Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Zitat

    Original geschrieben von murmelchen
    Hier geht um das falsche setzten eines Satzzeichens. Vielleicht meinte der VK ja die äusseren Macken, warum sollte er ansonsten diese Fotografieren und mit in die Auktion einbinden.


    Nein, hier geht es sicher nicht "um das falsche setzen eines Satzzeichens" sondern schlicht darum, dass ein Mangel verschwiegen wurde in der Beschreibung. Was noch bekräftigt wird durch die Aussage, dass "alle anderen Funktionen in Ordnung sind".


    Es ist ziemlich naiv zu glauben, das wäre "Zufall", dass es nicht im Text stand, genau wie die vermurkste Firmware oder der Umstand, dass das Foto weiter hinten war, und noch dazu von einem Winkel und mit einer Beleuchtung aufgenommen wurde, dass es schon schwer fällt den in der Beschreibung verschwiegenen Defekt nicht zu übersehen.

  • Ich gebe elknipso Recht, das Verschweigen der fehlenden Tasten im Text deutet schon auf eine absichtliche Irreführung hin. Immerhin ist das ja ein zusätzlicher gravierender Mangel. Der hätte textmäßig genauso erwähnt sein müssen wie es mit dem defekten Mikrophon geschehen ist. Zumindest wäre das das korrekte Vorgehen gewesen.

    Samsung Galaxy S7
    iPhone 7

  • Ich habe dem Verkäufer mal eine nette Mail geschrieben und warte was er darauf antwortet. Im Zweifel kann ich den Artikel auch noch in seiner jetzigen Form für den anvisierten Verwendugszweck benutzen. Ich hätte den Mangel halt nur vorher gerne gewusst, und finde das Verhalten nicht in Ordnung.

  • Folgender Sacherhalt spielt sich gerade in meinem Bekanntenkreis ab. Ich habe schon gegoogelt, aber weiter hat es mich nicht gebracht.


    Verkäufer A verkauft auf ebay ein Elektronikgerät an Käufer B als gebraucht. Im Auktionstext tauchen die Sätze "befindet sich im Top Zustand und funktioniert einwandfrei" und "Zustand: gebraucht / sehr gut" auf.


    Als übliche Floskeln des Privatverkaufs wurden folgende Sätze im Auktionstext verwendet:
    "Die Angaben in dieser Auktion, wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht."
    "Es handelt sich bei dieser Auktion um einen Verkauf von Privat. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen zustehenden Garantie- und Rechtsansprüche zu verzichten."
    "Alle Angaben ohne Gewähr!"



    Käufer B hat sich am Abend nach erhalt der Ware bei Verkäufer A gemeldet und darauf hingewiesen, das der Artikel einen erheblichen Mangel aufweist, der nicht der Beschreibung entspricht. Es wurden auch zwei Bilder mit gesendet, die den Mangel dokumentieren sollen.
    Darauf ist zu erkennen, das an einer Stelle eine ecke Abgebrochen ist welche das Gerät 1-3 Millimeter zur Halterung abstehen lässt.
    Die Funktionsfähigkeit ist gegeben. Optisch liegt der Mangel nicht im Blickfeld des Betrachters, da er sich auf der Rückseite befindet. Dennoch wird von einem "erheblichen Mangel gesprochen".


    Käufer B fordert auch gleich auf den Auktionsbetrag bis zu einem genannten Termin zurück zu überweisen oder die Reparaturkosten inkl. aller Versandkosten zu übernehmen.
    Ebay wird eingeschaltet und der Hinweis auf weitere rechtliche Schritte wird genannt.


    Nachdem ebay den Fall abgewiesen hat, meldet sich der Käufer B bei Verkäufer A. Es werden E-Mails über den Schaden, Betrachtungsweise, Auslegung und Zuständigkeit usw. ausgetauscht.
    Verkäufer A behauptet das das Gerät "nachweislich" (da er keinen Mangel vor dem Versenden feststellen konnte) in Ordnung war.
    Käufer B behauptet das es der Mangel vorher vorhanden gewesen muss, da Transportschäden auszuschließen sind (Artikel war gut verpackt).
    Käufer B setzt letzten Termin zu Rückzahlung, andernfalls wird der Fall rechtlich weiter verfolgt.



    Käufer B bietet nach weiteren E-Mails an sich mit Verkäufer A zu treffen und die Rückabwicklung von Mensch zu Mensch zu tätigen. Verkäufer A ignoriert dies bzw. 2-3 weitere E-Mails
    mit Countdown Hinweisen der Rückzahlungsfrist (nur noch 1 Tag, nur 5 Std. usw.).


    Tage Später liegt ein Schreiben vom Anwalt des Käufer B im Briefkasten. Darin solle man die Kosten innerhalb 10 Tage Zahlen. Falls keine Zahlung erfolgt wird der juristische Weg weiter verfolgt. Zahle man innerhalb der 10 Tage den Auktionsbetrag zurück, werden zusätzlich Anwaltsgebühren fällig, die "aus Verzugsgründen" in jedem Fall zu erstatten sind.



