[Frage] Pfändung und Offenbarungseid


  • Eine Beschwerde gegen den Vollstreckungsbescheid wird nichts bringen.
    Wenn solche amtlichen Schriftstücke wegen "Empfänger unbekannt verzogen" nicht zugestellt werden können, erfolgt ein sogennanter "öffentlicher Aushang". Dieses ersetzt quasi die Zustellung.
    Jeder kennt vielleicht in seiner Gemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung diese "Schaukästen". Da werden solche "Schriftstücke" bekannt gegeben.
    Dort wird mitgeteilt, daß in einer gewissen Frist ein amtliches Schriftstück zur Einsicht "bereit liegt". Ist genauso, wenn z.B. ein Mahnbescheid zugestellt werden soll, wo der Empfänger auf einer extra Zustellurkunde den Empfang quittiert, nicht zu Hause ist. Dann klebt der Postzusteller einen "gelben Zettel" an den Briefkasten und teilt mit, daß ein amtliches Schriftstück beim Postamt zur Abholung niedergelegt worden ist. Holt der Empfänger das Schriftstück beim Postamt nicht ab, gilt das Schriftstück trotzdem als zugestellt.

  • Der Vollstreckungsbecheid (und doch auch der vorherige) Mahnbescheid muss doch auf die Person ausgeschrieben sein, gegen die vollstreckt werden soll. Und bei ihr ist doch keine Post eingegangen, warum sollte dann ein Widerspruch nichts bringen.
    Wenn der Vollstreckungsbescheid an Ihren Freund adressiert war, dann ist doch auch bei ihm zu vollstrecken und nicht bei ihr.


    Ich würde auf jeden Fall zur nächsten Schuldnerberatung (Caritas oder Diakonie anrufen) oder aber zur Verbraucherzentrale (für einen Anwalt ist ja offenbar kein Geld da) und zwar mit allen Schriftstücken und auch dem Auftrag, der seinerzeit an die Deutsche Post wg. Empfänger verzogen, rausgegeben wurde. Im übrigen gelten solche Nachsende-Anträge nur für 6 Monate. Evtl. hat also auch der Zusteller einen Fehler gemacht und ist haftbar, wenn er darüber hinaus die Schriftstücke, die auch an sie addressiert waren, nicht zugestellt hat.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen
    Der Vollstreckungsbecheid (und doch auch der vorherige) Mahnbescheid muss doch auf die Person ausgeschrieben sein, gegen die vollstreckt werden soll. Und bei ihr ist doch keine Post eingegangen, warum sollte dann ein Widerspruch nichts bringen.
    Wenn der Vollstreckungsbescheid an Ihren Freund adressiert war, dann ist doch auch bei ihm zu vollstrecken und nicht bei ihr.


    Ich würde auf jeden Fall zur nächsten Schuldnerberatung (Caritas oder Diakonie anrufen) oder aber zur Verbraucherzentrale (für einen Anwalt ist ja offenbar kein Geld da) und zwar mit allen Schriftstücken und auch dem Auftrag, der seinerzeit an die Deutsche Post wg. Empfänger verzogen, rausgegeben wurde. Im übrigen gelten solche Nachsende-Anträge nur für 6 Monate. Evtl. hat also auch der Zusteller einen Fehler gemacht und ist haftbar, wenn er darüber hinaus die Schriftstücke, die auch an sie addressiert waren, nicht zugestellt hat.



    Genau so meine ich das auch.
    Allerdings Schuldnerberatung etc haben lange Wartezeiten, da kann der Rechtspfleger erst mal das gröbste in Kenntnis bringen.

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