aufspüren und als Zegen laden lassen.


    wie schon gesagt, Audi hat nicht die ArtNr geändert, sondern "nur" die Eigenschaften. Habe ich pers. auch noch nicht erlebt, wenn ich die Eigenschaften ändere, dann auch die ArtNr, sonst gibt es doch nur Chaos (sieht man ja).


    Hätte er den Konfigurator benutzt (warum eigentlich nicht?), wäre es ihm ja aufgefallen. Und die Prospekte die er bekommen hat, waren noch die alten.



    Zitat


    Außerdem: Der Mangel wurde generell vom Verkäufer ja schon ankerkannt. Am besten nochmal mit Zeugen hingehen oder schriftlich geben lassen.


    ja, aber nur unter vier Augen, daher hoffe ich ja auf Montag.


    Zitat


    Der Schaden für das AH ist, sollten sie Audi nicht in Regress nehmen können, was ich bei fahrlässigem Überlesen des Verkäufers für wahrscheinlich halte, bestimmt immens.


    Allein deswegen, weil der erste A4 bereits zugelassen gewesen ist, gehen denen 5-15% vom Listenpreis flöten.


    wie hoch ist denn die Marge? aber er wird es wohl verkraften können.


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Ich würd da einen Rechtsverdreher einschalten, denn mit gesundem Menschenverstand ist solchen Angelegenheiten imho schwierig beizukommen, da es um eine Menge Kohle geht


    überzeugt

  • Dann geh halt Montag nochmal mit Zeugen hin, ein bisschen Süßholzraspeln, das mit der problemlosen Neulieferung wegen der falschen Anlage sei ja toll, schon ists im Kasten. Danach kannst du die Keule auspacken...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Re: Re: "falsches" Auto geliefert, wer zahlt die höhere MwSt?



    So sehe ich das auch ... nach meiner Einschätzung mit der Folge, dass der zu versteuernde "Umsatz" bereits im Jahr 2006 war (also 16% MWSt). "Umsatz" ist nicht identisch mit der Zahlung der Kaufpreises sondern mit der Leistung durch den Verkäufer. Und die erfolgte - wenn auch mangelhaft - im Jahre 2006.


    Eine Nachbesserung/Nachlieferung oder was auch immer dürfte m.E. an der bereits im Jahr 2006 unstreitig angefallenen USt nichts mehr ändern. Allenfalls hinsichtlich der Differenz (Mehrpreis des Ersatzfahrzeugs) dürften 19% MWST anfallen. und das dürfte ja so viel nicht sein. Für den ursprünglichen Kaufpreis aus 2006 müsste es bei den 16% bleiben (sagt mir die Logik - aber im Steuerrecht ist eben nicht immer alles logisch ;) ). Ich schlage vor, dass du Eueren Steuerberater mal darauf ansprichst.


    Gruß aus Wedau

  • Die Marge hängt vom AH ab... Vor paar Jahren (afair Ende 2003) haben viele (oder waren es alle?) neue Verträge mit ihren Herstellern bekommen - und da wurde erstmal kräftig gesiebt und neu verknebelt. Bei Opel weiß ich war die Rede von 6% als neuer Ausgangspunkt, von wo aus sich neu hochgearbeitet werden musste. Und hier könnt ihr das Markenimage in die Tonne kloppen, das läuft bei allen Marken übelst ab. Von daher geht's dem Händler natürlich um einiges an Kohle: er hat Dir schon Nachlass gegeben, die üblichen x% (gut, das rechnen die eh ein, schon ab Werk, quasi). Ist er jetzt gezwungen die Kiste als "Monatszulassung" oder wie auch immer man es nennen mag zu verkaufen, gehen davon ja nochmal mindestens 10%, eher 15% runter - womit er definitiv unter seine Gewinnspanne rutscht.


    Ich will ja nicht den Händler verteidigen, denn der hat das ganz klar vergeigt (abgesehen davon: wie bescheuert muss ein Hersteller sein, für ein neues Zubehörteil eine alte, nicht mehr lieferbare Teilenummer zu vergeben?!?) und sollte zusehen, wie er die Kuh vom Eis bekommt. Aber es macht vielleicht deutlich(er), dass ihm der Fehler gut weh tut und somit ein Interesse hat, dass er da möglichst gut noch bei wegkommt ;)

    Q: I've always tried to teach you two things. First, never let them see you bleed.
    Bond: And the second?
    Q: Always have an escape plan...