    Auktionsbetrag ca. 200.- Euro
    Streitwert: ca. 50.- Euro (das sind die Kosten für Reparatur beim Hersteller + Versand)
    Anwaltskosten ca. 100.- Euro



    1. Frage: Wie ist das weitere vorgehen, wenn man sich sicher ist, das der Mangel vor Verkauf nicht bestand hat. Zeugen gibt es keine.
    Lediglich die Aussage des Verkäufers, der das Gerät geputzt hat, bevor er es verkauft hat.


    2. Frage: Wie ist das weitere vorgehen, wenn der Fall ohne weitere Kosten beendet werden soll?
    (einfach die Kosten des Anwalt mit dem Auktionsbetrag überweisen und 100.- Euro Anwaltskosten als schlechte Erfahrung abhaken?)


    3. Frage: Müssen die Kosten des Anwalts in jedem Fall getragen werden?
    (Mittlerweile überlegt Verkäufer A doch auf das Angebot der Rückabwicklung einzugehen um Ruhe zu haben, jedoch ohne weiterer Anwaltskosten)


    3. Frage: Wie ist der Fall zu bewerten, da hier beide Parteien etwas behaupten, was sie mit Zeugen nicht beweisen können. Also steht Aussage gegen Aussage.
    Was hat Verkäufer A im schlimmsten Fall an Kosten zu erwarten, wenn er sich vor Gericht verteidigen müsste?


    4. Verkäufer A ist berechtigt für einen Beratungshilfeschein. Findet aber keinen Anwalt, der sich mit diesem Fall beschäftigen will, da er vermutlich zu unlukrativ ist. Was muss Verkäufer A tun um eine angemessene Beratung / Verteidigung (im schlimmsten Fall) zu erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

  • Wenn Verkäufer A seine Ruhe haben will, dann einschließlich Anwaltsgebühr überweisen.


    Wird die Anwaltsgebühr nicht überwiesen, kann es sein dass Käufer B Ruhe gibt oder auch nicht. Ob die Anwaltsgebühren zu Recht verlangt werden, sollen andere beurteilen. Mein Bauchgefühl sagt ja. Und wenn ich Käufer B wäre, würde ich die zur Not einklagen (lassen).


    Und die Moral von der Geschicht': Artikel immer offen und ehrlich beschreiben.


    In diesem Fall wäre wohl am besten gewesen: "Gebrauchter Zustand, funktioniert einwandfrei. Folgende Mängel: Ecke Abgebrochen, lässt Gerät 1-3 Millimeter zur Halterung abstehen. Funktionsfähigkeit ist gegeben. Optisch liegt der Mangel nicht im Blickfeld des Betrachters, da er sich auf der Rückseite befindet." und alles wäre gut.


    Warum hantiert man mit "Top-Zustand" und "Sehr gut", wenn es einfach nicht stimmt? Hat irgendetwas Kratzer, dann ist es eben nicht "Top-Zustand" sondern "guter Zustand mit Kratzern". Und wenn was abgebrochen ist, ist es dann wirklich noch in "gutem Zustand"...?


    Gruß Jörg

  • Hallo Jörg,
    danke für deine Antwort. Ich gehe mal davon aus, so wie mir berichtet wurde, war das Gerät dem Augenschein nach im "sehr guten" Zustand (Kratzerfrei und funktionsfähig). Daraus folgere ich, das der Schaden schlicht übersehen wurde oder vom Käufer herbei geführt wurde. Ich stecke da auch zwischen den Stühlen. Einerseits will man dem Käufer nichts unterstellen. Andererseits glaubt man dem Verkäufer und daran was er gesehen hat oder gesehen haben will.



    Zitat

    Original geschrieben von jof
    Und wenn ich Käufer B wäre, würde ich die zur Not einklagen (lassen).

    Wie geht das, wenn beim Verkäufer nichts zu holen ist?



    Ich hatte nämlich selbst auch mal den Fall, das ich mich vor Gericht mit jemand gestritten habe und am Ende der Verhandlung wurde mir über dessen Anwältin dessen Privatinsolvenz präsentiert. Mein Anwalt sagte nur, sie können nach diesem Urteil die Anwaltskosten einklagen. Hat mir aber ganz stark davon abgeraten. Ich blieb dann leider auf etwa 2000.- Euro sitzen.

    Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt

  • Zitat

    Original geschrieben von FRANKFURT Daraus folgere ich, das der Schaden schlicht übersehen wurde oder vom Käufer herbei geführt wurde.


    Das wiederum ist ein Argument, bei dem ich als Verkäufer nicht klein beigeben würde. "Schaden übersehen" kann ich mir schlecht vorstellen, wohl aber ein Schaden auf dem Versandweg. Ist das dann aber nicht Risiko des Käufers...?


    Und "vom Käufer herbeigeführt" heißt doch nichts anderes, als dass der Käufer lügt. Dann ist davon auszugehen, dass er (neben dem Anwalt, der ggf. "sein bester Kumpel" ist und "mal eben einen Brief auf Geschäftspapier schreibt") auch noch einen Zeugen bringen wird, der bestätigt, dass das Gerät schon beim Auspacken defekt war.


