Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Du ist im Unrecht und auf Goodwill des VK angewiesen. Du warst hier bockig so wie es mir erscheint.
    Du hast dem VK zwar angeboten die Kosten zu erstatten aber woher soll der VK wissen das du später auch wirklich zahlst?
    Eien Möglichkeit wäre es gewesen das Telefon selber weiterzuverkaufen.
    Warte ab ob überhaupt etwas kommt und wenn doch achte drauf wer als Anspruchsteller auftaucht. (die Firma oder der Privatname)

  • selten so viel Stuß gelesen , zitieren sollte man dann vllt. auch noch mal üben


    den Status den sich ein VK dort zulegt ist seiner primitiven und persönlichen Wahl geschuldet,
    das prüft weder ebay noch eine Gewerbeaufsicht


    also vergiß mal schnell so Behauptungen > du hast das und das zu tun weil der VK privat ist


    ebay hat keine wirklichen Bezüge zum deutschem BGB oder HGB ,


    also tritt an die Stelle der willkürlichen Gepflogenheiten dort der normale und sachliche Menschenverstand, gepaart mit dem Inhalt des BGB und vernünftigen Umgangsformen

  • Zitat

    Original geschrieben von inf-strömler
    selten so viel Stuß gelesen , zitieren sollte man dann vllt. auch noch mal üben


    ebay hat keine wirklichen Bezüge zum deutschem BGB oder HGB ,


    also tritt an die Stelle der willkürlichen Gepflogenheiten dort der normale und sachliche Menschenverstand, gepaart mit dem Inhalt des BGB und vernünftigen Umgangsformen


    Bitte unterlasse es künftig irgendwelchen geistigen Dünnschiss per PN an mich zu senden.

  • Zitat

    Original geschrieben von murmelchen
    Bitte unterlasse es künftig irgendwelchen geistigen Dünnschiss per PN an mich zu senden.


    deine Umgangs- und Ausdrucksformen sprechen dann ja wohl für sich


    schönen Sonntag noch

  • Vielen Dank für die Antwort, allerdings hilft mir das nicht sehr viel weiter.


    murmelchen: Es ist schon klar, dass ich grundsätzlich von einem Privataccount gekauft habe und ich ggf. beweisen muss, dass es sich dennoch um einen gewerblichen Account handelt. Für mich ist die Bitte um Überweisung auf eine Firmenbankverbindung "Beweis" genug. Allerdings bin ich hier kein Jurist und kann das schlecht einschätzen, bzw. divergieren hier doch das ein oder andere mal der gesunde Menschenverstand von der Rechtssituation.

  • Zitat

    Original geschrieben von puntigamer
    Vielen Dank für die Antwort, allerdings hilft mir das nicht sehr viel weiter.


    murmelchen: Es ist schon klar, dass ich grundsätzlich von einem Privataccount gekauft habe und ich ggf. beweisen muss, dass es sich dennoch um einen gewerblichen Account handelt. Für mich ist die Bitte um Überweisung auf eine Firmenbankverbindung "Beweis" genug. Allerdings bin ich hier kein Jurist und kann das schlecht einschätzen, bzw. divergieren hier doch das ein oder andere mal der gesunde Menschenverstand von der Rechtssituation.


    du bist so ein Mädchen

  • Zitat

    Original geschrieben von puntigamer
    Folgender Sachverhalt: Ich habe Mitte Februar ein iphone 5s via eBay gekauft. [...] Ich kontaktierte am Samstag Mittag den Verkäufer, ob es möglich sei, das iphone am Sonntag abzuholen (Abholung sowie Überweisung war angeboten). Darauf erhielt ich keine Reaktion.[...] Das iphone hatte, alles beschriebene, deutliche Gebrauchsspuren, die ich in der mobilen ebay Version einfach überlesen hatte. [...] Ich bat den Verkäufer, ob wir die Transaktion abbrechen könnten, weil es einfach ein Versehen war.[...] Problematisch fand ich allerdings, dass er mir zu Beginn eine Bankverbindung einer Firma geschickt hat, [...]Heute kündigte er, ohne Fristsetzung an, dass ich Post von seinem Anwalt bekomme.


