Wie lange ist ein Handy neu??

  • Hallo!


    Ist ein aktuelles Handy, das noch nie benutzt wurde und orignialverpackt ist, auch nach fast 4 Monaten noch neu? Kann / darf man dieses als neu bei e*ay verkaufen oder ist das ireführend oder?
    Das Handy wird ohne Gewährleistung vekauft. Kann der Käufer sich darüber aufregen, dass die Garantie (gilt diese überhaupt für ihn als Zweiteigentümer???) nur noch 20 1/2 Monate ist?


    Danke für Eure Antworten


    Roby

  • neu solange es unbenutzt ist. wie denn auch sonst?!
    natürlich gilt die garantie, juckt den hersteller doch nicht, ob jetzt du oder er das handy besitzt

  • So einfach ist das sicher nicht.


    Dann dürfte das Handy ja nach drei Jahren immer noch neu sein, wenn es unbenutzt ist. Auch wenn ein Nachfolgermodell auf dem Markt ist, dürfte es ja dann immer noch als neu gelten.


    Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers: Er kann sie durchaus auf den ersten Besitzer einschränken.


    Gibt es eine genaue Definition was neu ist (am besten ein Gerichtsurteil darüber) oder wie lange man so ein Handy als neu verkaufen kann?


    Gruß


    Roby

  • 'Neu' bezieht sich ja hier auf den Zustand und nicht auf die Aktualität bezogen auf den Markt, insofern ist dein Handy neu. Nichtsdestotrotz würde ich bei einem Verkauf darauf hinweisen, damit ersparst du dir Mißverständnisse.


    Wenn es um die Übertragung der Garantie geht, musst du eben in deinem konkreten Fall in den Garantiebedingungen nachlesen oder beim Hersteller nachfragen - eine Übertragbarkeit wird aber tatsächlich oft ausgeschlossen, wobei ich rein praktisch z.B. in einem NSC noch nie Probleme hatte, eine Garantieleistung auch über eine auf fremden Namen ausgestellte Rechnung zu erhalten.


    Inwiefern die Gewährleistungsansprüche übertragbar sind, sollte sicher bald ein Experte hier beantworten können. Ich meine, daß das ohne Zustimmung des Erstverkäufers problematisch ist.

  • Ja, so hatte ich das auch mit dem neu gemeint, neu wie unbenutzt, neu wie aktuell, neu wie neu halt, denn es ist ja neu, damit wurde nichts gemacht. Und wenn es 3 Monate beim Händler im Lager liegt ist es ja auch ein neues Handy.
    Zum Reinschreiben ist es jetzt zu spät, denn der Käufer verweigert die Abnahme (konnte mir nicht vorstellen, dass ich mit der Bezeichnug "neu" irgendwas falsch mache). Warum er aber erst direkt nach Auktionsende nach dem Rechnungs/ Kaufdatum fragt, ist mir auch schleierhaft. Sein Argument ist jetzt, dass ihm halt ein paar Monate Garantie fehlen (und deshalb könnte er es jetzt nicht mehr verschenken!), Verkauft hattte ich en Handy von privat ohne Gewährleistung. Das ich Garantie gebe oder Garantie drauf ist habe ich nie erwähnt.
    Ich hatte geschrieben, dass ich die Kaufrechnung beilege, deshalb dachte er jetzt, dass es im November gekauft sein muß.

  • naja, dass man in so einem fall das kaufdatum mit reinschreiben sollte, ist ja klar...ich würde mich auch aufregen, wenn ein paar monate garantie fehlen und davon nix in der auktion stand

  • Gib doch mal die Auktionsnummer an, ich hätte gern mal Deinen Text gelesen.....


    ich habe zB. nie Probleme bekommen, ich schliesse alles aus, nur die Händler / Hersteller Restgarantie nicht ;-)



    Allerdings schreibe ich auch immer das Rechnungsdatum mit in die Aution.....

    Gruss toyboy/Michael
    toyboy@ericsson-info.de


    Nein, ausprobiert, getestet,oder Verpackung für`s Foto geöffnet ist nicht neu!

  • Ich würde in eine Auktion nichts reinschreiben, was den Ertragspreis potentiell mindert... ;) Umgekehrt würde ich natürlich auch nichts reinschreiben, was nicht stimmt.


    Ohne jetzt die konkrete Auktion zu kennen, würde ich sagen, dass Roby hier keinen Fehler gemacht hat. Ich persönlich hätte mich genauso verhalten. Natürlich ist ein originalverpacktes, unbenutztes Gerät "neu". Dies ist ja lediglich eine Beschreibung des Zustands des Gerätes und keine Wertung hinsichtlich des Kaufdatums. Wenn dann noch in der Auktion nicht einmal auf eine bestehende Restgarantie bzw. Gewährleistung hingewiesen und das Teil im Gegenteil unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird, dann kann der Käufer logischerweise nicht davon ausgehen, überhaupt irgendeine Art von Garantie/Gewährleistung zu haben, ganz zu schweigen von einer Rechnung, die erst ein paar Tage alt ist.


    In solchen Fällen muss ich als Käufer halt nachfragen. Tue ich das nicht, ist es mein Pech, wenn ich nicht das bekomme, was ich erhofft habe.


    Bzgl. der Übertragung von Gewährleistung und Garantie: Die gesetzliche Gewährleistung ist grundsätzlich nie übertragbar (außer natürlich mit expliziter Zustimmung des ursprünglichen Verkäufers), da sie sich ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zwischem dem ursprünglichen Verkäufer und dem ursprünglichen Käufer bezieht. Dass dies freilich leicht auszuhebeln ist, wenn man z.B. einen Kassenzettel ohne Namen aus dem MediaMarkt o.dgl. hat, oder wenns den Händler halt einfach nicht juckt, ist eine andere Frage. Die Herstellergarantie ist normalerweise durchaus übertragbar; m.W. finden sich Klauseln, die dies verbieten, nur eher selten. Macht auch Sinn bzw. ist rechtlich m.E. auch gar nicht anders machbar, da zwischen dem Erstkäufer und dem Hersteller ja gar keine Vertragsbeziehung existiert. Insofern ist die Herstellergarantie ja eigentlich eine Sache, die sich ausschließlich auf das Produkt selbst bezieht und nicht auf ein bestimmtes Verkäufer-Käufer-Vertragsverhältnis.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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