  • Re: Re: Re: "falsches" Auto geliefert, wer zahlt die höhere MwSt?


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    So sehe ich das auch ... nach meiner Einschätzung mit der Folge, dass der zu versteuernde "Umsatz" bereits im Jahr 2006 war (also 16% MWSt). "Umsatz" ist nicht identisch mit der Zahlung der Kaufpreises sondern mit der Leistung durch den Verkäufer. Und die erfolgte - wenn auch mangelhaft - im Jahre 2006.


    Eine Nachbesserung/Nachlieferung oder was auch immer dürfte m.E. an der bereits im Jahr 2006 unstreitig angefallenen USt nichts mehr ändern. Allenfalls hinsichtlich der Differenz (Mehrpreis des Ersatzfahrzeugs) dürften 19% MWST anfallen. und das dürfte ja so viel nicht sein. Für den ursprünglichen Kaufpreis aus 2006 müsste es bei den 16% bleiben (sagt mir die Logik - aber im Steuerrecht ist eben nicht immer alles logisch ;) ). Ich schlage vor, dass du Eueren Steuerberater mal darauf ansprichst.


    Gruß aus Wedau



    jup, die Nachlieferung ist ja kein neuer Verkauf, für den die volle USt. anfallen würde. Ist aber m.E. so oder so nicht das Problem des Käufers.


    Höchstens i.R.d. der Unverhältnismäßigkeitseinrede könnte es reinspielen.



    Die Marge hängt von vielen Faktoren ab, ich meine mich an Daten aus 2005 von 2-7% erinnern zu können. Verkaufsraum in neuem Aludesign und räumliche Trennung von VW-Fahrzeugen bringt z.B. 0,x% +

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hmm ... ich hatte den TE so verstanden, dass der Verkäufer nun die 19% auf den gesamten Preis des Ersatzfahrzeugs berechnen will ...


    Zudem muss man folgendes sehen:


    Der Käufer ist so zu stellen, als hätte der Verkäufer den Fehler bemerkt und gleich das richtige Auto geliefert ... Hätte es der Verkäufer gemerkt und den falschen Wagen zurückgehen lassen ... wäre der richtige auch erst in 2007 ausgeliefert worden mit der Folge, dass der Schwager wohl insgesamt die höhere MWSt hätte zahlen müssen ... also auf den gesamten Kaufpreis.


    Ein verbindlicher Liefertermin für 2006, auf den man Audi hätte festnageln können, wird im Kaufvertrag wohl nicht vereinbart sein (wie ich unsere Autohersteller so einschätze).

  • Hi,


    der neue Liefertermin kann definitiv nicht das Problem des Käufers sein. Der Veräufer hats versemmelt, wieso soll der Käufer die höhere MwSt. zahlen? Das ist eindeutig das Problem des Schadenverursachers, guggst Du BGB.


    Grüße
    babapapa

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hmm ... ich hatte den TE so verstanden, dass der Verkäufer nun die 19% auf den gesamten Preis des Ersatzfahrzeugs berechnen will ...


    Ich doch auch. Nur geht es im Ergebnis gar nicht um die USt., zumindest nicht für den Käufer.


    Zitat


    Zudem muss man folgendes sehen:


    Der Käufer ist so zu stellen, als hätte der Verkäufer den Fehler bemerkt und gleich das richtige Auto geliefert ... Hätte es der Verkäufer gemerkt und den falschen Wagen zurückgehen lassen ... wäre der richtige auch erst in 2007 ausgeliefert worden mit der Folge, dass der Schwager wohl insgesamt die höhere MWSt hätte zahlen müssen ... also auf den gesamten Kaufpreis.


    Es geht hier aber nicht um Schadensersatz.


    Der mangelhafte Wagen wurde übergeben, vom Käufer auch nicht bei Übergabe zurückgewiesen. Damit sind die Mängelrechte eröffnet, der Käufer kann Nacherfüllung i.d.F. der Lieferung eines mangelfreien Wagens verlangen, also so wie damals (hoffentlich nachweisbar) im KV fixiert.


    Welche Mehraufwendungen der Verkäufer dadurch hat, kann dem Käufer (bis zur Grenze der objektiven Unverhältnismäßigkeit) völlig egal sein, da er sie nicht tragen muss.