    Den Sachverhalt oben mal auf's Wesentliche eingedampft, hier meine ersten Ideen:


    1. Könnte an der Unternehmereigenschaft was dran sein (sende mir mal die Auktion per PN). Das sonstige Verhalten bei eBay könnten das noch verstärken. Hast Du mal Bankdaten mit den persönlichen Daten des Verkäufers abgeglichen?


    2. Auch bei C2C-Verträgen besteht die Möglichkeit der Anfechtung. Hier könnte man einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum annehmen, ist aber eher wackelig


    3. Der Verkäufer meldete sich nicht auf Deine Abhol-Anfrage. Da könnte man mit § 271 BGB wohl auch vertreten, dass du nach Nichtmeldung zurücktreten konntest, kam es Dir doch gerade auf die Abholung an (wer überweist schon gerne Geld für solche Gegenstände?)


    4. Möglicherweise unwirksamer Ausschluss der Gewährleistung? Dann kann man den VK auch mal fragen, ob er wirklich Lust hat, 2 Jahre für Mängel zu haften, das heilt so manche gekränkte Seele.


    ja, Post vom Anwalt kann kommen. Der durchschnittliche Wald-und-Wiesen-Anwalt wird Deinem Verkäufer auch hohe Erfolgsaussichten versprechen, das sehe ich aber eher mäßig.


    Mein Tipp:


    Nochmal ausdrücklich die Anfechtung erklären, da du das Produkt mit diesen Mängeln nicht erwerben wolltest (so lässt man den Anfechtungsgrund nochmal ein wenig offen, ist ja etwas haarig) und nochmal ausdrücklich widerrufen. Du könntest ihm außerdem mitteilen, dass Du ohne gerichtlichen Titel nicht zahlen wirst, also die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich i.S.d. § 91 ZPO ist. So kann man die "Kosten-Kuh" in vielen Fällen vom Eis bekommen.


    Risiko ist dann natürlich eine eventuelle Klage, die ich aber nicht für sehr wahrscheinlich halte, wenn nicht die Gegenseite unbedingt die RSV kitzeln möchte. Ist aber eher eine psychologische, als eine rechtliche Frage.



    Viel Erfolg

  • Putzih.


    Artikelzustand "Gebraucht", aber zwei (wenn auch kleine) Risse im Display?


    "Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers"


    Das würde ich ihm auch nochmal mitteilen.


    Die Auktion enthielt keinen Gewährleistungsausschluss. 2 Jahre lang Gewährleistung wäre doch super ;-) Ihn darauf unbedingt hinweisen.



    Zu den Kosten (das kann noch um einiges abweichen!!)


    Außergerichtlich werden es ca. 147 EUR, wenn sein RA dich nun auffordert zu zahlen (ob das zu zahlen wäre, wenn Du endgültig verweigerst und klarstellst, dass Du nur gerichtlich zahlen würdest...s.o.)


    Gerichtlich kommen dann ca. 159 EUR Gerichtskosten dazu. Dann noch für den Anwalt der Gegenseite ca. 262 EUR (+ eventuelle Abwesenheitsentschädigung und Fahrtkosten), ggf. nochmal Geld für einen Anwalt, den Du Dir nimmst.


    Gerade bei kleinen Streitwerten sind die Kosten relativ betrachtet immens hoch. Aber sollte Dein Verkäufer keine RSV haben, so wird er sich das auch überlegen müssen.


    Nach der Gestaltung seiner Unternehmenshomepage muss man davon ausgehen, dass er nicht rechtserfahren ist (und auch keinen "Dauer-RA" auf seiner Seite hat), da diese an vielen Stellen evident rechtswidrig ist. Das mag man auch bei den taktischen Erwägungen berücksichtigen.


    Grüße

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