    Wenn ich als Verkäufer sicher bin, dass das Gerät im beschriebenen Zustand meinen Wohnort verlassen hat, dann würde ich es aussitzen.


    Meine Meinung.


    Gruß Jörg

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Wenn ich als Verkäufer sicher bin, dass das Gerät im beschriebenen Zustand meinen Wohnort verlassen hat, dann würde ich es aussitzen.

    Genau so sehe ich das auch. Warum schließt der Käufer ein Transportschaden aus?
    Ich denke weil in DE der Käufer das Transportrisiko trägt unter Privatleuten.
    Es kann auch mal etwas trotz guter Verpackung kaputt gehen.

  • Hallo Community,


    ich hab jetzt irgendwie auch mal ein eBay Problem, was ich mir selbst zuschreiben muss, und wo ich so gut wie möglich rauskommen will, aber nicht auf mein gutes Recht verzichten will, weil ich jetzt einfach auch stur bin und soviel nicht vorhandenen Kooperationswillen einfach nicht verstehen kann.


    Folgender Sachverhalt: Ich habe Mitte Februar ein iphone 5s via eBay gekauft. Der Ort des Verkäufers lag auf dem Heimweg aus baden-würtemberg, sodass eigentlich optimal war und der Preis war überraschend gut. Ich kontaktierte am Samstag Mittag den Verkäufer, ob es möglich sei, das iphone am Sonntag abzuholen (Abholung sowie Überweisung war angeboten). Darauf erhielt ich keine Reaktion. Als ich dann ohne iPhone die 500km zu hause war und erstmals am Laptop war, war mir auch klar, warum der Preis relativ niedrig war. Das iphone hatte, alles beschriebene, deutliche Gebrauchsspuren, die ich in der mobilen ebay Version einfach überlesen hatte. Da das iPhone ein Geschenk sein sollte, konnte ich damit nichts anfangen. Ich bat den Verkäufer, ob wir die Transaktion abbrechen könnten, weil es einfach ein Versehen war. Ich bat ihm ebenfalls an, dass wenn er es neu einstellte, ich ihm die mögliche Differenz zum neuen VK erstatten würde. Er blieb stur und beharrte auf die Gültigkeit des Kaufvertrages, womit er grundsätzlich recht hat, da er das iphone unter einem Privataccount verkauft hat. Problematisch fand ich allerdings, dass er mir zu Beginn eine Bankverbindung einer Firma geschickt hat, und erst auf meinen Hinweis bzw. meine Überraschung, dass es doch vielleicht doch ein gewerblicher Kauf war, bei dem ich ein reguläres Rücktrittsrecht habe von dem ich dann vorsorglich Gebrauch machte, schickte er mir seine private Bankverbindung.
    Jedenfalls hat der Verkäufer letzten Donnerstag die Transaktion abgebrochen (die vorhergehenden ebaymails kamen alle an, wurden aber von mir ignoriert) in der ja ausdrücklich steht, dass ich den Artikel nicht mehr bezahlen brauche, ich allerdings einen Vermerk eines nicht bezahlten Artikels bekomme (das kann ich verschmerzen). Heute kündigte er, ohne Fristsetzung an, dass ich Post von seinem Anwalt bekomme.


    Es stellen sich für mich folgende Fragen bzw. das Fazit sieht für mich so aus: Ich habe einen wirksamen Kaufvertrag mit einem Privatmann geschlossen, für den ich kein Rücktrittsrecht habe. Die gewerbliche Bankverbindung spricht dafür, dass es doch ein gewerblicher Verkauf war. Hält sowas in einem Rechtsstreit (á la "das Senden der gewerbliche Bankverbindung war ein versehen" ...)? Ist das Einschalten eines Anwalts ohne Fristsetzung (gelten die ebaymails als Fristsetzung) möglich und gerechtfertigt? Ich meine nein, soweit mein Klammereinschub nicht mit ja beantwortet werden muss. Ich wollte den Artikel abholen und ich gehe davon aus, dass ich mich damals hätte breitschlagen lassen das iPhone eben mitzunehmen, allerdings hat der VK nicht reagiert. Bringt das was als Argument? Bedeutet der Abbruch der Transaktion über ebay nicht, dass er auf seinen Anspruch verzichtet hat (er wollte natürlich primär die gebühren zurück) oder ist das getrennt zu beurteilen (im Übrigen ist das sowieso dreist, hier den Anspruch durchsetzen zu wollen und auf der anderen Seite die Transaktion abzubrechen)?


    Ich habe keine Rechtsschutz und will hier nicht, dass die Kosten unnötig explodieren, soweit meine Chancen sehr schlecht stehen. ich will aber auch bei diesem typ nicht nachgeben, weil ich meiner Meinung nach genügend Angebote gemacht habe, die er aus seiner Sturheit alle abgelehnt hat.


    Vielen Dank schon mal ... :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!