    Auch wenn wahrscheinlich nur der Nettokaufpreis fixiert wurde, der Käufer hat in 2006 die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, der Verkäufer wird dem Käufer eine Rechnung samt 16% USt. ausgestellt haben und den Erhalt des Betrages als Erfüllung des KV quittiert haben.


    Wie soll er dann einen Anspruch auf Nachzahlung der Ust.-Differenz gegen den Käufer haben?



    Im übrigen würde ich die hinwegzudenkende Pflichtverletzung schon in dem Bestellen einer "unmöglichen" Konfiguration sehen, so dass der Käufer so zu stellen wäre, wie er bei einer "ordentlichen" Bestellung + anschließender, gewöhnlicher Lieferfrist (also wohl noch in 2006) stehen würde.


    Zitat


    Ein verbindlicher Liefertermin für 2006, auf den man Audi hätte festnageln können, wird im Kaufvertrag wohl nicht vereinbart sein (wie ich unsere Autohersteller so einschätze).


    Sicher nicht, die von Audi vorgebenen AGB sehen ausdrücklich keinen verbindlichen Liefertermin vor.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Hmm ... ich hatte den TE so verstanden, dass der Verkäufer nun die 19% auf den gesamten Preis des Ersatzfahrzeugs berechnen will ...


    korrekt.


    Zitat

    Der Käufer ist so zu stellen, als hätte der Verkäufer den Fehler bemerkt und gleich das richtige Auto geliefert ... Hätte es der Verkäufer gemerkt und den falschen Wagen zurückgehen lassen ... wäre der richtige auch erst in 2007 ausgeliefert worden mit der Folge, dass der Schwager wohl insgesamt die höhere MWSt hätte zahlen müssen ... also auf den gesamten Kaufpreis.


    Der Käufer hat den Mangel als erster bemerkt, da wir ihn abgeholt haben. Bei der Übergabe haben wir festgestellt, das ein besseres Radio eingebaut war als Bestellte. Das fehlende HiFi-Paket wurde erst am darauf folgenden Tag bemerkt (Rückfahrt mit Frau & Kind, da hört man leise WDR2).


    Zitat


    Ein verbindlicher Liefertermin für 2006, auf den man Audi hätte festnageln können, wird im Kaufvertrag wohl nicht vereinbart sein (wie ich unsere Autohersteller so einschätze).


    auch korrekt, aber s.o.


    Kann man die Sache als "verdeckten Mangel" sehen?

  • Nachdem ich nächste Woche meine erste Rechtsklausur schreib (du kommst mir da gerade recht zum üben *gg*), schlüssel ich das mal auf, wie es mein Dozent ungefähr verlangen würde ;)



    Es handelt sich bei dem falsch eingebautem Radio um eine Leistungsstörung der Haupftleistungspflichten.
    In unserem Fall geht es um das Gewährleistungsrecht, welches einem dann zusteht, wenn die Leistungserbrinung erfolgt ist, die Leistung selber aber mangelhaft ist.
    Da nach § 434 BGB ein Sachmangel vorliegt, kann Gewährleistung verlangt werden. Der Sachmangel ist in § 434 auch weiter definiert und m.M. nach müsste § 434 III, sprich Mengenfehler (das ist, glaube ich, die Antwort auf deine Fragezutreffend sein (Bei Lieferung einer falschen Sache).
    Eure Anspruchsgrundlage wäre aber §437 Nr.1 und § 439 I BGB.


    Das Problem der Sache ist allerdings, dass der Verkäufer aufgrund des genannten wahrscheinlichen Verlustes wahrscheinlich dir da nicht nachgeben wird (außer er hat einen guten Tag oder sonstiges). D.h. ihr werdet nicht drum herum kommen, einen Anwalt einzuschalten.


    Um ehrlich zu sein, bin ich mir aber auch nicht sicher, ob dein Schwager den Aufpreis für das teurere Modell bezahlen muss. Da er ja den Preis für das nicht gelieferte Modell ausgehandelt hat und nicht für das letztlich gelieferte.


    Ich wünsch auf jedenfall viel Glück am Montag ;)



    PS: Keine Gewähr und ja, es ist nicht so, wie ich es in der Klausur schreiben würde :P (bzw es fehlt ein bisschen Gewaff, den man nicht unbedingt braucht)

    Die Erinnerung an vergangene schöne Tage und die Hoffnung auf eine noch schönere Zukunft, das sind die zwei Faktoren, die wir zum Leben brauchen. (Karl Popp, 1944)

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