ZitatOriginal geschrieben von stsp
ja, er kann sich schon zurückhalten.
aber ich denke das ist schon ok so (die 0,67% sind doch irgendwo festgelegt), oder?
Festgelegt nicht, aber es ist usus. Diese Krtiterium bestimmt die Rechtsprechung, denn die Bewertung von Gebrauchsvorteilen unterliegt grundsätzlich dem richterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO.
Im Einzelfall gibt es aber Abweichungen, da der Wert der Gebrauchsvorteile anhand der zurückgelegten Wegstreckte indirekt proportional (iudex non calculat ) zur veranschlagten Gesamtlaufleistung ist.
Insbesondere bei langlebigen Dieselmotoren kann man da ggf. von 200.000km statt 150.000km ausgehen.