ZitatOriginal geschrieben von SpeedTriple
Ein Vertrag kommt doch nur bei zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande.
Dies ist ja nicht gegeben.
Deshalb würde ich darauf schliessen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Grüße
Grds. dürfte die die Vergütungspflicht enthaltende Klausel der AGB des Betreibers eine überraschende i.S.v. § 305c I BGB sein, so dass sie nicht Bestandteil eines etwaig geschlossenen Vertrages werden konnte, damit auch keine Rechtswirkungen entfalten kann. Folglich bestünde keine Zahlungspflicht.
Detailierter hierzu:
http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=2129988#post2129988
Zum Vertragsschluss: Man wird die Erklärung der Mutter durch Absenden des ausgefüllten und den AGB zustimmenden Formulares nach dem objektiven Empfängerhorizont als zustimmende Willenserklärung zum Abschluss eines solchen Abonnements auslegen können, damit liegen zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, mithin ein Vertrag vor.
Da die beiderseitigen Erklärungen auf objektiver Ebene übereinstimmen, liegt auch kein Dissens vor.
Am Willen der Mutter, sich rechtlich zu binden, scheitert es also aus objektiver Sichtweise nicht. Auch auf subjektiver Ebene wird man den Willen zur rechtlichen Bindung bejahen können, da man ja einen Nutzungsvertrag wenn auch nur über 100 Frei-SMS eingehen wollte. Die Mutter handelte daher mit Erklärungsbewußtsein.
Es fehlt lediglich am Geschäftswillen, da die Mutter keinen entgeltlichen Vertrag mit MVLZ und Vorleistungspflicht eingehen wollte. Konkret unterlag sie bei Abgabe ihrer Erklärung einem beachtlichem Irrtum. Sie irrte über die Bedeutung und die Tragweite ihrer Erklärung, damit liegt ein beachtlicher, zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vor.
Um den Vertag zu Fall zu bringen, muss dem Vertragspartner ggü. aber zusätzlich unverzüglich die Anfechtung erklärt werden. Man sollte sich also damit beeilen, denn spätestens mit der Kenntnis der Mahnung liegt eine Kenntnis über den Irrtum vor.
Für eine arglistige Täuschung seitens des Betreibers reicht es m.E. nicht, so dass eine solche Anfechtung ausscheiden muss.
Zum Widerrufsrecht:
Wie wurde belehrt? Auschließlich auf der Webseite oder per email oder SMS oder gar postalisch?
Wenn erste Variante, dann ist die Widerrufsfrist grds. auf jeden Fall noch offen.
Wenn irgendwas ab Variante zwei, dann muss unterschieden werden: Wurde so vor oder erst nach Vertragsschluss (= Zugangszeitpunkt der Registrierungsbestätigungs-email des Betreibers) belehrt? Nur im letzteren Fall läuft die Widerrufsfrist abweichend von den üblichen 14 Tagen ausnahmsweise 1 Monat.
Ggf. wurden seitens des Betreibers auch Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften bzw. im e-commerce-Verkehr verletzt, so dass eine Verfristung des Widerrufsrechts erst sechs Monate nach Vertragsschluss in Betracht kommt.
Da Vertragsinhalt die Erbringung einer Dienstleistung ist, könnte das Widerrufsrecht aber vorzeitig mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Dienstleistung (=SMS-Versand) erloschen sein. Ob dies wegen der Werbung mit "bis zu 100 Frei-SMS" und der Möglichkeit, die SMS bereits vor Vertragsschluss zu versenden beim Versenden einer SMS der Fall gewesen ist, halt ich für höchst zweifelhaft.
Das Argument mit der Minderjährigkeit geht ebenfalls völlig fehl.
1. Kann eine Prepaidkarte i.d.R. schon mit 16 Jahren genutzt werden
2. Muss derjenige, der eine bestimmte Rufnummer bei diesem Dienst angibt , nicht identisch mit dem Vertragsnehmer der Mobilfunkdienstleistung sein (z.B Überlassung des Handys an andere).
Ich würde eine solche Wegelagerei in keinster Weise fördern und nicht bezahlen. Diese lächerliche englische Limited wird es nicht mal bis zum Mahnbescheid schaffen.
Ist natürlich nur eine völlig unverbindliche Meinungsaäußerung für den fiktiven Fall einer solchen Anmeldung.